Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten oder als notwendige Proben zur Qualitätssicherung entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.

§ 22 § 23