Gesetze / Europaabgeordnetengesetz
EuAbgG§ 12 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/12#abs-1 (1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/12#abs-2 (2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/12#abs-3 (3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/12#abs-4 (4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Änderungsverlauf
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11.07.2014 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I 906)
BGBl. I S. 906
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394)
BGBl. 2008 I S. 394
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3590)
BGBl. 2004 I S. 3590
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1037)
BGBl. 2000 I S. 1037
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.