Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 23 EnergieStV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/23#abs-1 (1) Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/23#abs-2 (2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig
entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/23#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/23#abs-4 (4) In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß. Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.