Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 150
Stand: 10.06.2019
Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und Hauptzollämter. Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 150 FGO →
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Nach Gewicht
- BFH, 26.09.2017 – IV B 57/17AdV eines Steuerbescheids bei einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage, Statthaftigkeit einer Beschwerde bei AdV der Gerichtskosten
- BFH, 06.07.2015 – X K 5/13Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Teilnahme an mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem BFH an einem Tag - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Kein Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins - Grundsatz der Kostenminimierung - KopierkostenZitiert von 2
- BFH, 25.03.2015 – X K 8/13(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20.10.2014 X K 3/13 - Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Kein Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins - Grundsatz der Kostenminimierung - Kopierkosten)Zitiert von 1
- BFH, 14.03.2012 – XI R 33/09Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs - Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - fehlerfreie ErmessensausübungZitiert von 38
- FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2022 – 8 K 8111/21Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 – 8 K 8258/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
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