Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten oder als notwendige Proben zur Qualitätssicherung entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 23 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84 492)
BGBl. 2018 I S. 84
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04.05.2016 Ausfertigung
§ 23 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 (BGBl. I 1158)
BGBl. 2016 I S. 1158
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29.01.2007 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2007 (BGBl. I 60)
BGBl. 2007 I S. 60
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.