Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Stand: 10.06.2019
Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 85 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 447/18Zitiert von 7
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- BGH, 15.07.2025 – EnVR 1/24Baukostenzuschuss für netzgekoppelte Batteriespeicher - Batteriespeicher II
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 36/22
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 4/25Erneuerbare-Energien-Gesetz: Realisierungsfristen und Verspätungspönalen bei der Zuschlagsverlängerung für Windenergieanlagen an Land Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 3/25Erneuerbare-Energien-Gesetz: Keine analoge Anwendung des § 100 Abs. 3 EEG 2021 auf § 55 Abs. 5a EEG 2021 zur Erstreckung von Fristverlängerungen auf Altanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.06.2026 – EnVR 2/25 · Verspätungspönalen
- BGH, 12.05.2026 – EnVR 55/21Energiewirtschaftsrecht: Anordnung des Ruhens des Verfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 1013/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 85 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2503, 3343)
BGBl. 2017 I S. 2503
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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