Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 9 Berechtigter Personenkreis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 16.10.2002 – B 10 LW 17/01 RZitiert von 2
- BSG, 09.08.2001 – B 10 LW 9/00 RZitiert von 3
- BFH, 14.04.2005 – VI R 134/01Zitiert von 4
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 6/02 RProduktionsaufgaberente: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FELEG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 11.12.2003 – B 10 A 1/02 RZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/9#abs-1 (1) Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
Leistungen werden frühestens gewährt ab Vollendung
das maßgebende Lebensjahr muß vor dem 1. Januar 1997 vollendet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/9#abs-2 (2) Witwen oder Witwer der in Absatz 1 genannten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.