Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 93a (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 93a FGO liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 93a FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 26.06.2013 – X B 244/12Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine Gewerbesteuerbarkeit von Aufgabeverlusten - Erforderliche Bezeichnung der Divergenz bei fallbezogenen Ausführungen des FGZitiert von 10
- FG Münster, 17.09.2003 – 10 K 3637/01 E,FZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.04.2013 Ausfertigung
§ 93a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I 935)
BGBl. 2013 I S. 935
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 93a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1757)
BGBl. I S. 1757
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.