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Artikel 4 · BT-Drs. 18/11132 · S. 34
Zu Artikel 4 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) Zu Nummer 1 Vorbemerkung Nach der bisherigen Regelung des § 2 Absatz 3 ErbStG wird auf Antrag des Erwerbers ein Vermögensanfall, zu dem der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG unterliegendes Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. Als Folge erhält der Erwerber den ihm nach § 16 Absatz 1 ErbStG zustehenden Freibetrag je nach Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen des § 15 ErbStG. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden auch die Zuwendungen, die ein Erwerber innerhalb von zehn Jahren zuvor und danach von derselben Person erhalten hat bzw. erhält, als unbeschränkt steuerpflichtig behan- delt. Stellt er den Antrag nicht, erhält er nach § 16 Absatz 2 ErbStG in der geltenden Fassung nur einen Freibetrag von 2 000 Euro. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2016 in der Rechtssache C-479/14 (Hünnebeck) entschieden, dass die Gewährung eines niedrigeren Freibetrages bei Schenkungen unter Gebietsfremden und da- mit bei der beschränkten Steuerpflicht auch dann gegen Art. 63 AEUV und 65 AEUV verstößt, wenn dem Erwer- ber die Möglichkeit der Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtiger Erwerb eingeräumt wird, er den entspre- chenden Antrag aber nicht stellt. Zu Buchstabe a § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Aufhebung des Absatze
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.819 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11132, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 107.360–116.179 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a71cec4c939af920….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP