Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 12 Reichweite
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 19.02.2026 – 8 AZR 83/25 · Entgelttransparenz - AuskunftZitiert von 1
- BAG, 25.06.2020 – 8 AZR 145/19Entgelttransparenzgesetz - AuskunftsanspruchZitiert von 15
- ArbG Köln, 10.08.2023 – 11 Ca 3436/22Zitiert von 1
- LAG Hessen, 09.04.2024 – 4 Sa 1424/21
- LAG Köln, 05.02.2026 – 6 SLa 121/25
- BAG, 07.05.2019 – 1 ABR 53/17Einblicksrecht des Betriebsrats in BruttoentgeltlistenZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 12.02.2025 – 5 Sa 479/23Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 – 2 Sa 14/24Zitiert von 2
- BAG, 23.03.2021 – 1 ABR 7/20Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Bereich des EntgeltsZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 EntgTranspG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/12#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 10 besteht für Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/12#abs-2 (2) Die Auskunftspflicht nach § 10 umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/12#abs-3 (3) Bei der Beantwortung eines Auskunftsverlangens ist der Schutz personenbezogener Daten der auskunftverlangenden Beschäftigten sowie der vom Auskunftsverlangen betroffenen Beschäftigten zu wahren. Insbesondere ist das Vergleichsentgelt nicht anzugeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Es ist sicherzustellen, dass nur die mit der Beantwortung betrauten Personen Kenntnis von den hierfür notwendigen Daten erlangen.