Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.

←§ 3 →§ 4