§ 2 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 244/20Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche AusschlussfristZitiert von 9
- LAG Nürnberg, 20.10.2023 – 8 Sa 147/23
- BAG, 17.01.2006 – 9 AZR 61/05Zitiert von 15
- BAG, 15.11.2005 – 9 AZR 626/04Zitiert von 15
- ArbG Nürnberg, 09.05.2023 – 10 Ca 5020/22Zitiert von 1
- LAG Hamm, 21.02.2007 – 18 Sa 1539/06
Zuletzt entschieden
- ArbG Solingen, 30.09.2025 – 3 Ca 476/25Zitiert von 1
- LAG Köln, 15.04.2025 – 7 SLa 511/24
- BSG, 12.12.2024 – B 12 BA 5/22 RBetriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als Berechnungselemente der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt - Verfassungsmäßigkeit - EuroparechtskonformitätZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BUrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.