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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10060 · S. 32
Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsge-
Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsge- setzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Nach Nummer 1 soll die Inhaltsübersicht des Energiewirt- schaftsgesetzes angepasst werden, um eine Übereinstim- mung zwischen der angesichts des Umfangs des EnWG er- forderlichen Inhaltsübersicht und dem verfügenden Teil des EnWG zu gewährleisten. Zu Nummer 2 (§ 5b) Die Vorschrift statuiert in Absatz 1 Satz 1 eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht über Anzeigen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie über auf sie hin eingeleitete Untersuchungen oder Ermittlungsverfah- ren. Nach Absatz 1 Satz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung ergänzend nähere Bestimmungen zu Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungen und Verfahren treffen, die Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verlangt. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass § 55 der Strafpro- zessordnung auch im Hinblick auf Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gilt. Die Vorschrift statuiert zudem eine Verschwiegenheitspflicht über eingeleitete Maßnahmen. Die Weitergabe von Informa- tionen innerhalb eines von einer Maßnahme betroffenen Un- ternehmens, wie etwa die Benachrichtigung der so genann- ten Compliancestelle über eine entsprechende Maßnahme der Bundesnetzagentur, wird von Absatz 2 nicht umfasst, wenn und soweit das Unternehmen selbst der Adressat der Maßnahme ist. Ausgenommen von den Verschwiegenheits- pflichten sind berufliche Geheimnisträger wie Rechts- anwälte oder Wirtschaftsprüfer, um Anzeigenden und Adres- saten einer Maßnahme unter anderem die Ausübung ihrer verfassungsrechtlich verankerten Rechte zu ermöglichen, wie etwa die Hinzuziehung eines Verteidigers (§ 137 der Strafprozessordnung). Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksach
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.903 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10060, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 154.094–168.997 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 0580bdb4a31f0998….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP