§ 6b Wählbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6b#abs-1 (1) Wählbar ist, wer am Wahltage
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6b#abs-2 (2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6b#abs-3 (3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6b#abs-4 (4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der
Änderungsverlauf
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07.10.2013 Ausfertigung
§ 6b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I 3749)
BGBl. 2013 I S. 3749
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15.08.2003 Ausfertigung
§ 6b neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I 1655 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 1655
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.