§ 6a Ausschluss vom Wahlrecht
Stand: 10.07.2019
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- BVerfG, 15.04.2019 – 2 BvQ 22/19Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6a#abs-1 (1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6a#abs-2 (2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
1.
er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
2.
er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.