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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2110

BGBl. 1990 I S. 2110 · 23.872 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 2110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2110
2110                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
                              Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz
                                             (4. ASEG)
                                              Vom 27. September 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                Änderung des Gesetzes
           über eine Altershilfe für Landwirte
  Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965
(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 b Abs. 1 Buchstabe d werden die Worte „das das
   16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
   infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer-
   stande ist, sich selbst zu unterhalten," durch die Worte
   „das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
   das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
   Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
   halten," ersetzt.

2. § 3c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das im letzten
      Kalenderjahr erzielte Einkommen" durch die Worte
      ,,das im vorvergangenen Kalenderjahr erzielte Ein-
      kommen" ersetzt und nach den Worten „Grenzwert
      nach Absatz 3" die Worte „oder 3a" eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Der Grenzwert ist nicht überschritten, wenn
       die Summe der Vomhundertanteile

   a) des Einkommens nach Absatz 1 am 1,6fachen
      der Bezugsgröße des laufenden Kalenderjahres
      und
   b) des Wirtschaftswertes des Unternehmens des
      Berechtigten an einem Wirtschaftswert von
      40 000 Deutsche Mark
   den Wert 100 nicht überschreitet. Das gleiche gilt,
   wenn
   a) der Wirtschaftswert des Unternehmens des
      Berechtigten nicht mehr als 40 000 Deutsche
      Mark beträgt,

   b) der Wert 100 überschritten ist und
   c) das Einkommen nach Absatz 1 ein Siebtel der

      Bezugsgröße nicht überschreitet.
   Die einzelnen Vomhundertanteile werden auf zwei
   Dezimalstellen berechnet."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:

    ,,(3a) Beträgt der Wirtschaftswert des Unterneh-
   mens über 40 000 bis 60 000 Deutsche Mark, ist der
   Grenzwert nicht überschritten, wenn
   a) das Einkommen nach Absatz 1 einschließlich
      des Arbeitseinkommens aus der Land- und
      Forstwirtschaft das 1,6fache der Bezugsgröße
      und
   b) das Einkommen nach Absatz 1 ein Siebtel der
      Bezugsgröße
   nicht überschreiten."
d) In Absatz 7 werden die Worte „Minderungen des
   Einkommens nach Absatz 1" durch die Worte „Min-
BGBl. 1990, Seite 2111 — Originalseite als Abbildung
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      derungen des Einkommens (Absatz 2) des laufen-
      den Kalenderjahres" ersetzt.

   e) Absatz 8 wird gestrichen.

3. § 4 b wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 4b
      (1) Für Zuschußberechtigte nach § 3c Abs. 3 Satz 1
   werden zehn Zuschußklassen gebildet, die in Vom-
   hundert des Grenzwertes(§ 3c Abs. 3 Satz 1) gemes-
   sen gleich groß sind. Eine weitere Zuschußklasse wird
   für Unternehmer, die nach § 3c Abs. 3 Satz 2 oder
   Abs. 3a zuschußberechtigt sind, gebildet.
      (2) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses
   zum Beitrag ergibt sich, indem ein Zwölftel des Betra-
   ges nach Absatz 4 durch die Summe aus den Produk-
   ten der Zahl der Zuschußberechtigten in der jeweiligen
   Zuschußklasse mit dem in der einzelnen Zuschuß-
   klasse maßgebenden jeweiligen Vielfachen des Grund-:
   betrages nach Absatz 3 geteilt wird. Die mitarbeitenden

   Familienangehörigen gelten hierbei als Zuschußbe-

   rechtigte; ihre Anzahl sowie die der nach § 27 Beitrags-
   pflichtigen sind mit 50 vom Hundert zu berücksichtigen.
   Die Zuschüsse werden auf volle Deutsche Mark auf-
   gerundet.
     (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
   bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

   Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
   Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag und das
   jeweilige Vielfache des Grundbetrages. Der Zuschuß
   wird für Unternehmer, die

   a) bis zu 10 vom Hundert des Grenzwertes (§ 3c
      Abs. 3 Satz 1) erreichen, in Höhe von 90 vom Hun-
      dert des Beitrages,
   b) nach § 3c Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a berechtigt
      sind, in Höhe des Grundbetrages
   geleistet. Das jeweilige Vielfache des Grundbetrages
   ist im übrigen unter Berücksichtigung der Zahl der
   voraussichtlich Leistungsberechtigten und des Betra-
   ges nach Absatz 4 festzulegen. Der Unterschiedsbe-
   trag zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zuschuß-
   klassen soll ausgehend von der höchsten Zuschuß-
   klasse nicht abnehmen und das Einfache des Grund-
   betrages nicht überschreiten.
     (4) Die Zuschüsse betragen insgesamt

  a) 1991    415 Millionen Deutsche Mark,
  b) 1992    433 Millionen Deutsche Mark,

  c) ab 1993 15,75 vom Hundert der nach § 13 Satz 1
     für das vorvergangene Kalenderjahr zustehenden
     Bundesmittel.
  Ist nach dem Abrechnungsergebnis eines Kalender-
  jahres der Betrag nach Satz 1 um mehr als zwei vom
  Hundert überschritten oder unterschritten worden, wird
  der für das übernächste Kalenderjahr maßgebende
  Betrag in gleichem Umfang vermindert oder erhöht.
     (5) Für mitarbeitende Familienangehörige und nach
   § 27 Beitragspflichtige wird der Zuschuß in halber Höhe
   gezahlt.
     (6) Der Zuschuß wird monatlich gewährt und zum
   selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig."

4. § 9 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   In Buchstabe b werden die Worte „das das 16. Lebens-
   jahr noch nicht vollendet hat" durch die Worte „das das
   18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
   wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
   rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten"
   ersetzt.

5. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:
     ,,(8) Der Zuschuß zum Beitrag wird unter dem Vorbe-
   halt der Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung
   für die Vergangenheit für den Fall bewilligt, daß auf
   Grund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder
   seiner mangelnden Mitwirkung das Recht unrichtig
   angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
   worden ist, der sich als unrichtig erweist, oder daß das
   der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen über-
   schritten ist."
6. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Zahl „80,3" durch die Zahl „77,5"

      ersetzt.

   b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
      „Die Leistungsaufwendungen für die Zuschüsse
      zum Beitrag trägt der Bund."

                         Artikel 2

              Änderung des Gesetzes
    zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte

   Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe
für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zuletzt ge-
ändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt II
Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1060), wird wie folgt geändert:
1. § 5 a wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 5a
      (1) Zuschüsse zum Beitrag nach § 3c des Gesetzes
   über eine Altershilfe für Landwirte in der am
   31. Dezember 1990 geltenden Fassung, auf die am
   31. Dezember 1990 ein Anspruch bestanden hat, kön-
   nen bis zur Entscheidung der landwirtschaftlichen
   Alterskasse über den Fortbestand des Leistungs-
   anspruchs, längstens bis zum 30. Juni 1991 , vorläufig
   unverändert weitergezahlt werden, es sei denn, die
   Leistungsvoraussetzungen sind offenkundig entfallen.
   Die weitergezahlten Leistungen sind auf die zuste-
   hende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese über-
   steigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 42
   Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und§ 50
   Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten
   entsprechend.
      (2) Zuschüsse zum Beitrag nach § 2 Abs. 3 Satz,2
   bis 4 und Abs. 4 der GAL-Beitragszuschußverordnung,
   auf die am 31 . Dezember 1990 ein Anspruch bestan-
   den hat, werden in der sich für das Jahr 1990 ergeben-
   den Höhe spätestens bis zum 30. Juni 1991 gezahlt.
      (3) Beitragspflichtige nach § 27 des Gesetzes über
   eine Altershilfe für Landwirte scheiden aus der landwirt-
   schaftlichen Alterskasse endgültig aus, wenn sie dies
BGBl. 1990, Seite 2112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2112
2112                                    Bundesgesetzblatt,

   bis zum 31. Dezember 1991 gegenüber der landwirt-
   schaftlichen Alterskasse erklären. Die Erklärung wird

   wirksam mit Ablauf des Monats, in welchem sie der

   landwirtschaftlichen Alterskasse zugegangen ist."

2. § 9 c wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 9c
    Der Beitrag für das Jahr 1991 beträgt 250 Deutsche
   Mark monatlich."

                         Artikel 3
                Änderung des Gesetzes
             zur Förderung der Einstellung
       der landwlrtschaftllchen Erwerbstätigkeit

  Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-

schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 233), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
    „1. a) das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
        b: das 53. Lebensjahr vollendet haben und berufs-
            unfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver-
            sicherung sind,".

 2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird das Komma durch ein Semi-
    kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
    „dies gilt nicht bei Abgabe von forstwirtschaftlich
    genutzten Flächen, wenn der Anteil dieser Flächen
    am Wirtschaftswert des Unternehmens unmittelbar
    vor der Antragstellung nicht mehr als 30 vom Hundert
    beträgt,".

 3. In § 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
    ,,Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch notwen-
    dige Pflegemaßnahmen anfallen, bleiben unberück-
    sichtigt."

 4. In § 6 Abs. 3 wird Satz 5 gestrichen.

 5. In § 8 Satz 1 werden die Worte „ein Sechstel" durch
    die Worte „30 vom Hundert" ersetzt.

 6. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,.Leistungen werden frühestens gewährt ab Voll-
    endung

    1. des 55. Lebensjahres,

    2. des 53. Lebensjahres, wenn der Berechtigte be-
       rufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver-

       sicherung ist;

    das maßgebende Lebensjahr muß vor dem 1. Januar
    1997 vollendet sein."

 7. In § 13 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.

 8. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,§ 3c des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
       wirte findet insoweit keine Anwendung."
Jahrgang 1990, Teil 1

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

           ,,(2) Hat der leistungsberechtigte landwirtschaft-

         liche Unternehmer die Flächen ohne Stillegung

         abgegeben oder hat er Flächen nach § 2 stillgelegt
         und nach § 3 abgegeben, gilt er in der Altershilfe
         für Landwirte als Empfänger eines vorzeitigen
         Altersgeldes. Hat der Leistungsberechtigte die
         Erklärung zur Weiterentrichtung von Beiträgen
         nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für
         Landwirte abgegeben, trägt der Bund die Beiträge;
         ist die Erklärung bereits mit Wirkung für die Zeit vor
         dem 1. Oktober 1990 abgegeben worden, gilt dies
         nur für Zeiten nach dem 30. September 1990.
         Absatz 1 Satz 7 gilt. Für die Beiträge zur landwirt-
         schaftlichen Unfallversicherung gilt Absatz 1 ent-
         sprechend, soweit Flächen stillgelegt werden."

      c) Absatz 3 wird gestrichen.

      d) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.

   9. § 16 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird die Verweisung,.§ 14 Abs. 4 und 5"
         durch die Verweisung,.§ 14 Abs. 3 und 4" ersetzt.
      b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,§ 9 Satz 2 gilt entsprechend."

  10. In § 20 wird die Zahl „ 1992" durch die Zahl „1997"
      ersetzt.

                           Artikel 4

        Änderung des Einkommensteuergesetzes
    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898)
  wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Nr. 17 wird wie folgt gefaßt:
     „ 17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes
           über eine Altershilfe für Landwirte;".

  2. § 52 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 2 a wird folgender neuer Absatz 2 b
         eingefügt:
           ,.(2b) § 3 Nr. 17 ist erstmals für den Veran-
         lagungszeitraum 1991 anzuwenden. § 3 Nr. 17 des
         Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung
         der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 ist

         letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990
         anzuwenden."

      b) Die bisherigen Absätze 2b bis 2f werden die

         Absätze 2c bis 2g.

                           Artikel 5
                        Berlin-Klausel
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
  des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
  Land Berlin.
BGBl. 1990, Seite 2113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2113

                        Artikel 6                              (3) Artikel 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstaben b bis d, Nr. 9
                                                             und 1O tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
         Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
                                                               (4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten außer Kraft
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am
1. Januar 1991 in Kraft.                                     1. das   Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz
                                                                vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1070),
  (2) Die Artikel 1 und 2 treten am 31. Dezember 1994        2. die GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986
außer Kraft.                                                    (BGBI. 1 S. 750).




                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                Bonn, den 27. September 1990

                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker

                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl

                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Theo Waigel

                                         Der Bundesminister
                              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                            lgnaz Kiechle

BGBl. 1990, Seite 2114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2114
2114                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1




                                            Zweite Verordnung
                            zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
                                 von Jubiläumszuwendungen an Soldaten
                                             Vom 21. September 1990

  Auf Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die Bundesregierung:

                                                      Artikel 1
  Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten vom 24. Juli 1963 (BGBI. 1 S. 578),
geändert durch Verordnung vom 20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz ,,(SJubV)" angefügt.
2. In § 2 Nr. 1 wird die Zahl „200" durch die Zahl „300" ersetzt.

                                                      Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



  Bonn, den 21. September 1990

                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl

                                  Der Bundesminister der Verteidigung
                                             Stoltenberg

                                      Der Bundesminister des Innern
                                               Schäuble




                                   Künstlersozialabgabe-Verordnung 1991
                                             Vom 24. September 1990

  Auf Grund des§ 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch
Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:

                                                         § 1
  Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1991 für den Bereich Wort 1,7 vom Hundert, für den
Bereich bildende Kunst 7,0 vom Hundert, für den Bereich Musik 3,3 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
6,9 vom Hundert.
                                                        §2
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
                                                        §3
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



  Bonn, den 24. Se~ember 1990

                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm

BGBl. 1990, Seite 2115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2115




                             Verordnung
                  zur Verhütung einer Einschleppung
                   der Schweinepest aus Österreich
                          Vom 25. September 1990

  Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

                                      § 1
  (1) Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832) ist die Einfuhr
lebender Schweine und von Fleisch von Schweinen aus Österreich verboten.
  (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die ausweislich
einer amtlichen Bescheinigung
1. a) in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von minde-
      stens 3,00 oder
   b) in anderer Weise, bei der die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht
      haben muß,
   erhitzt oder
2. im Falle entbeinten Schinkens mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilo-
   gramm, einem aw-Wert von höchstens 0,93 und einem pH-Wert von höchstens 6
   einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Mona-
   ten unterzogen
worden sind.
                                      §2
  Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 lebende Schweine
oder Fleisch von Schweinen einführt.

                                      §3
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land
Berlin.

                                      §4
  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.



  Der Bundesrat hat zugestimmt.



  Bonn, den 25. September 1990

                      Der Bundesminister
           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                           In Vertretung
                       Kurt Eisenkrämer

BGBl. 1990, Seite 2116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2116
2116                                                        Bundesgesetzblatt,

Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
   Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
   zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Jahrgang 1990, Teil 1
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.

                                            Bekanntmachung

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         Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
                 über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark
                                                                      Vom 21. September 1990

   Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
40jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ab
1990 eine 2 DM-Umlaufmünze mit dem Bildnis des ver-
storbenen Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz
Josef Strauß prägen zu lassen. Die Höhe der Auflage
richtet sich nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs.
Mit der Ausgabe wird ab 9. Oktober 1990 begonnen.

   Die Bildseite der Münze zeigt das Porträt des Bayeri-
schen Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz Josef Strauß und
die Umschrift:

              „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
                    1949       1989".

  Die Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den Bundes-
adler. Das Adlerbild ist von der Umschrift:

              „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

                    2 DEUTSCHE MARK"
umschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 in der Mitte
unter dem Adler. Oberhalb des Adlerkopfes ist _das Jahr

                                                  Bonn, den 21. September 1990

der Prägung, beginnend mit dem Jahr 1990, angebracht,
unterhalb des rechten Adlerfanges eines der Münzzeichen
der Münzstätten der Bundesrepublik Deutschland (D, F,
G, J) oder das Münzzeichen der Münze Berlin (A), die in
die Prägung aller Stückelungen der Umlaufmünzen einge-
schaltet wird.

  Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist erhaben
und wird von einem schützenden glatten Randstab um-
geben.

  Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift:
      ,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT"

versehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Ornament, am
Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente angebracht.

  Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und einen
Durchmesser von 26,75 Millimetern. Sie besteht über-
wiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent
Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickel-

kern.

 Der Entwurf der Bildseite stammt von Erich Ott,
München.
                                                          Der Bundesminister der Finanzen
                                                                     Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2110. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c8fb7a134fb0382f….