Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 15 Verfahren bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BAG, 25.06.2020 – 8 AZR 145/19Entgelttransparenzgesetz - AuskunftsanspruchZitiert von 15
- BAG, 21.01.2021 – 8 AZR 488/19Entgeltgleichheitsklage - Geschlecht - EntgTranspGZitiert von 17
- BAG, 28.07.2020 – 1 ABR 6/19Entgeltlisten - Anspruch des Betriebsrats nach EntgTranspGZitiert von 3
- BAG, 07.05.2019 – 1 ABR 53/17Einblicksrecht des Betriebsrats in BruttoentgeltlistenZitiert von 16
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019 – 5 TaBV 313/19Zitiert von 1
- BAG, 29.09.2020 – 1 ABR 32/19Betriebsrat - dauerhafte Überlassung von BruttoentgeltlistenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 09.04.2024 – 4 Sa 1424/21
- ArbG Köln, 10.08.2023 – 11 Ca 3436/22Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2021 – 24 TaBV 481/20
11 Entscheidungen zu § 15 EntgTranspG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 EntgTranspG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/15#abs-1 (1) Beschäftigte nicht tarifgebundener und nicht tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Arbeitgeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/15#abs-2 (2) Besteht ein Betriebsrat, gilt § 14 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/15#abs-3 (3) Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat ist verpflichtet, die nach § 10 verlangten Auskünfte innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Auskunftsverlangens in Textform zu erteilen. Droht Fristversäumnis, hat der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die auskunftverlangende Beschäftigte oder den auskunftverlangenden Beschäftigten darüber zu informieren und die Antwort ohne weiteres Verzögern zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/15#abs-4 (4) Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat gibt an, inwiefern die benannte Vergleichstätigkeit überwiegend von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Hält der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die erfragte Vergleichstätigkeit nach den im Betrieb angewendeten Maßstäben für nicht gleich oder nicht gleichwertig, hat er dies anhand dieser Maßstäbe nachvollziehbar zu begründen. Dabei sind die in § 4 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat hat in diesem Fall seine Auskunft auf eine seines Erachtens nach gleiche oder gleichwertige Tätigkeit zu beziehen. Soweit der Betriebsrat für die Beantwortung des Auskunftsverlangens zuständig ist, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/15#abs-5 (5) Unterlässt der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Auskunftspflicht, trägt er im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsrat aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, die Auskunft nicht erteilen konnte.