Gesetze / Europaabgeordnetengesetz
EuAbgG§ 12 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/12#abs-1 (1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/12#abs-2 (2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/12#abs-3 (3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/12#abs-4 (4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.