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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 60
BGBl. 2007 I S. 60 · 18.993 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung*)
Vom 29. Januar 2007
Es verordnen
– die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 51 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen
§ 37d Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt
worden ist,
– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 37d
Abs. 3 Nr. 1, 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes und des § 66 Abs. 1 Nr. 11b des Energiesteuer-
gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), von
denen § 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
durch Artikel 3 Nr. 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 11b des
Energiesteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 12 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) ein-
gefügt worden sind, sowie
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
§ 66 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe d, Nr. 11 Buchstabe a,
Nr. 14 und 17 des Energiesteuergesetzes:
Artikel 1
Sechsunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung
zur Durchführung der Regelungen
der Biokraftstoffquote – 36. BImSchV)
Inhaltsübersicht
§1 Einlagerer
§2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung
notwendigen Biokraftstoffmenge
§3 Erfüllung der Quotenverpflichtung
§4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft
§5 Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für
beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)
§6 Mitteilungspflichten des Dritten
§1
Einlagerer
Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energie-
erzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7
Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steu-
erlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueran-
meldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse
nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. Andern-
falls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen
des § 37a Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1
des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.
*) Diese Verordnung ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 22.
zember 2006 (BGBl. I S. 3396).
§2
Ermittlung der
für die Erfüllung der Quoten-
verpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge
(1) Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter
Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art
und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrach-
ten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er
hat dabei insbesondere zu erfassen:
1. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Ver-
kehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuer-
entlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes be-
antragt wurde, und
2. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Ver-
kehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuer-
entlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes be-
antragt wurde.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
gemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Be-
rechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung
notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen. Soweit
Kraftstoffe zu einem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck
abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnun-
gen nach Satz 1 zu führen.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat der Verpflich-
tete die Abgabe zu dem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck
in geeigneter Form nachzuweisen. Die zuständige
Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.
§3
Erfüllung der Quotenverpflichtung
(1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten
Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche
Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nach-
zuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Re-
gelungen treffen.
(2) Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf
die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen
die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Ab-
satz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen
müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrach-
ten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.
(3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine
Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5
der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchge-
führt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht bean-
De- tragt im Sinne des § 37a Abs. 4 Satz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.

§4
Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft
Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft
nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Hersteller-
erklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle
in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf
Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen
der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese
auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtli-
chen Normparameter zu untersuchen und der zustän-
digen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder
Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analyse-
zertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen,
die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefor-
dert sind, können diese anerkannt werden.
§5
Klimatisch abhängige
Anforderungen und Prüfverfahren
für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)
Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten ab-
weichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand: No-
vember 2003) im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3
Nachweis der Einhaltung der
geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und
Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe,
dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres
bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Feb-
ruar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens –10 °C
beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen
sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein
CFPP-Wert von –20 °C erreicht werden könnte. Der
Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren
Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung
des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen
Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.
§6
Mitteilungspflichten des Dritten
Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben
bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quoten-
verpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle
mitzuteilen. Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zu-
ständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2
genannten Aufzeichnungen zu belegen.
Anlage
(zu § 4)
Normen
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende
Normparameter zu untersuchen:
Energieerzeugnis Norm
Fettsäuremethylester DIN EN 14214
(Stand: November
2003)
Pflanzenöl DIN V 51605
(Stand: Juli 2006)
Bioethanol DIN EN 15376
(Stand: Mai 2006)
Normparameter
Dichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglyzerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglyzerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Dichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
Ethanolgehalt
Wassergehalt
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und
Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hin-
terlegt.
Artikel 2
Änderung der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 23 Entfernung und Ent-
nahme von Energieerzeugnissen“ wird folgende
Zwischenangabe eingefügt:
„Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Ge-
setzes“.
b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11,
14, 15, 22 und 23 des Gesetzes“ wird folgende
Angabe eingefügt:
„§ 23a Steueranmeldung“.

2. Nach § 23 werden folgende Zwischenangabe und
folgender § 23a eingefügt:
„Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes
§ 23a
Steueranmeldung
Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4,
§ 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15
Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des
Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck und – soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern
sind – in doppelter Ausfertigung abzugeben.“
3. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und
Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
verwendet werden soll, eine Beschreibung der
wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unterneh-
mens, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu
prüfen, ob das Unternehmen dem Produzieren-
den Gewerbe zuzuordnen ist,“.
4. Dem § 73 werden folgende Absätze 3 und 4 an-
gefügt:
„(3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur
steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf
Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden
Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe
zugeordnet werden kann. Legt der Erlaubnisinhaber
die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht frist-
gerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis
unmittelbar widerrufen.
(4) Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder
Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis
seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Be-
schreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steu-
erfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbe-
stimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes).
Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt
das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steu-
eranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Steuer.“
5. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuer-
freien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf
jeden Kalenderjahres bis zum 31. März des fol-
genden Kalenderjahres eine Beschreibung der
wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 72 Abs. 2
Nr. 2a für das abgelaufene Kalenderjahr erneut
vorzulegen.“
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 72 Abs. 2 Satz 1 und 2
Nr. 1, 2 und 3 bis 5“ ersetzt.
6. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Ge-
setzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit ei-
ner Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck in doppelter Ausfertigung für alle Ener-
gieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb
eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlas-
tungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller
hat in der Anmeldung alle für die Bemessung
der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu
machen, die Steuerentlastung selbst zu berech-
nen und zu erklären, dass die Biokraftstoffe, für
die die Entlastung beantragt wird, nicht der Erfül-
lung einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung dienen. Bei der Berechnung der
Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die
in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Geset-
zes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a
Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes festgelegten Mindestanteile, be-
zogen auf die jeweilige Menge des Biokraftstoffs,
vermindernd zu berücksichtigen. Die Steuerent-
lastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spä-
testens bis zum 31. Dezember des Jahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerent-
lastungsanspruch entstanden ist, beim Haupt-
zollamt gestellt wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Antragsteller hat die Biokraft- und Bio-
heizstoffeigenschaft sicherzustellen und diese
neben Art und Menge des Biokraft- und Bioheiz-
stoffs nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine
Herstellererklärung oder mit Zustimmung des
Hauptzollamts in anderer geeigneter Form zu füh-
ren und diesem auf Verlangen vorzulegen. Dane-
ben hat er auf Verlangen des Hauptzollamts Pro-
ben zu entnehmen, diese auf die aus der An-
lage 1a zu dieser Verordnung ersichtlichen Norm-
parameter zu untersuchen und dem Hauptzollamt
die entsprechenden Analysezertifikate oder Un-
tersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Ana-
lysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse
vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Be-
stimmungen gefordert sind, können diese aner-
kannt werden.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Ge-
setzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzah-
lung der Steuerentlastung nach § 50 des Geset-
zes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentste-
hung folgenden Jahres nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck in doppelter Ausfertigung anzu-
melden und unverzüglich nach der Anmeldung zu
entrichten.“
7. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vergütung“
durch das Wort „Steuerentlastung“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 8. § 109 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des
Begünstigten unter Verwendung von selbst bezo-
genem Gasöl ausgeführt hat, hat sich der Be-
günstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen,
welche seine Anschrift, die des ausführenden Be-
triebs, das Datum sowie Art und Umfang der aus-
geführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasöl-
menge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag
enthalten.“
„Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerent-
lastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des
Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt-
oder Reservebehälter von Motoren mit anderen
Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen
oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten
Nomenklatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen
Anteil Biokraftstoffs eine Steuer in Höhe der vorge-
sehenen Steuerentlastung.“
9. Nach der Anlage 1 (zu den §§ 55 und 74) wird folgende Anlage 1a (zu § 94
Abs. 3) eingefügt:
„Anlage 1a
(zu § 94 Abs. 3)
Nachweis der Einhaltung
der Normen
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende
Normparameter zu untersuchen:
Energieerzeugnis Norm
Normparameter
Fettsäuremethylester DIN EN 14214 Dichte bei 15 °C
(Stand: November Schwefelgehalt
2003) Wassergehalt
Monoglyzerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglyzerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Pflanzenöl DIN V 51605
(Stand: Juli 2006)
Bioethanol DIN EN 15376
(Stand: Mai 2006)
Artikel 3
Dichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
Ethanolgehalt
Wassergehalt“.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M
e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 60. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cc5fd0dff7715553….