Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/1#abs-2 (2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 1 EntgFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 – L 11 KR 714/20Zitiert von 2
- BAG, 27.05.2020 – 5 AZR 247/19Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallZitiert von 47
- LAG Düsseldorf, 19.07.2022 – 3 Ta 90/22Zitiert von 2
- BSG, 27.09.2005 – B 1 KR 1/04 RZitiert von 5
- BAG, 20.08.2003 – 5 AZR 436/02Zitiert von 6
- BSG, 25.09.2000 – B 1 KR 2/00 RZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.10.2025 – 3 C 4.24Absonderung eines Arbeitnehmers wegen Corona-Infektion; kein Verdienstausfall bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den ArbeitgeberZitiert von 1
- BVerwG, 09.10.2025 – 3 C 14.24Zitiert von 3
- LAG Hamm, 14.05.2024 – 6 Sa 1112/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.