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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1655

BGBl. 2003 I S. 1655 · 7.398 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 1655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1655
                                        Viertes Gesetz
                           zur Änderung des Europawahlgesetzes und
                                      Neunzehntes Gesetz
                         zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

                                                    Vom 15.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
            Änderung des Europawahlgesetzes
  Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999
(BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert:

 1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe
    „fünf“ durch die Angabe „sieben“ ersetzt.

 2. § 6b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils
       die Wörter „seit mindestens einem Jahr“ gestri-
       chen.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der
       1.    nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlos-
             sen ist

             oder

       2.    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder
             die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
             Ämter nicht besitzt.“

 3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

       „Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Ver-
       sammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den
       Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr
       Programm der Versammlung in angemessener
       Zeit vorzustellen.“
    b) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „acht-
       zehn“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt.

 4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1d wird aufgehoben.
    b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die
           Aufstellung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6),
           wobei der Leiter der Versammlung und zwei

August 2003

               von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber
               dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern
               haben, dass die Anforderungen gemäß § 10
               Abs. 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind,“.

   5. In § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „1d,“
      gestrichen.

   6. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge
      für die Briefwahl werden für jedes Land amtlich her-
      gestellt.“

   7. § 16 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „in amtlichen Um-
         schlägen“ gestrichen.

      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

         „Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der
         Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
         ist, und wirft ihn in die Wahlurne.“

   8. In § 17 werden nach dem Wort „Stimmzetteln“ das

      Komma und das Wort „Wahlumschlägen“ gestrichen.

   9. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird die Angabe „1,00 Deutsche Mark“
         durch die Angabe „0,70 Euro“ ersetzt.

      b) In Satz 2 wird die Angabe „5 Millionen Stimmen

         1,30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 Millio-
         nen Stimmen 0,85 Euro“ ersetzt.

  10. § 29 wird aufgehoben.

                           Artikel 2
                          Weitere
              Änderung des Europawahlgesetzes
    Das Europawahlgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1
  dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2003, Seite 1656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1656
2. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „1. Februar 1993 (BGBl.
   1993 II S. 1242)“ durch die Angabe „25. Juni 2002 und

   23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810)“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Wahlhand-
   lung“ der Satzteil „ , jedoch nicht vor dem Ende der
   Stimmabgabe in den anderen Mitgliedstaaten der

   Europäischen Gemeinschaften,“ gestrichen.

4. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-
      gefügt:

       „11a. Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen
             Bundestag,“.

   b) In Nummer 13 wird die Angabe „1. Februar 1993
      (BGBl. 1993 II S. 1242)“ durch die Angabe „25. Juni
      2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II
      S. 810)“ ersetzt.

                         Artikel 3

                     Änderung
          des Europaabgeordnetengesetzes
   Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1037), wird wie
folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 9 wird nach dem Wort „Parlaments“ der Satzteil
   „ , das nicht dem Bundestag angehört,“ gestrichen.

3. In § 10 Satz 1 wird nach dem Wort „Parlaments“ der
   Satzteil „ , das nicht dem Deutschen Bundestag an-
   gehört,“ gestrichen.

4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Bundes oder“
      gestrichen.

   b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.

   c) Die Nummer 4 wird Nummer 3.

                          Artikel 4

         Neufassung des Europawahlgesetzes

  Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten gemäß
Artikel 6 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 5

                     Neufassung
           des Europaabgeordnetengesetzes
   Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Europaabgeordnetengesetzes in der vom Inkraft-
treten gemäß Artikel 6 Abs. 4 dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 6

                       Inkrafttreten
  (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und
Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am Tag der ersten Sit-
zung des 6. Europäischen Parlaments in Kraft. Das Bun-
desministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens
im Bundesgesetzblatt bekannt.

   (4) Die Artikel 2 und 3 treten frühestens am Tag nach der
Verkündung, nicht jedoch vor dem ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten
die Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom
25. Juni 2002 und 23. September 2002 angenommen
haben. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag
des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                  gewahrt.
                                    Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es ist
                                  im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 15. August 2003
                                                Der Bundespräsident
                                                   Johannes Rau
                                                  Der Bundeskanzler
                                                  Gerhard Schröder
                                          Der Bundesminister des Innern
                                                    Schily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1655. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes af701bc0d4b49ae4….