Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 5 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 5 EntgTranspG →
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Nach Gewicht
- BAG, 25.06.2020 – 8 AZR 145/19Entgelttransparenzgesetz - AuskunftsanspruchZitiert von 15
- BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 300/24Entgeltgleichheit - Paarvergleich - BeweislastZitiert von 5
- BAG, 19.02.2026 – 8 AZR 83/25 · Entgelttransparenz - AuskunftZitiert von 1
- BAG, 21.01.2021 – 8 AZR 488/19Entgeltgleichheitsklage - Geschlecht - EntgTranspGZitiert von 17
- ArbG Köln, 10.08.2023 – 11 Ca 3436/22Zitiert von 1
- BAG, 16.02.2023 – 8 AZR 450/21Entgeltbenachteiligung wegen des GeschlechtsZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 02.12.2025 – 17 O 56/24
- LAG Köln, 12.02.2025 – 5 Sa 479/23Zitiert von 2
- LAG Nürnberg, 13.03.2023 – 2 Ta 18/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 EntgTranspG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/5#abs-1 (1) Entgelt im Sinne dieses Gesetzes sind alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/5#abs-2 (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/5#abs-3 (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/5#abs-4 (4) Tarifgebundene Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag oder Entgeltrahmentarifvertrag aufgrund von § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes anwenden. Von Satz 1 erfasst werden auch Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag aufgrund der Tarifgeltung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder Entgeltregelungen aufgrund einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes anwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/5#abs-5 (5) Tarifanwendende Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeber, die im Geltungsbereich eines Entgelttarifvertrages oder Entgeltrahmentarifvertrages die tariflichen Regelungen zum Entgelt durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten verbindlich und inhaltsgleich für alle Tätigkeiten und Beschäftigten übernommen haben, für die diese tariflichen Regelungen zum Entgelt angewendet werden.