§ 50 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erhalten wegen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 47 Abs. 7 Satz 2 und § 47a finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das Bundesamt feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für die Bezüge auf Grund der Dienstleistung nachgezahlt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/50?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Die Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs ist zulässig.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 50 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
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