Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 89
Stand: 10.06.2019
Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten gelten § 380 der Zivilprozessordnung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 89 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hessen, 06.07.2011 – 4 K 3139/09Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 89 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
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