Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
EnVKV§ 7 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
Stand: 10.06.2019
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.
Änderungsverlauf
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10.05.2012 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I 1070)
BGBl. 2012 I S. 1070
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