Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 9 Berechtigter Personenkreis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/9#abs-1 (1) Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
Leistungen werden frühestens gewährt ab Vollendung
das maßgebende Lebensjahr muß vor dem 1. Januar 1997 vollendet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/9#abs-2 (2) Witwen oder Witwer der in Absatz 1 genannten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 9 FELEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 16.10.2002 – B 10 LW 17/01 RZitiert von 2
- BSG, 09.08.2001 – B 10 LW 9/00 RZitiert von 3
- BFH, 14.04.2005 – VI R 134/01Zitiert von 4
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 6/02 RProduktionsaufgaberente: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FELEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 11.12.2003 – B 10 A 1/02 RZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.12.2004 Ausfertigung
§ 9 eingefügt und geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
-
21.07.2004 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
-
16.12.1997 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
-
15.12.1995 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1814)
BGBl. 1995 I S. 1814
-
29.07.1994 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
-
27.09.1990 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl. I 2110)
BGBl. 1990 I S. 2110
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.