Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1655
BGBl. 2003 I S. 1655 · 7.398 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Viertes Gesetz
zur Änderung des Europawahlgesetzes und
Neunzehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 15.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Europawahlgesetzes
Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999
(BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe
„fünf“ durch die Angabe „sieben“ ersetzt.
2. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils
die Wörter „seit mindestens einem Jahr“ gestri-
chen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der
1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlos-
sen ist
oder
2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt.“
3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Ver-
sammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den
Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr
Programm der Versammlung in angemessener
Zeit vorzustellen.“
b) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „acht-
zehn“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt.
4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1d wird aufgehoben.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die
Aufstellung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6),
wobei der Leiter der Versammlung und zwei
August 2003
von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber
dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern
haben, dass die Anforderungen gemäß § 10
Abs. 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind,“.
5. In § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „1d,“
gestrichen.
6. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge
für die Briefwahl werden für jedes Land amtlich her-
gestellt.“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in amtlichen Um-
schlägen“ gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der
Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
ist, und wirft ihn in die Wahlurne.“
8. In § 17 werden nach dem Wort „Stimmzetteln“ das
Komma und das Wort „Wahlumschlägen“ gestrichen.
9. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1,00 Deutsche Mark“
durch die Angabe „0,70 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „5 Millionen Stimmen
1,30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 Millio-
nen Stimmen 0,85 Euro“ ersetzt.
10. § 29 wird aufgehoben.
Artikel 2
Weitere
Änderung des Europawahlgesetzes
Das Europawahlgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „1. Februar 1993 (BGBl.
1993 II S. 1242)“ durch die Angabe „25. Juni 2002 und
23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810)“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Wahlhand-
lung“ der Satzteil „ , jedoch nicht vor dem Ende der
Stimmabgabe in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften,“ gestrichen.
4. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-
gefügt:
„11a. Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen
Bundestag,“.
b) In Nummer 13 wird die Angabe „1. Februar 1993
(BGBl. 1993 II S. 1242)“ durch die Angabe „25. Juni
2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II
S. 810)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Europaabgeordnetengesetzes
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1037), wird wie
folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 9 wird nach dem Wort „Parlaments“ der Satzteil
„ , das nicht dem Bundestag angehört,“ gestrichen.
3. In § 10 Satz 1 wird nach dem Wort „Parlaments“ der
Satzteil „ , das nicht dem Deutschen Bundestag an-
gehört,“ gestrichen.
4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Bundes oder“
gestrichen.
b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Die Nummer 4 wird Nummer 3.
Artikel 4
Neufassung des Europawahlgesetzes
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten gemäß
Artikel 6 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Neufassung
des Europaabgeordnetengesetzes
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Europaabgeordnetengesetzes in der vom Inkraft-
treten gemäß Artikel 6 Abs. 4 dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und
Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am Tag der ersten Sit-
zung des 6. Europäischen Parlaments in Kraft. Das Bun-
desministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens
im Bundesgesetzblatt bekannt.
(4) Die Artikel 2 und 3 treten frühestens am Tag nach der
Verkündung, nicht jedoch vor dem ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten
die Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom
25. Juni 2002 und 23. September 2002 angenommen
haben. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag
des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. August 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1655. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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