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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2110
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2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz
(4. ASEG)
Vom 27. September 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965
(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 b Abs. 1 Buchstabe d werden die Worte „das das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer-
stande ist, sich selbst zu unterhalten," durch die Worte
„das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
halten," ersetzt.
2. § 3c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das im letzten
Kalenderjahr erzielte Einkommen" durch die Worte
,,das im vorvergangenen Kalenderjahr erzielte Ein-
kommen" ersetzt und nach den Worten „Grenzwert
nach Absatz 3" die Worte „oder 3a" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Grenzwert ist nicht überschritten, wenn
die Summe der Vomhundertanteile
a) des Einkommens nach Absatz 1 am 1,6fachen
der Bezugsgröße des laufenden Kalenderjahres
und
b) des Wirtschaftswertes des Unternehmens des
Berechtigten an einem Wirtschaftswert von
40 000 Deutsche Mark
den Wert 100 nicht überschreitet. Das gleiche gilt,
wenn
a) der Wirtschaftswert des Unternehmens des
Berechtigten nicht mehr als 40 000 Deutsche
Mark beträgt,
b) der Wert 100 überschritten ist und
c) das Einkommen nach Absatz 1 ein Siebtel der
Bezugsgröße nicht überschreitet.
Die einzelnen Vomhundertanteile werden auf zwei
Dezimalstellen berechnet."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3a) Beträgt der Wirtschaftswert des Unterneh-
mens über 40 000 bis 60 000 Deutsche Mark, ist der
Grenzwert nicht überschritten, wenn
a) das Einkommen nach Absatz 1 einschließlich
des Arbeitseinkommens aus der Land- und
Forstwirtschaft das 1,6fache der Bezugsgröße
und
b) das Einkommen nach Absatz 1 ein Siebtel der
Bezugsgröße
nicht überschreiten."
d) In Absatz 7 werden die Worte „Minderungen des
Einkommens nach Absatz 1" durch die Worte „Min-

derungen des Einkommens (Absatz 2) des laufen-
den Kalenderjahres" ersetzt.
e) Absatz 8 wird gestrichen.
3. § 4 b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4b
(1) Für Zuschußberechtigte nach § 3c Abs. 3 Satz 1
werden zehn Zuschußklassen gebildet, die in Vom-
hundert des Grenzwertes(§ 3c Abs. 3 Satz 1) gemes-
sen gleich groß sind. Eine weitere Zuschußklasse wird
für Unternehmer, die nach § 3c Abs. 3 Satz 2 oder
Abs. 3a zuschußberechtigt sind, gebildet.
(2) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses
zum Beitrag ergibt sich, indem ein Zwölftel des Betra-
ges nach Absatz 4 durch die Summe aus den Produk-
ten der Zahl der Zuschußberechtigten in der jeweiligen
Zuschußklasse mit dem in der einzelnen Zuschuß-
klasse maßgebenden jeweiligen Vielfachen des Grund-:
betrages nach Absatz 3 geteilt wird. Die mitarbeitenden
Familienangehörigen gelten hierbei als Zuschußbe-
rechtigte; ihre Anzahl sowie die der nach § 27 Beitrags-
pflichtigen sind mit 50 vom Hundert zu berücksichtigen.
Die Zuschüsse werden auf volle Deutsche Mark auf-
gerundet.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag und das
jeweilige Vielfache des Grundbetrages. Der Zuschuß
wird für Unternehmer, die
a) bis zu 10 vom Hundert des Grenzwertes (§ 3c
Abs. 3 Satz 1) erreichen, in Höhe von 90 vom Hun-
dert des Beitrages,
b) nach § 3c Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a berechtigt
sind, in Höhe des Grundbetrages
geleistet. Das jeweilige Vielfache des Grundbetrages
ist im übrigen unter Berücksichtigung der Zahl der
voraussichtlich Leistungsberechtigten und des Betra-
ges nach Absatz 4 festzulegen. Der Unterschiedsbe-
trag zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zuschuß-
klassen soll ausgehend von der höchsten Zuschuß-
klasse nicht abnehmen und das Einfache des Grund-
betrages nicht überschreiten.
(4) Die Zuschüsse betragen insgesamt
a) 1991 415 Millionen Deutsche Mark,
b) 1992 433 Millionen Deutsche Mark,
c) ab 1993 15,75 vom Hundert der nach § 13 Satz 1
für das vorvergangene Kalenderjahr zustehenden
Bundesmittel.
Ist nach dem Abrechnungsergebnis eines Kalender-
jahres der Betrag nach Satz 1 um mehr als zwei vom
Hundert überschritten oder unterschritten worden, wird
der für das übernächste Kalenderjahr maßgebende
Betrag in gleichem Umfang vermindert oder erhöht.
(5) Für mitarbeitende Familienangehörige und nach
§ 27 Beitragspflichtige wird der Zuschuß in halber Höhe
gezahlt.
(6) Der Zuschuß wird monatlich gewährt und zum
selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig."
4. § 9 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe b werden die Worte „das das 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat" durch die Worte „das das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten"
ersetzt.
5. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Der Zuschuß zum Beitrag wird unter dem Vorbe-
halt der Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung
für die Vergangenheit für den Fall bewilligt, daß auf
Grund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder
seiner mangelnden Mitwirkung das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist, oder daß das
der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen über-
schritten ist."
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „80,3" durch die Zahl „77,5"
ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Leistungsaufwendungen für die Zuschüsse
zum Beitrag trägt der Bund."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe
für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zuletzt ge-
ändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt II
Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1060), wird wie folgt geändert:
1. § 5 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5a
(1) Zuschüsse zum Beitrag nach § 3c des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte in der am
31. Dezember 1990 geltenden Fassung, auf die am
31. Dezember 1990 ein Anspruch bestanden hat, kön-
nen bis zur Entscheidung der landwirtschaftlichen
Alterskasse über den Fortbestand des Leistungs-
anspruchs, längstens bis zum 30. Juni 1991 , vorläufig
unverändert weitergezahlt werden, es sei denn, die
Leistungsvoraussetzungen sind offenkundig entfallen.
Die weitergezahlten Leistungen sind auf die zuste-
hende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese über-
steigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 42
Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und§ 50
Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend.
(2) Zuschüsse zum Beitrag nach § 2 Abs. 3 Satz,2
bis 4 und Abs. 4 der GAL-Beitragszuschußverordnung,
auf die am 31 . Dezember 1990 ein Anspruch bestan-
den hat, werden in der sich für das Jahr 1990 ergeben-
den Höhe spätestens bis zum 30. Juni 1991 gezahlt.
(3) Beitragspflichtige nach § 27 des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte scheiden aus der landwirt-
schaftlichen Alterskasse endgültig aus, wenn sie dies

2112 Bundesgesetzblatt,
bis zum 31. Dezember 1991 gegenüber der landwirt-
schaftlichen Alterskasse erklären. Die Erklärung wird
wirksam mit Ablauf des Monats, in welchem sie der
landwirtschaftlichen Alterskasse zugegangen ist."
2. § 9 c wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9c
Der Beitrag für das Jahr 1991 beträgt 250 Deutsche
Mark monatlich."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung
der landwlrtschaftllchen Erwerbstätigkeit
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 233), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. a) das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
b: das 53. Lebensjahr vollendet haben und berufs-
unfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver-
sicherung sind,".
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird das Komma durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht bei Abgabe von forstwirtschaftlich
genutzten Flächen, wenn der Anteil dieser Flächen
am Wirtschaftswert des Unternehmens unmittelbar
vor der Antragstellung nicht mehr als 30 vom Hundert
beträgt,".
3. In § 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch notwen-
dige Pflegemaßnahmen anfallen, bleiben unberück-
sichtigt."
4. In § 6 Abs. 3 wird Satz 5 gestrichen.
5. In § 8 Satz 1 werden die Worte „ein Sechstel" durch
die Worte „30 vom Hundert" ersetzt.
6. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,.Leistungen werden frühestens gewährt ab Voll-
endung
1. des 55. Lebensjahres,
2. des 53. Lebensjahres, wenn der Berechtigte be-
rufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver-
sicherung ist;
das maßgebende Lebensjahr muß vor dem 1. Januar
1997 vollendet sein."
7. In § 13 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3c des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
wirte findet insoweit keine Anwendung."
Jahrgang 1990, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Hat der leistungsberechtigte landwirtschaft-
liche Unternehmer die Flächen ohne Stillegung
abgegeben oder hat er Flächen nach § 2 stillgelegt
und nach § 3 abgegeben, gilt er in der Altershilfe
für Landwirte als Empfänger eines vorzeitigen
Altersgeldes. Hat der Leistungsberechtigte die
Erklärung zur Weiterentrichtung von Beiträgen
nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte abgegeben, trägt der Bund die Beiträge;
ist die Erklärung bereits mit Wirkung für die Zeit vor
dem 1. Oktober 1990 abgegeben worden, gilt dies
nur für Zeiten nach dem 30. September 1990.
Absatz 1 Satz 7 gilt. Für die Beiträge zur landwirt-
schaftlichen Unfallversicherung gilt Absatz 1 ent-
sprechend, soweit Flächen stillgelegt werden."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung,.§ 14 Abs. 4 und 5"
durch die Verweisung,.§ 14 Abs. 3 und 4" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9 Satz 2 gilt entsprechend."
10. In § 20 wird die Zahl „ 1992" durch die Zahl „1997"
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 17 wird wie folgt gefaßt:
„ 17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte;".
2. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 a wird folgender neuer Absatz 2 b
eingefügt:
,.(2b) § 3 Nr. 17 ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 1991 anzuwenden. § 3 Nr. 17 des
Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 ist
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990
anzuwenden."
b) Die bisherigen Absätze 2b bis 2f werden die
Absätze 2c bis 2g.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.

Artikel 6 (3) Artikel 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstaben b bis d, Nr. 9
und 1O tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten außer Kraft
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am
1. Januar 1991 in Kraft. 1. das Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz
vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1070),
(2) Die Artikel 1 und 2 treten am 31. Dezember 1994 2. die GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986
außer Kraft. (BGBI. 1 S. 750).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. September 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle

2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Soldaten
Vom 21. September 1990
Auf Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten vom 24. Juli 1963 (BGBI. 1 S. 578),
geändert durch Verordnung vom 20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz ,,(SJubV)" angefügt.
2. In § 2 Nr. 1 wird die Zahl „200" durch die Zahl „300" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. September 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1991
Vom 24. September 1990
Auf Grund des§ 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch
Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1991 für den Bereich Wort 1,7 vom Hundert, für den
Bereich bildende Kunst 7,0 vom Hundert, für den Bereich Musik 3,3 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
6,9 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Se~ember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung
der Schweinepest aus Österreich
Vom 25. September 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832) ist die Einfuhr
lebender Schweine und von Fleisch von Schweinen aus Österreich verboten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die ausweislich
einer amtlichen Bescheinigung
1. a) in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von minde-
stens 3,00 oder
b) in anderer Weise, bei der die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht
haben muß,
erhitzt oder
2. im Falle entbeinten Schinkens mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilo-
gramm, einem aw-Wert von höchstens 0,93 und einem pH-Wert von höchstens 6
einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Mona-
ten unterzogen
worden sind.
§2
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 lebende Schweine
oder Fleisch von Schweinen einführt.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land
Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer

2116 Bundesgesetzblatt,
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Jahrgang 1990, Teil 1
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark
Vom 21. September 1990
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
40jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ab
1990 eine 2 DM-Umlaufmünze mit dem Bildnis des ver-
storbenen Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz
Josef Strauß prägen zu lassen. Die Höhe der Auflage
richtet sich nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs.
Mit der Ausgabe wird ab 9. Oktober 1990 begonnen.
Die Bildseite der Münze zeigt das Porträt des Bayeri-
schen Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz Josef Strauß und
die Umschrift:
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
1949 1989".
Die Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den Bundes-
adler. Das Adlerbild ist von der Umschrift:
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
2 DEUTSCHE MARK"
umschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 in der Mitte
unter dem Adler. Oberhalb des Adlerkopfes ist _das Jahr
Bonn, den 21. September 1990
der Prägung, beginnend mit dem Jahr 1990, angebracht,
unterhalb des rechten Adlerfanges eines der Münzzeichen
der Münzstätten der Bundesrepublik Deutschland (D, F,
G, J) oder das Münzzeichen der Münze Berlin (A), die in
die Prägung aller Stückelungen der Umlaufmünzen einge-
schaltet wird.
Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist erhaben
und wird von einem schützenden glatten Randstab um-
geben.
Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift:
,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT"
versehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Ornament, am
Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente angebracht.
Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und einen
Durchmesser von 26,75 Millimetern. Sie besteht über-
wiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent
Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickel-
kern.
Der Entwurf der Bildseite stammt von Erich Ott,
München.
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2110. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c8fb7a134fb0382f….