§ 30 Dienstliche Anordnungen
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/30#abs-1 (1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen. Vorgesetzte sind die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, die Leitung der Dienststelle sowie die Personen einschließlich anderer Dienstleistender, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind. Die Beauftragung muss dem Dienstleistenden bekannt gemacht worden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/30#abs-2 (2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befolgen, es sei denn, dass sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder dass durch das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/30#abs-3 (3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder die Ordnungswidrigkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 30 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.04.2004 – 2 C 2.03Zitiert von 33
- BGH, 14.11.2002 – III ZR 131/01Zitiert von 1
- BFH, 23.07.2009 – V R 93/07Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für von einem Wohlfahrtsverband wahrgenommene Verwaltungsaufgaben im Bereich des Zivildienstes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 – 4 S 2929/07Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 30.03.2009 – 11 K 7540/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 30.11.2005 – 18 LP 18/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Meiningen, 03.11.2011 – 8 K 82/10 Me
- OVG NRW, 10.12.2009 – 1 A 2175/07Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 – 10 SaGa 9/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.