Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11Zitiert von 6
- BVerfG, 14.07.2006 – 2 BvR 1058/05Zitiert von 20
- BVerfG, 01.10.1968 – 2 BvL 6/67, 2 BvL 7/67, 2 BvL 8/67, 2 BvL 9/67Ermächtigung zur Einrichtung gemeinsamer Schöffen- und Jugendschöffengerichte (Niedersachsen)Zitiert von 1
- FG Köln, 09.10.2024 – 12 K 1189/22
- FG Hamburg, 06.01.2016 – 4 K 203/14
- FG Münster, 14.04.2015 – 1 K 3123/14 FZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 09.05.2014 – 12 K 3303/11 F
- FG Hamburg, 04.02.2014 – 3 KO 28/14Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 08.02.2012 – 9 K 276/09
12 Entscheidungen zu § 3 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/3#abs-1 (1) Durch Gesetz werden angeordnet
1.
die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
5.
die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/3#abs-2 (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.