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§ 29 EuWG — Übergangsregelung

Europawahlgesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 10.07.2019 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 6a Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder § 6a Absatz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.