Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/3#abs-1 (1) Durch Gesetz werden angeordnet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/3#abs-2 (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 3 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.08.1980 – V R 142/75Zitiert von 13
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11Zitiert von 6
- BVerfG, 14.07.2006 – 2 BvR 1058/05Gerichtsorganisation: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Richters gegen den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerfG, 01.10.1968 – 2 BvL 6/67, 2 BvL 7/67, 2 BvL 8/67, 2 BvL 9/67Ermächtigung zur Einrichtung gemeinsamer Schöffen- und Jugendschöffengerichte (Niedersachsen)Zitiert von 1
- FG Köln, 09.10.2024 – 12 K 1189/22
- FG Köln, 24.03.2022 – 7 K 2313/20
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 06.01.2016 – 4 K 203/14
- FG Münster, 14.04.2015 – 1 K 3123/14 FZitiert von 3
- FG Münster, 09.05.2014 – 12 K 3303/11 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.