Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 10.08.2011 – 10 KO 690/11Zitiert von 1
- LG Duisburg, 05.11.2007 – 2 O 46/05
- OLG Düsseldorf, 28.05.2003 – 23 U 193/01Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 28.05.2002 – I-23 U 193/01
- FG Schleswig, 20.08.2008 – 5 KO 15/08Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 13.02.2002 – 11 KO 4212/00 KF
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 29.03.2017 – 3 O 44/12
- FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 – 3 K 1223/11Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 11.09.2013 – 3 K 1236/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.