Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
EnVKV§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1622)
BGBl. 2016 I S. 1622
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24.10.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2014 (BGBl. I 1650)
BGBl. 2014 I S. 1650
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10.05.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I 1070)
BGBl. 2012 I S. 1070
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.