§ 2 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 2 BUrlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 244/20Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche AusschlussfristZitiert von 10
- LAG Nürnberg, 20.10.2023 – 8 Sa 147/23
- BAG, 17.01.2006 – 9 AZR 61/05Urlaubsentgelt: Anspruch einer Volkshochschuldozentin als arbeitnehmerähnliche Person trotz Bezugs einer Altersrente Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BAG, 15.11.2005 – 9 AZR 626/04Bundesurlaubsgesetz: Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung bei einer arbeitnehmerähnlichen Person in einem auf Dauer angelegten Dienstverhältnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- ArbG Nürnberg, 09.05.2023 – 10 Ca 5020/22Zitiert von 1
- LAG Hamm, 21.02.2007 – 18 Sa 1539/06
Zuletzt entschieden
- ArbG Solingen, 30.09.2025 – 3 Ca 476/25Zitiert von 1
- LAG Köln, 15.04.2025 – 7 SLa 511/24
- BSG, 12.12.2024 – B 12 BA 5/22 RBetriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als Berechnungselemente der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt - Verfassungsmäßigkeit - EuroparechtskonformitätZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BUrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.