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Artikel 22 · BT-Drs. 17/3802 · S. 31

Zu Artikel 22 (Übergangsvorschrift)

Zu Artikel 22 (Übergangsvorschrift)
Artikel 22 bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich des Ge-
setzes.
Nach Satz 1 werden als Altfälle auch Verfahren erfasst, die
bei Inkrafttreten bereits anhängig oder abgeschlossen
waren. Abgeschlossene Verfahren werden nur erfasst, wenn
sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem EGMR zu
einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben
oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurtei-
lungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der
EGMR entlastet werden. Da die Beschwerdefrist des Arti-
kels 35 Absatz 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Ver-
fahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurücklie-
gen.
Die Sätze 2 bis 3 passen die Verzögerungsrüge an die Kon-
stellation der schon anhängigen Verfahren an. Bei solchen
Verfahren, bei denen eine rügepflichtige Situation bereits
eingetreten ist, muss die Rüge grundsätzlich unverzüglich,
also ohne schuldhaftes Zögern, nach Inkrafttreten der Rege-
lung erhoben werden. Geschieht dies, so wahrt die Rüge
den Anspruch aus § 198 GVG in vollem Umfang, d. h. so,
als ob bereits zu dem in § 198 Absatz 3 Satz 2 GVG festge-
legten Zeitpunkt gerügt worden wäre. Eine Pflicht zur un-
verzüglichen Rüge wäre allerdings dann nicht sinnvoll, son-
dern im Gegenteil kontraproduktiv, wenn die Verzögerung
in einer schon abgeschlossenen Instanz liegt. In derartigen
Konstellationen könnte eine Rüge unmittelbar nach Inkraft-
treten des Gesetzes für die befasste Instanz keine Präventiv-
funktion mehr entfalten, sondern würde das befasste Gericht
nur unnötig belasten. Kommt es bei der befassten Instanz zu
einer weiteren Verzögerung, bleibt es bei der allgemeinen
Regelung des § 198 Absatz 3 GVG.
Satz 4 trifft eine Sonderregelung für abgeschlossene Verfah-
ren, die zu einer Beschwerde be

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.038 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3802, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 139.492–141.530 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 37a47c4ddcda16b2….

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