Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 10 Individueller Auskunftsanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.06.2020 – 8 AZR 145/19Entgelttransparenzgesetz - AuskunftsanspruchZitiert von 15
- LAG Hessen, 09.04.2024 – 4 Sa 1424/21
- BAG, 19.02.2026 – 8 AZR 83/25 · Entgelttransparenz - AuskunftZitiert von 1
- BAG, 28.07.2020 – 1 ABR 6/19Entgeltlisten - Anspruch des Betriebsrats nach EntgTranspGZitiert von 3
- LAG Köln, 05.02.2026 – 6 SLa 121/25
- LAG Köln, 12.02.2025 – 5 Sa 479/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 300/24Entgeltgleichheit - Paarvergleich - BeweislastZitiert von 5
- BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 269/24Entgeltgleichheit - Bruttostundenlohn - DarlegungZitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 10.09.2024 – 10 SLa 221/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 EntgTranspG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/10#abs-1 (1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/10#abs-2 (2) Das Auskunftsverlangen hat in Textform zu erfolgen. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des letzten Auskunftsverlangens können Beschäftigte nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/10#abs-3 (3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/10#abs-4 (4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz unberührt.