§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
Stand: 01.01.2026
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- FG München, 27.10.2022 – 14 K 1253/19Zitiert von 2
- BFH, 17.01.2023 – VII R 54/20Verwendung von Biogas zur Erzeugung von StromZitiert von 6
- FG Düsseldorf, 19.10.2022 – 4 K 445/20 VSt
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/28#abs-1 (1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden:
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/28#abs-2 (2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei zum Verheizen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/28#abs-3 (3) Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine Steuerbefreiung nicht aus. Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/28#abs-4 (4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt zu geben.