Gesetze / Europawahlgesetz

EuWG

§ 6a Ausschluss vom Wahlrecht

Stand: 10.07.2019

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6a#abs-1 (1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6a#abs-2 (2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn

1.
er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
2.
er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
§ 6 § 6b