Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 152

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/152#abs-1 (1) Soll im Fall des § 151 wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständigen Stellen um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/152#abs-2 (2) Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/152#abs-3 (3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/152#abs-4 (4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/152#abs-5 (5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

§ 151 § 153