Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 17.04.2014 – VI-2 Kart 2/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 17.04.2014 – VI-2 Kart 3/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 27.09.2023 – 2 U 2/22 [Kart]
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2022 – 11 Verg 7/21Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 235/21
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 937/24
- OLG Celle, 15.02.2024 – 13 U 43/22 (Kart)
- OLG München, 10.03.2022 – 29 U 3413/19 Kart
38 Entscheidungen zu § 4 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4#abs-1 (1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4#abs-2 (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4#abs-3 (3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4#abs-4 (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/4#abs-5 (5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.