Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 13j Festlegungskompetenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/13j?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 Satz 1, zu erforderlichen technischen Anforderungen, die gegenüber den Betreibern betroffener Anlagen aufzustellen sind, zu Methodik und Datenformat der Anforderung durch den Betreiber von Übertragungsnetzen. Zur Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 13a Absatz 1 und 2 kann die Regulierungsbehörde weitere Vorgaben im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 machen, insbesondere
Die Regulierungsbehörde erhebt bei den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie die für die Festlegungen nach Satz 2 und für die Prüfung der angemessenen Vergütung notwendigen Daten einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Betreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu dem Umfang, Zeitpunkt und der Form der zu erhebenden und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/13j?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/13j?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Solange und soweit der Verordnungsgeber nach § 13i Absatz 3 keine abweichenden Regelungen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punkten zu treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/13j?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang der Kapazitätsreserve nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 13h durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Entscheidung der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung der Kapazitätsreserve einen geringeren Umfang vorsieht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/13j?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere Bestimmungen treffen zu
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/13j?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere Bestimmungen zu
Die Festlegung der Mindestfaktoren nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. Die erstmalige Festlegung der Mindestfaktoren soll bis zum 1. Dezember 2020 erfolgen.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 13j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 13j neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 1054
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 13j geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 13j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 13j umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2503, 3343)
BGBl. 2017 I S. 2503
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.