Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2403
BGBl. 2012 I S. 2403 · 61.068 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 47 die folgenden Angaben eingefügt:
„Neunter Abschnitt
Markttransparenzstellen für den
Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
I. Markttransparenzstelle für den
Großhandel im Bereich Strom und Gas
§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
§ 47b Aufgaben
§ 47c Datenverwendung
§ 47d Befugnisse
§ 47e Mitteilungspflichten
§ 47f Verordnungsermächtigung
§ 47g Festlegungsbereiche
§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen
§ 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und
Aufsichtsstellen
§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zu-
verlässigkeit, Datenschutz
II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
III. Evaluierung
§ 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen“.
2. Nach § 47 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:
„Neunter Abschnitt
Markttransparenzstellen für den
Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
I. Markttransparenzstelle für den
Großhandel im Bereich Strom und Gas
§ 47a
Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
(1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonfor-
men Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität
und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
agentur) eingerichtet. Sie beobachtet laufend die
Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und
Erdgas auf der Großhandelsstufe.
(2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle neh-
men die Bundesnetzagentur und das Bundeskartell-
amt einvernehmlich wahr.
(3) Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusam-
menarbeit werden in einer vom Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie zu genehmigenden
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundes-
kartellamt und der Bundesnetzagentur näher gere-
gelt. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes
zu regeln:
1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie
2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des
Daten- und Informationsaustausches.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung Vorgaben zur Ausgestaltung der Koopera-
tionsvereinbarung zu erlassen.
(5) Entscheidungen der Markttransparenzstelle
trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttrans-
parenzstelle entsprechend.
§ 47b
Aufgaben
(1) Die Markttransparenzstelle beobachtet lau-
fend den gesamten Großhandel mit Elektrizität und
Erdgas, unabhängig davon, ob er auf physikalische
oder finanzielle Erfüllung gerichtet ist, um Auffällig-

keiten bei der Preisbildung aufzudecken, die auf
Missbrauch von Marktbeherrschung, Insiderinforma-
tionen oder auf Marktmanipulation beruhen können.
Die Markttransparenzstelle beobachtet zu diesem
Zweck auch die Erzeugung, den Kraftwerkseinsatz
und die Vermarktung von Elektrizität und Erdgas
durch die Erzeugungsunternehmen sowie die Ver-
marktung von Elektrizität und Erdgas als Regel-
energie. Die Markttransparenzstelle kann Wechsel-
wirkungen zwischen den Großhandelsmärkten für
Elektrizität und Erdgas und dem Emissionshandels-
system berücksichtigen.
(2) Die Markttransparenzstelle überwacht als na-
tionale Marktüberwachungsstelle gemäß Artikel 7
Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) zusammen mit der
Bundesnetzagentur den Großhandel mit Elektrizität
und Erdgas. Sie arbeitet dabei mit der Agentur für
die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehör-
den nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1227/2011 zusammen.
(3) Die Markttransparenzstelle erhebt und sam-
melt die Daten und Informationen, die sie zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei berücksichtigt
sie Meldepflichten der Mitteilungsverpflichteten ge-
genüber den in § 47i genannten Behörden oder
Aufsichtsstellen sowie Meldepflichten, die von der
Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 2
und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzu-
legen sind. Für die Datenerfassung sind nach Mög-
lichkeit bestehende Quellen und Meldesysteme zu
nutzen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann die Markttrans-
parenzstelle mit der Erhebung und Auswertung von
Daten beauftragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
erforderlich ist.
(5) Die Markttransparenzstelle gibt vor Erlass von
Festlegungen nach § 47g in Verbindung mit der nach
§ 47f zu erlassenden Rechtsverordnung betroffenen
Behörden, Interessenvertretern und Marktteilneh-
mern vorab Gelegenheit zur Stellungnahme inner-
halb einer festgesetzten Frist. Zur Vorbereitung die-
ser Konsultationen erstellt und ergänzt die Markt-
transparenzstelle bei Bedarf eine detaillierte Liste al-
ler Daten und Kategorien von Daten, die ihr die in
§ 47e Absatz 1 genannten Mitteilungspflichtigen
auf Grund der §§ 47e und 47g und der nach § 47f
zu erlassenden Rechtsverordnung laufend mitzutei-
len haben, einschließlich des Zeitpunkts, an dem die
Daten zu übermitteln sind, des Datenformats und
der einzuhaltenden Übertragungswege sowie mögli-
cher alternativer Meldekanäle. Die Markttranspa-
renzstelle ist nicht an die Stellungnahmen gebun-
den.
(6) Die Markttransparenzstelle wertet die erhalte-
nen Daten und Informationen kontinuierlich aus, um
insbesondere festzustellen, ob Anhaltspunkte für ei-
nen Verstoß gegen die §§ 1, 19, 20 oder 29 dieses
Gesetzes, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das
Wertpapierhandelsgesetz, das Börsengesetz oder
die Verbote nach den Artikeln 3 und 5 der Verord-
nung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen.
(7) Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine natür-
liche oder juristische Person gegen die in Absatz 6
genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt,
muss die Markttransparenzstelle umgehend die zu-
ständigen Behörden informieren und den Vorgang an
sie abgeben. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen
die §§ 1, 19, 20 und 29 dieses Gesetzes oder gegen
die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union informiert die
Markttransparenzstelle die zuständige Beschlussab-
teilung im Bundeskartellamt. Kommt die Prüfzustän-
digkeit mehrerer Behörden in Betracht, so informiert
die Markttransparenzstelle jede dieser Behörden
über den Verdachtsfall und über die Benachrichti-
gung der anderen Behörden. Die Markttransparenz-
stelle leitet alle von den Behörden benötigten oder
angeforderten Informationen und Daten unverzüg-
lich an diese gemäß § 47i weiter.
(8) Die Absätze 1 bis 3 können auch Anwendung
finden auf die Erzeugung und Vermarktung im Aus-
land und auf Handelsgeschäfte, die im Ausland
stattfinden, sofern sie sich auf die Preisbildung von
Elektrizität und Erdgas im Geltungsbereich dieses
Gesetzes auswirken.
§ 47c
Datenverwendung
(1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach
§ 47b Absatz 3 erhaltenen Daten ferner folgenden
Stellen zur Verfügung:
1. dem Bundeskartellamt für die Durchführung des
Monitorings nach § 48 Absatz 3,
2. der Bundesnetzagentur für die Durchführung des
Monitorings nach § 35 des Energiewirtschafts-
gesetzes,
3. der zuständigen Beschlussabteilung im Bundes-
kartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den
§§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach
§ 32e sowie
4. der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weite-
ren Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsge-
setz, insbesondere zur Überwachung von Trans-
parenzverpflichtungen nach den Anhängen der
folgenden Verordnungen:
a) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über die Netzzugangsbedingungen
für den grenzüberschreitenden Stromhandel
und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
S. 15),
b) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über die Bedingungen für den Zugang zu
den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36) und
c) Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 20. Ok-
tober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleis-

tung der sicheren Erdgasversorgung und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Ra-
tes (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).
(2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten
ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und der Bundesnetzagentur zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach § 54a des Energiewirt-
schaftsgesetzes zur Verfügung.
(3) Die Daten können dem Statistischen Bundes-
amt für dessen Aufgaben nach dem Energiestatis-
tikgesetz und der Monopolkommission für deren
Aufgaben nach diesem Gesetz und nach § 62 des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt
werden.
(4) Die Markttransparenzstelle darf die Daten in
anonymisierter Form ferner Bundesministerien für ei-
gene oder in deren Auftrag durchzuführende wissen-
schaftliche Studien zur Verfügung stellen, wenn die
Daten zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich
sind. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse darstellen, dürfen von der Markttransparenz-
stelle nur herausgegeben werden, wenn ein Bezug
zu einem Unternehmen nicht mehr hergestellt wer-
den kann. Die Bundesministerien dürfen die nach
Satz 1 von der Markttransparenzstelle erhaltenen
Daten auch Dritten zur Durchführung wissenschaft-
licher Studien im Auftrag zur Verfügung stellen,
wenn diese ihnen gegenüber die Fachkunde nach-
gewiesen und die vertrauliche Behandlung der Da-
ten zugesichert haben.
§ 47d
Befugnisse
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markt-
transparenzstelle die Befugnisse nach § 59 gegen-
über natürlichen und juristischen Personen. Sie kann
nach Maßgabe des § 47f Festlegungen gegenüber
einzelnen, einer Gruppe oder allen der in § 47e Ab-
satz 1 genannten Personen und Unternehmen in den
in § 47g genannten Festlegungsbereichen treffen zur
Datenkategorie, zum Zeitpunkt und zur Form der
Übermittlung. Die Markttransparenzstelle ist nach
Maßgabe des § 47f befugt, die Festlegung bei
Bedarf zu ändern, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Sie kann insbesondere
vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe
der angeforderten Auskünfte sowie der Mitteilungen
verwendet werden muss. Die Markttransparenzstelle
kann nach Maßgabe des § 47f darüber hinaus vor-
geben, dass Auskünfte und Daten an einen zur
Datenerfassung beauftragten Dritten geliefert wer-
den; Auswertung und Nutzung findet allein bei der
Markttransparenzstelle statt. Die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Die §§ 50c, 54, 56, 57 und 61 bis 67 sowie die §§ 74
bis 76, 83, 91 und 92 gelten entsprechend. Für Ent-
scheidungen, die die Markttransparenzstelle durch
Festlegungen trifft, kann die Zustellung nach § 61
durch eine öffentliche Bekanntgabe im Bundesan-
zeiger ersetzt werden. Für Auskunftspflichten nach
Satz 1 und Mitteilungspflichten nach § 47e gilt § 55
der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Die Markttransparenzstelle hat als nationale
Marktüberwachungsstelle im Sinne des Artikels 7
Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 zudem die Rechte gemäß Artikel 7
Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2
Satz 2, Artikel 4 Absatz 2 Satz 2, Artikel 8 Absatz 5
Satz 1 und Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Markttransparenzstelle kann bei der
Behörde, an die sie einen Verdachtsfall nach § 47b
Absatz 7 Satz 1 abgegeben hat, eine Mitteilung über
den Abschluss der Untersuchung anfordern.
§ 47e
Mitteilungspflichten
(1) Folgende Personen und Unternehmen unter-
liegen der Mitteilungspflicht nach den Absätzen 2
bis 5:
1. Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des
Energiewirtschaftsgesetzes,
2. Energieversorgungsunternehmen im Sinne des
§ 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes,
3. Betreiber von Energieanlagen im Sinne des § 3
Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes, aus-
genommen Betreiber von Verteileranlagen der
Letztverbraucher oder bei der Gasversorgung
Betreiber der letzten Absperrvorrichtungen von
Verbrauchsanlagen,
4. Kunden im Sinne des § 3 Nummer 24 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Letztver-
braucher im Sinne des § 3 Nummer 25 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes und
5. Handelsplattformen.
(2) Die Mitteilungspflichtigen haben der Markt-
transparenzstelle die nach Maßgabe des § 47f in
Verbindung mit § 47g konkretisierten Handels-,
Transport-, Kapazitäts-, Erzeugungs- und Ver-
brauchsdaten aus den Märkten zu übermitteln, auf
denen sie tätig sind. Dazu gehören Angaben
1. zu den Transaktionen an den Großhandelsmärk-
ten, an denen mit Elektrizität und Erdgas gehan-
delt wird, einschließlich der Handelsaufträge, mit
genauen Angaben über die erworbenen und ver-
äußerten Energiegroßhandelsprodukte, die ver-
einbarten Preise und Mengen, die Tage und Uhr-
zeiten der Ausführung, die Parteien und Begüns-
tigten der Transaktionen,
2. zur Kapazität und Auslastung von Anlagen zur Er-
zeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder
zur Übertragung oder Fernleitung von Strom oder
Erdgas oder über die Kapazität und Auslastung
von Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anla-
gen), einschließlich der geplanten oder ungeplan-
ten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen oder eines
Minderverbrauchs,
3. im Bereich der Elektrizitätserzeugung, die eine
Identifikation einzelner Erzeugungseinheiten er-
möglichen,
4. zu Kosten, die im Zusammenhang mit dem Be-
trieb der meldepflichtigen Erzeugungseinheiten
entstehen, insbesondere zu Grenzkosten, Brenn-
stoffkosten, CO2-Kosten, Opportunitätskosten
und Anfahrkosten,

5. zu technischen Informationen, die für den Betrieb
der meldepflichtigen Erzeugungsanlagen relevant
sind, insbesondere zu Mindeststillstandszeiten,
Mindestlaufzeiten und zur Mindestproduktion,
6. zu geplanten Stilllegungen oder Kaltreserven,
7. zu Bezugsrechtsverträgen,
8. zu Investitionsvorhaben sowie
9. zu Importverträgen und zur Regelenergie im Be-
reich Erdgashandel.
(3) Die Daten sind der Markttransparenzstelle
nach Maßgabe der §§ 47f und 47g im Wege der Da-
tenfernübertragung und, soweit angefordert, laufend
zu übermitteln. Stellt die Markttransparenzstelle For-
mularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form
elektronisch zu übermitteln.
(4) Die jeweilige Mitteilungspflicht gilt als erfüllt,
wenn
1. Meldepflichtige nach Absatz 1 die zu meldenden
oder angeforderten Informationen entsprechend
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ge-
meldet haben und ein zeitnaher Datenzugriff
durch die Markttransparenzstelle gesichert ist
oder
2. Dritte die zu meldenden oder angeforderten Infor-
mationen im Namen eines Meldepflichtigen nach
Absatz 1 auch in Verbindung mit § 47f Nummer 3
und 4 übermittelt haben und dies der Markttrans-
parenzstelle mitgeteilt wird oder
3. Meldepflichtige nach Absatz 1 auch in Verbin-
dung mit § 47f Nummer 3 und 4 die zu melden-
den oder angeforderten Informationen an einen
nach § 47d Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit
§ 47f Nummer 2 beauftragten Dritten übermittelt
haben oder
4. Meldepflichtige nach Absatz 1 Nummer 3 in Ver-
bindung mit § 47g Absatz 6 die zu meldenden
oder angeforderten Informationen entsprechend
den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnung an den Netzbetreiber gemel-
det haben, dies der Markttransparenzstelle mit-
geteilt wird und ein zeitnaher Datenzugriff durch
die Markttransparenzstelle gesichert ist.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4
gelten auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum haben, wenn sie
an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-
del zugelassen sind oder wenn sich ihre Tätigkeiten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken.
Übermittelt ein solches Unternehmen die verlangten
Informationen nicht, so kann die Markttransparenz-
stelle die zuständige Behörde des Sitzstaates ersu-
chen, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des
Zugangs zu diesen Informationen zu treffen.
§ 47f
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen und, soweit Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter
Berücksichtigung der Anforderungen von Durchfüh-
rungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 2 oder Ab-
satz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
1. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang
derjenigen Daten und Informationen, die die
Markttransparenzstelle nach § 47d Absatz 1
Satz 2 durch Festlegungen von den zur Mitteilung
Verpflichteten anfordern kann, zu erlassen sowie
zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung
dieser Daten,
2. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang
derjenigen Daten und Informationen, die nach
§ 47d Absatz 1 Satz 5 an beauftragte Dritte ge-
liefert werden sollen, zu erlassen sowie zum Zeit-
punkt und zur Form der Übermittlung und zu den
Adressaten dieser Daten,
3. vorzusehen, dass folgende Stellen der Markt-
transparenzstelle laufend Aufzeichnungen der
Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln:
a) organisierte Märkte,
b) Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und
Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme,
c) Handelsüberwachungsstellen an Börsen, an
denen mit Strom und Gas gehandelt wird, so-
wie
d) die in § 47i genannten Behörden,
4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein geeigneter
Dritter die Angaben nach § 47e Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 47g auf Kosten der Mitteilungsver-
pflichteten übermitteln darf, und die Einzelheiten
hierzu festlegen, sowie
5. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung
von Transaktionen und Daten festzulegen und
Übergangsfristen für den Beginn der Mitteilungs-
pflichten vorzusehen.
§ 47g
Festlegungsbereiche
(1) Die Markttransparenzstelle entscheidet nach
Maßgabe von § 47d Absatz 1 und § 47e sowie der
nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung durch
Festlegungen zu den in den Absätzen 2 bis 12 ge-
nannten Bereichen, welche Daten und Kategorien
von Daten wie zu übermitteln sind.
(2) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Betreiber von Stromerzeugungseinheiten und
von Anlagen zur Speicherung mit jeweils mehr als
10 Megawatt installierter Erzeugungs- oder Spei-
cherkapazität je Einheit Angaben zu folgenden Da-
ten und Datenkategorien übermitteln:
1. je Stromerzeugungseinheit insbesondere über
Name, Standort, Anschlussregelzone, installierte
Erzeugungskapazität und Art der Erzeugung,
2. blockscharf je Erzeugungseinheit auf Stunden-
basis

a) Nettoleistung,
b) am Vortag geplante Erzeugung,
c) tatsächliche Erzeugung,
d) Grenzkosten der Erzeugung einschließlich
Informationen zu den Kostenbestandteilen,
insbesondere Brennstoffkosten, CO2-Kosten,
Opportunitätskosten,
e) geplante und unplanmäßige Nichtverfügbar-
keiten auf Grund technischer Restriktionen,
f) Nichtverfügbarkeiten auf Grund von Netzres-
triktionen,
g) Vorhaltung und Einspeisung von Regel- und
Reserveleistung,
h) nicht eingesetzte verfügbare Leistung,
3. blockscharf je Erzeugungseinheit
a) Anfahrkosten (Warm- und Kaltstarts), Mindest-
stillstandszeiten, Mindestlaufzeiten, Mindest-
produktion,
b) geplante Stilllegungen und Kaltreserven,
4. Bezugsrechtsverträge,
5. Investitionsvorhaben,
6. bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften
Volumina, genutzte Handelsplätze oder Handels-
partner, jeweils getrennt nach den Ländern, in de-
nen die Handelsgeschäfte stattgefunden haben,
und
7. Informationen, die die Markttransparenzstelle
dazu in die Lage versetzen, das Angebotsverhal-
ten bei Handelsgeschäften nachzuvollziehen.
(3) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Betreiber von Erzeugungseinheiten mit mehr
als 1 Megawatt und bis zu 10 Megawatt installierter
Erzeugungskapazität je Einheit jährlich die Gesamt-
summe der installierten Erzeugungskapazität aller
Erzeugungseinheiten in der jeweiligen Regelzone,
getrennt nach Erzeugungsart, angeben.
(4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Betreiber von Verbrauchseinheiten von Elektri-
zität Angaben zu den folgenden Daten und Katego-
rien von Daten übermitteln:
1. der geplante und ungeplante Minderverbrauch
bei Verbrauchseinheiten mit mehr als 25 Mega-
watt maximaler Verbrauchskapazität je Ver-
brauchseinheit und
2. die Vorhaltung und Einspeisung von Regelener-
gie.
(5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne
des § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes
Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien
von Daten übermitteln:
1. die Übertragungskapazität an Grenzkuppelstellen
auf stündlicher Basis,
2. die Im- und Exportdaten auf stündlicher Basis,
3. die prognostizierte und die tatsächliche Einspei-
sung von Anlagen, die nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz vergütet werden, auf stündlicher
Basis,
4. die Verkaufsangebote, die im Rahmen der Verord-
nung zur Weiterentwicklung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus getätigt wurden, auf
stündlicher Basis und
5. die Angebote und Ergebnisse der Regelenergie-
auktionen.
(6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien mit mehr als
10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität An-
gaben zu den folgenden Daten und Kategorien von
Daten übermitteln:
1. die erzeugten Mengen nach Anlagentyp und
2. die Wahl der Vermarktungsform, insbesondere
die gewählte Form der Direktvermarktung nach
§ 33b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes, und die auf die jeweilige Vermark-
tungsform entfallenden Mengen.
(7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Handelsplattformen für den Handel mit Strom
und Erdgas Angaben zu den folgenden Daten und
Kategorien von Daten übermitteln:
1. die Angebote, die auf den Plattformen getätigt
wurden,
2. die Handelsergebnisse und
3. die außerbörslichen, nicht standardisierten Han-
delsgeschäfte, bei denen die Vertragspartner in-
dividuell bilaterale Geschäfte aushandeln (OTC-
Geschäfte), deren geld- und warenmäßige Besi-
cherung (Clearing) über die Handelsplattform er-
folgt.
(8) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21
des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Strom han-
deln, Angaben zu den in § 47e Absatz 2 Nummer 1
genannten Transaktionen übermitteln, soweit diese
Transaktionen nicht von Absatz 7 erfasst sind. Beim
Handel mit Strom aus erneuerbaren Energien kann
die Markttransparenzstelle auch festlegen, dass
Großhändler nach Satz 1 Angaben zur Form der Di-
rektvermarktung nach § 33b des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes sowie zu den danach gehandelten
Strommengen übermitteln.
(9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21
des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas han-
deln, Angaben zu den folgenden Daten und Katego-
rien von Daten übermitteln:
1. die Grenzübergangsmengen und -preise und
einen Abgleich von Import- und Exportmengen,
2. die im Inland geförderten Gasmengen und ihre
Erstabsatzpreise,
3. die Importverträge (Grenzübergangsverträge),
4. die Liefermengen getrennt nach Distributions-
stufe im Bereich der Verteilung,
5. die getätigten Transaktionen mit Großhandels-
kunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie
mit Betreibern von Speicheranlagen und Anlagen
für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) im Rah-
men von Gasversorgungsverträgen und Energie-

derivate nach § 3 Nummer 15a des Energiewirt-
schaftsgesetzes, die auf Gas bezogen sind, ein-
schließlich Laufzeit, Menge, Datum und Uhrzeit
der Ausführung, Laufzeit-, Liefer- und Abrech-
nungsbestimmungen und Transaktionspreisen,
6. die Angebote und Ergebnisse eigener Erdgasauk-
tionen,
7. die bestehenden Gasbezugs- und Gaslieferver-
träge und
8. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als
OTC-Geschäfte durchgeführt werden.
(10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne
des § 3 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von
Daten übermitteln:
1. die bestehenden Kapazitätsverträge,
2. die vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten über
Lastflusszusagen und
3. die Angebote und Ergebnisse von Ausschreibun-
gen über Lastflusszusagen.
(11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 2
Nummer 11 der Gasnetzzugangsverordnung Anga-
ben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten
übermitteln:
1. die bestehenden Regelenergieverträge,
2. die Angebote und Ergebnisse von Regelenergie-
auktionen und -ausschreibungen,
3. die getätigten Transaktionen an Handelsplattfor-
men und
4. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als
OTC-Geschäfte durchgeführt werden.
(12) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass im Bereich der Regelenergie und von Biogas
Angaben über die Beschaffung externer Regelener-
gie, über Ausschreibungsergebnisse sowie über die
Einspeisung und Vermarktung von Biogas übermit-
telt werden.
§ 47h
Berichtspflichten, Veröffentlichungen
(1) Die Markttransparenzstelle unterrichtet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
über die Übermittlung von Informationen nach
§ 47b Absatz 7 Satz 1.
(2) Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei
Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. Soweit der
Großhandel mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist,
erstellt sie ihn im Einvernehmen mit der Bundesnetz-
agentur. Geschäftsgeheimnisse, von denen die
Markttransparenzstelle bei der Durchführung ihrer
Aufgaben Kenntnis erhalten hat, werden aus dem
Bericht entfernt. Der Bericht wird auf der Internet-
seite der Markttransparenzstelle veröffentlicht. Der
Bericht kann zeitgleich mit dem Bericht des Bundes-
kartellamts nach § 53 Absatz 3 erfolgen und mit die-
sem verbunden werden.
(3) Die Markttransparenzstelle veröffentlicht die
nach § 47b Absatz 5 erstellten Listen und deren Ent-
würfe auf ihrer Internetseite.
(4) Die Markttransparenzstelle kann im Einver-
nehmen mit der Bundesnetzagentur zur Verbesse-
rung der Transparenz im Großhandel diejenigen
Erzeugungs- und Verbrauchsdaten veröffentlichen,
die bisher auf der Transparenzplattform der Euro-
pean Energy Exchange AG und der Übertragungs-
netzbetreiber veröffentlicht werden, sobald diese
Veröffentlichung eingestellt wird. Die nach dem
Energiewirtschaftsgesetz und darauf basierenden
Rechtsverordnungen sowie die nach europäischem
Recht bestehenden Veröffentlichungspflichten der
Marktteilnehmer zur Verbesserung der Transparenz
auf den Strom- und Gasmärkten bleiben unberührt.
§ 47i
Zusammenarbeit mit anderen
Behörden und Aufsichtsstellen
(1) Das Bundeskartellamt und die Bundesnetz-
agentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Auf-
gaben der Markttransparenzstelle nach § 47b mit
folgenden Stellen zusammen:
1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht,
2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handels-
überwachungsstellen derjenigen Börsen, an de-
nen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate
im Sinne des § 3 Nummer 15a des Energiewirt-
schaftsgesetzes gehandelt werden,
3. der Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-
regulierungsbehörden und der Europäischen
Kommission, soweit diese Aufgaben nach der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und
4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaa-
ten.
Diese Stellen können unabhängig von der jeweils
gewählten Verfahrensart untereinander Informatio-
nen einschließlich personenbezogener Daten und
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
erforderlich ist. Sie können diese Informationen in
ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsver-
bote bleiben unberührt. Die Regelungen über die
Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechts-
hilfeabkommen bleiben unberührt.
(2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustim-
mung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie Kooperationsvereinbarungen mit der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüber-
wachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elek-
trizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des
§ 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes
gehandelt werden, und der Agentur für die Zusam-
menarbeit der Energieregulierungsbehörden schlie-
ßen.
§ 47j
Vertrauliche Informationen,
operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz
(1) Informationen, die die Markttransparenzstelle
bei ihrer Aufgabenerfüllung im gewöhnlichen Ge-
schäftsverkehr erlangt oder erstellt hat, unterliegen
der Vertraulichkeit. Die Beschäftigten bei der Markt-

transparenzstelle sind zur Verschwiegenheit über die
vertraulichen Informationen im Sinne des Satzes 1
verpflichtet. Andere Personen, die vertrauliche Infor-
mationen erhalten sollen, sind vor der Übermittlung
besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten, so-
weit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2,
3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Die Markttransparenzstelle stellt zusammen
mit der Bundesnetzagentur die operationelle Zuver-
lässigkeit der Datenbeobachtung sicher und ge-
währleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der
eingehenden Informationen. Die Markttransparenz-
stelle ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit
gebunden wie die übermittelnde Stelle oder die Stel-
le, welche die Informationen erhoben hat. Die Markt-
transparenzstelle ergreift alle erforderlichen Maß-
nahmen, um den Missbrauch der in ihren Systemen
verwalteten Informationen und den nicht autorisier-
ten Zugang zu ihnen zu verhindern. Die Markttrans-
parenzstelle ermittelt Quellen betriebstechnischer
Risiken und minimiert diese Risiken durch die Ent-
wicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Ver-
fahren.
(3) Für Personen, die Daten nach § 47d Absatz 1
Satz 5 erhalten sollen oder die nach § 47c Absatz 4
Daten erhalten, gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Markttransparenzstelle darf personenbe-
zogene Daten, die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 47b mitgeteilt werden, nur speichern, ver-
ändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in
ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die
Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2
und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
erforderlich ist.
(5) Die Akteneinsicht der von den Entscheidun-
gen der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 5
und 7, § 47d Absatz 1 und 2, den §§ 47e und 47g
sowie nach § 81 Absatz 2 Nummer 5a und 6 in ei-
genen Rechten Betroffenen ist beschränkt auf die
Unterlagen, die allein dem Rechtsverhältnis zwi-
schen dem Betroffenen und der Markttransparenz-
stelle zuzuordnen sind.
II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
§ 47k
Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
(1) Beim Bundeskartellamt wird eine Markttrans-
parenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet. Sie beob-
achtet den Handel mit Kraftstoffen, um den Kartell-
behörden die Aufdeckung und Sanktionierung von
Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Geset-
zes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleich-
tern. Sie nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 9 wahr.
(2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die
Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetz-
ten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder
Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und
differenziert nach der jeweiligen Sorte an die Markt-
transparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln.
Werden dem Betreiber die Verkaufspreise von einem
anderen Unternehmen vorgegeben, so ist das Unter-
nehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt,
zur Übermittlung verpflichtet.
(3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe. Öffentliche
Tankstellen sind Tankstellen, die sich an öffentlich
zugänglichen Orten befinden und die ohne Be-
schränkung des Personenkreises aufgesucht wer-
den können.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Un-
ternehmen gegen die in Absatz 1 genannten ge-
setzlichen Bestimmungen verstößt, muss die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe umgehend
die zuständige Kartellbehörde informieren und den
Vorgang an sie abgeben. Hierzu leitet sie alle von
der Kartellbehörde benötigten oder angeforderten
Informationen und Daten unverzüglich an diese wei-
ter. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt
die von ihr nach Absatz 2 erhobenen Daten ferner
den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung:
1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfah-
ren nach den §§ 35 bis 41,
2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen
nach § 32e,
3. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie für statistische Zwecke und
4. der Monopolkommission für deren Aufgaben
nach diesem Gesetz.
(5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8
ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen Preisdaten
elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informa-
tionsdiensten zum Zweck der Verbraucherinformation
weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weiter-
gabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und
Verbraucher müssen die Anbieter von Verbraucher-
Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung
nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben
einhalten. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von
einer Weitergabe der Daten abzusehen.
(6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt
die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobach-
tung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integri-
tät und Schutz der eingehenden Informationen.
(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
Satz 1 hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
die Befugnisse nach § 59.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Wege der Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, Vorgaben zur Meldepflicht nach Ab-
satz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach Ab-
satz 5 zu erlassen, insbesondere
1. nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt
sowie zur Art und Form der Übermittlung der
Preisdaten nach Absatz 2 zu erlassen,
2. angemessene Bagatellgrenzen für die Melde-
pflicht nach Absatz 2 vorzusehen und unterhalb
dieser Schwelle für den Fall einer freiwilligen Un-

terwerfung unter die Meldepflichten nach Absatz 2
nähere Bestimmungen zu erlassen,
3. nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an
die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiens-
ten nach Absatz 5 zu erlassen,
4. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und
Umfang der Weitergabe der Preisdaten durch die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe an die An-
bieter nach Absatz 5 zu erlassen sowie
5. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und
Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe
der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbrau-
cher durch die Anbieter von Verbraucher-Informa-
tionsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen.
Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie zuzu-
leiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages
geändert oder abgelehnt werden. Änderungen oder
die Ablehnung sind dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie vom Bundestag zuzulei-
ten. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei
Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverord-
nung nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung des
Bundestages als erteilt.
(9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle
für Kraftstoffe trifft die Person, die sie leitet. § 51
Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entspre-
chend. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
Satz 1 hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
die Befugnisse nach § 59.
III. Evaluierung
§ 47l
Evaluierung der Markttransparenzstellen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie berichtet den gesetzgebenden Körperschaf-
ten über die Ergebnisse der Arbeit der Markttrans-
parenzstellen und die hieraus gewonnenen Erfahrun-
gen. Die Berichterstattung für den Großhandel mit
Strom und Gas erfolgt fünf Jahre nach Beginn der
Mitteilungspflichten nach § 47e Absatz 2 bis 5 in
Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47f.
Die Berichterstattung für den Kraftstoffbereich er-
folgt drei Jahre nach Beginn der Meldepflicht nach
§ 47k Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverord-
nung nach § 47k Absatz 8 und soll insbesondere auf
die Preisentwicklung und die Situation der mittel-
ständischen Mineralölwirtschaft eingehen.“
3. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am
Ende der Vorschrift durch ein Komma
ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe
„§ 39 Abs. 5“ das Wort „oder“ eingefügt.
ccc) Nach Buchstabe b werden die folgen-
den Buchstaben c und d eingefügt:
„c) § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach
§ 47f Nummer 1 oder
d) § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halb-
satz in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 47f Nummer 2“.
bb) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 werden folgende Num-
mern 5a und 5b eingefügt:
„5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f
Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwi-
derhandelt, soweit die Rechtsverord-
nung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2, eine dort genannte Änderung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt oder“.
dd) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 59
Abs. 2“ ein Komma und die Wörter „auch in
Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 oder
§ 47k Absatz 7,“ eingefügt.
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten sind
1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenz-
stelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrig-
keiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c,
Nummer 5a und Nummer 6, soweit ein Verstoß
gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 59 Absatz 2 vorliegt,
2. das Bundeskartellamt als Markttransparenz-
stelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 2 Nummer 5b und Nummer 6, so-
weit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Ver-
bindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt, und
3. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3
das Bundeskartellamt und die nach Landes-
recht zuständige oberste Landesbehörde je-
weils für ihren Geschäftsbereich.“
Artikel 2
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwie-
genheitspflichten“.

b) Nach der Angabe zu § 58 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und
Mitteilungen in Strafsachen“.
c) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwalt-
schaft“.
d) Nach der Angabe zu § 95 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 95a Strafvorschriften
§ 95b Strafvorschriften“.
2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b
Anzeige von
Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit
Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, dürfen
ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs
einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unter-
liegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige ge-
mäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) oder von einer
daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem
daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in
Kenntnis setzen. Die Bundesnetzagentur kann In-
halt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnah-
men und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur
Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 verpflichtete Per-
son gilt § 55 der Strafprozessordnung entspre-
chend.
(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen
wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot
nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser
Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf
Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwie-
genheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen
von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin
eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis set-
zen.“
3. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 oder gegen eine auf Grundlage
dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der
Bundesnetzagentur.“
4. In § 56 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und wird folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.“
5. Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a und 58b
eingefügt:
„§ 58a
Zusammenarbeit zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht, mit dem Bundeskartellamt, insbesondere mit
der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für
den Großhandel mit Strom und Gas (Markttranspa-
renzstelle), sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden
und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.
Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt
werden mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie eine Kooperations-
vereinbarung über die Zusammenarbeit in der
Markttransparenzstelle gemäß § 47a Absatz 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
schließen.
(2) Die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskar-
tellamt und die dort eingerichtete Markttranspa-
renzstelle, die Börsenaufsichtsbehörden und die
Handelsüberwachungsstellen haben einander un-
abhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
solche Informationen, Beobachtungen und Fest-
stellungen einschließlich personenbezogener Daten
sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzu-
teilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
erforderlich sind. Sie können diese Informationen,
Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfah-
ren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben
unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2
und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
genannten amtlichen Informationen besteht über
den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch
Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestim-
mungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur
Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, zur Registrie-
rung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4
und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Ab-
satz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011, soweit nicht die Europäische Kom-
mission entgegenstehende Vorschriften nach Arti-
kel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 erlassen hat. Festlegungen, die nä-
here Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttranspa-
renzstelle.
§ 58b
Beteiligung der Bundesnetz-
agentur und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bun-
desnetzagentur über die Einleitung eines Ermitt-
lungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a
oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren
Sachverständige benötigt, können fachkundige
Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen

werden. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfah-
ren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur
zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in
einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a
oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhand-
lung mit.
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akten-
einsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige
Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen
oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen
wird dadurch gefährdet.
(4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a
oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bun-
desnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentli-
chen Klage Folgendes zu übermitteln:
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tre-
tende Antragsschrift,
2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung
mit Begründung; ist gegen die Entscheidung
ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter
Hinweis darauf zu übermitteln.
In Verfahren wegen leichtfertig begangener Strafta-
ten wird die Bundesnetzagentur über die in den
Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur
dann informiert, wenn aus der Sicht der übermit-
telnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder
andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur gebo-
ten sind.“
6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„zur Kostenaufteilung,“ die Wörter „Entscheidun-
gen im Zusammenhang mit der Überwachung der
Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Satz 1 Num-
mer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Ab-
satz 1 Satz 2 und § 56 Satz 4,“ eingefügt.
7. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber
Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 verstoßen, sämtliche Maßnah-
men nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit
sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verord-
nung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind.“
8. In § 66 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Unter-
nehmen“ durch die Wörter „natürliche und juristi-
sche Personen“ ersetzt.
9. Dem § 68 werden die folgenden Absätze 7 und 8
angefügt:
„(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezo-
gene Daten, die ihr zur Durchführung der Verord-
nung (EU) Nr. 1227/2011 mitgeteilt werden, nur
speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Auf-
gaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit
nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verord-
nung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist.
(8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ih-
rer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachver-
ständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen
oder Überprüfungen einsetzen.“
10. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
„§ 68a
Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den
Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b
begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft
unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personen-
bezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich
der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht
kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, so-
weit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforder-
lich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die
Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnah-
men, insbesondere über Durchsuchungen, nach
den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Be-
fugnisse der Bundesnetzagentur nach § 56 Satz 2
und § 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unbe-
rührt, soweit
1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaß-
nahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7
Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 erforderlich sind und
2. eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von
Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder
der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht
zu erwarten ist.“
11. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder
wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
befinden ohne Einverständnis nur insoweit zu-
lässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung
von dringenden Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei
der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt.“
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen
natürlichen und juristischen Personen Auskünfte
und die Herausgabe von Unterlagen verlangen
sowie Personen laden und vernehmen, soweit
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die
Überwachung der Einhaltung der Artikel 3 und 5
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich
ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Be-
standsveränderungen in Energiegroßhandels-
produkten sowie Auskünfte über die Identität
weiterer Personen, insbesondere der Auftrag-
geber und der aus Geschäften berechtigten oder
verpflichteten Personen, verlangen. Die Ab-
sätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72
bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts-
oder Aussageverweigerungsrechte sowie ge-
setzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben un-
berührt.“
12. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird der Punkt
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-
gende Nummer 9 neu angefügt:

„9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.“
13. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die
Wörter „§ 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1“
durch die Wörter „§ 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8
Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2“ er-
setzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
eine andere Person in Kenntnis setzt oder
2. entgegen § 12 Absatz 5 einen dort genannten
Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze
1b bis 1d eingefügt:
„(1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und
Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) eine Marktma-
nipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt
vornimmt.
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem
er vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buch-
stabe e
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
eine Insiderinformation an Dritte weitergibt
oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
einer anderen Person empfiehlt oder sie
dazu verleitet, ein Energiegroßhandelspro-
dukt zu erwerben oder zu veräußern,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine
Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich nach
Kenntniserlangung bekannt gibt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine
Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die
Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht
sicherstellt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür
sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt
gegeben wird,
6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2
Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 eine Marktma-
nipulation auf einem Energiegroßhandels-
markt vornimmt,
7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit einer Verordnung nach Artikel 8
Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Ver-
bindung mit einer Verordnung nach Artikel 8
Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Informa-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt oder
9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetz-
agentur als nationale Regulierungsbehörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig informiert.
(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht
oder nicht rechtzeitig bei der Bundesnetz-
agentur registrieren lässt oder
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei
mehr als einer nationalen Regulierungsbe-
hörde registrieren lässt.“
d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Nr. 4 und 5 Buchstabe b“ ein Komma und die
Wörter „der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6“
sowie nach den Wörtern „sowie des Absat-
zes 1a“ die Wörter „Nummer 2 und des Absat-
zes 1c Nummer 7 und 8“ eingefügt.
14. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b
eingefügt:
„§ 95a
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b
oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche
Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines
Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
über die Integrität und Transparenz des Energie-
großhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1)
verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine
Insiderinformation nutzt oder
2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a,
b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine
Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ei-
ner anderen Person empfiehlt oder sie dazu
verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu
erwerben oder zu veräußern.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch
strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
zes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 95b
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b
oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeich-
nete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.“
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbe-
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
werbsbeschränkungen in der nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
neu bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen tritt am 31. Dezember 2015 au-
ßer Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2403. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3aa3dd977709dc4e….