Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
Betreiber
die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 ausgenommen. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nr. 38 mit einem solchen verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2, die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung zusammenzurechnen ist.
Änderungsverlauf
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 117a geändert durch Artikel 6 und 25 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2016 I S. 2258
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 117a geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2498)
BGBl. 2015 I S. 2498
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 117a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 117a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2011 I S. 1690
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