Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 18 Anwendung sonstiger Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/18#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Ist aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung
ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im übrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/18#abs-2 (2) Die von der durchführenden Stelle mit der Prüfung und der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke des Leistungsberechtigten im Sinne des Ersten Abschnittes betreten und dort Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen durchführen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 2 notwendig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/18#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Zusammenarbeit der durchführenden Stellen mit den zuständigen Behörden der Länder zur Sicherstellung der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, bestimmen. Dabei kann die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, unmittelbar den zuständigen Behörden der Länder übertragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/18#abs-4 (4) Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 18 FELEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 5/09 RProduktionsaufgaberente - Anrechnung einer GAP-Prämie für stillgelegte landwirtschaftliche Flächen - Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes - Rückforderung
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 6/09 R
- BSG, 09.08.2001 – B 10 LW 9/00 RZitiert von 3
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 7/99 RProduktionsaufgaberente: Anrechnung von Einkommen bei Verringerung der Einkünfte in Bestandsfällen nach § 22 Abs. 1 FELEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 6/02 RProduktionsaufgaberente: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FELEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 441 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 239 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 190 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 213 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 18 Abs. 4 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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25.07.1991 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606)
BGBl. 1991 I S. 1606
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.