Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 6 Höhe der Leistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/6#abs-1 (1) Als Produktionsaufgaberente wird ein Grundbetrag und bei Stillegung von Flächen ein Zuschlag (Flächenzuschlag) gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/6#abs-2 (2) Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 1 wird wie eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelt oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. Entsteht der Anspruch auf den Grundbetrag nach dem 30. Juni 1995, wird bei der Ermittlung des Grundbetrages der wie eine Altersrente nach § 23 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte berechnete Betrag für verheiratete Berechtigte mit 1,5 vervielfältigt, es sei denn, der Ehegatte des Berechtigten bezieht eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte berechnet oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. Der Grundbetrag wird zum 1. Juli eines jeden Jahres wie die Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte angepaßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/6#abs-3 (3) Der Flächenzuschlag beträgt jährlich 76,70 Euro je Hektar bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmeßzahl der jeweiligen Parzelle von 25, für jede zusätzliche durchschnittliche Ertragsmeßzahl 5,20 Euro, höchstens jedoch 306,80 Euro je Hektar stillgelegte Fläche. Ist die Ertragsmeßzahl der Flurstücke nicht im Liegenschaftskataster eingetragen oder werden die gesamten Flächen des Betriebes stillgelegt, kann der Flächenzuschlag auf der Grundlage der im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Ertragsmeßzahlen des Betriebes berechnet werden. Bei Wein- und Gartenbau beträgt der Flächenzuschlag jährlich 306,80 Euro je Hektar. Bei einer Aufforstung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird ein doppelter Flächenzuschlag, jedoch jährlich höchstens 306,80 Euro je Hektar gewährt. Der Flächenzuschlag wird nicht für Flächen gewährt,
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6 FELEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Schleswig, 29.04.2004 – L 5 LW 9/03
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 5/09 RProduktionsaufgaberente - Anrechnung einer GAP-Prämie für stillgelegte landwirtschaftliche Flächen - Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes - Rückforderung
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 6/09 R
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 10/99 RProduktionsaufgaberente: Maßstab für die Einkommensanrechnung bei Zusammentreffen mit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Bestandsfällen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 18/98 RProduktionsaufgaberente: Maßstab für die Einkommensanrechnung nach § 22 Abs. 1 FELEG im Übergangszeitraum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 7/99 RProduktionsaufgaberente: Anrechnung von Einkommen bei Verringerung der Einkünfte in Bestandsfällen nach § 22 Abs. 1 FELEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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27.09.1990 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl. I 2110)
BGBl. 1990 I S. 2110
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.