§ 29 Übergangsregelung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.07.2019
Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 6a Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder § 6a Absatz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 EuWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.05.1979 – 2 BvR 193/79, 2 BvR 197/795 v. H. -Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen ParlamentZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.06.2019 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I 834)
BGBl. 2019 I S. 834
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15.08.2003 Ausfertigung
§ 29 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I 1655 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 1655
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.