Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 587 Klageschrift

Stand: 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

§ 586 § 588