Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 27.09.2005 – B 1 KR 1/04 RZitiert von 5
- BSG, 25.09.2000 – B 1 KR 2/00 RZitiert von 3
- LSG NRW, 05.07.2018 – L 5 KR 771/17
- LSG NRW, 27.10.2022 – L 19 AS 1826/21Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 – L 9 KR 442/17Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 – L 27 R 1065/16
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2019 – L 9 KR 439/15
- LAG Hamm, 21.11.2018 – 4 Sa 388/18Zitiert von 3
- SG Dortmund, 19.10.2017 – S 49 KR 1421/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/1#abs-2 (2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.