Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 89
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- FG Hessen, 06.07.2011 – 4 K 3139/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten gelten § 380 der Zivilprozessordnung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß.