§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/28#abs-1 (1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden:
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/28#abs-2 (2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei zum Verheizen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/28#abs-3 (3) Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine Steuerbefreiung nicht aus. Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/28#abs-4 (4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt zu geben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 28 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG München, 27.10.2022 – 14 K 1253/19Zitiert von 2
- BFH, 17.01.2023 – VII R 54/20Verwendung von Biogas zur Erzeugung von StromZitiert von 6
- FG Düsseldorf, 19.10.2022 – 4 K 445/20 VSt
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.