Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung
Stand: 01.07.2025
Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 41 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 05.11.2007 – 2 O 46/05
- OLG Düsseldorf, 28.05.2003 – 23 U 193/01Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 28.05.2002 – I-23 U 193/01
- FG Schleswig, 20.08.2008 – 5 KO 15/08Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 13.02.2002 – 11 KO 4212/00 KF
- LG Bielefeld, 29.03.2017 – 3 O 44/12
Zuletzt entschieden
- FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 – 3 K 1223/11Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 11.09.2013 – 3 K 1236/10Zitiert von 2
- FG Sachsen-Anhalt, 11.09.2013 – 3 K 1235/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 41 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.