Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1650
BGBl. 2014 I S. 1650 · 25.584 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung1
Vom 24. Oktober 2014
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Ab-
satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buch-
stabe a und c und Absatz 4 Nummer 1 des Energie-
verbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012
(BGBl. I S. 1070) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013
(BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm,
einschließlich eines Touchscreens, oder jede
sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von In-
ternet-Inhalten für Nutzer.“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Etiketten, Datenblätter
(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und
Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in
Verkehr bringen, die von den in Anlage 1 Satz 1 ge-
nannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1
Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie
haben dabei zur Verfügung zu stellen
1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2
Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnun-
gen,
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Res-
sourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheit-
licher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010,
S. 1).
2. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen
nach
a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2
Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnun-
gen.
Abweichend von Satz 1 müssen Lieferanten von
Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Ab-
satz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst
sind, keine Datenblätter zur Verfügung stellen.
(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich
elektronische Etiketten und Datenblätter unentgelt-
lich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in
Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Ab-
schnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst
sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter
nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten
Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die
jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.
(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Ver-
kehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbro-
schüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Pro-
duktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten
dabei keine derartigen Produktbroschüren herstel-
len, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energiever-
brauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist
nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von
der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-
nannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lam-
pen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzu-
sehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt
werden.
(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen
anzubringen, die in den Richtlinien nach Anlage 1
oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1
Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energiever-
brauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1
ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige
Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt wer-
den.
(5) Abweichend von Absatz 4 sind für Händler
von Produkten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1
Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst
sind, folgende Regelungen anzuwenden:
1. Händler dürfen elektrische Lampen nur ausstel-
len, wenn diese von den Lieferanten mit den
erforderlichen Etiketten nach § 4b Absatz 1 Num-
mer 4 versehen sind,
2. Händler haben für den Fall, dass sie Leuchten
verkaufen, die in einer für Endnutzer bestimmten
Verpackung in Verkehr gebracht werden, die
elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in

den Leuchten austauschen kann, sicherzustellen,
dass
a) die Originalverpackung dieser Lampen in der
Verpackung der Leuchte enthalten ist oder
b) auf der Außen- oder Innenseite der Leuchten-
verpackung die Informationen ausgewiesen
werden, die auf der Originalverpackung der
Lampen erforderlich sind aufgrund der in
Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-
nannten Verordnung oder aufgrund folgender
gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines
Rahmens für die Festlegung von Anforderun-
gen an die umweltgerechte Gestaltung ener-
gieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285
vom 31.10.2009, S. 10) ergangener Verordnun-
gen:
aa) Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kom-
mission vom 18. März 2009 zur Durchfüh-
rung der Richtlinie 2005/32/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforde-
rungen an die umweltgerechte Gestaltung
von Haushaltslampen mit ungebündeltem
Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die
durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2009
(ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3) geändert
worden ist,
bb) Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kom-
mission vom 18. März 2009 zur Durchfüh-
rung der Richtlinie 2005/32/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforde-
rungen an die umweltgerechte Gestaltung
von Leuchtstofflampen ohne eingebautes
Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslam-
pen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten
zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der
Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom
24.3.2009, S. 17), die durch die Verord-
nung (EU) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom
24.4.2010, S. 20) geändert worden ist,
cc) Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kom-
mission vom 12. Dezember 2012 zur
Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes im Hinblick auf die Anforderungen an
die umweltgerechte Gestaltung von Lam-
pen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen
und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342
vom 14.12.2012, S. 1).
(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Ab-
gabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie
energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1
Satz 1 ausstellen.“
3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b einge-
fügt:
„§ 4a
Etiketten für Produkte nach Anlage 1
Lieferanten dürfen für die von den Richtlinien
nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Liefer-
verfahren für die Etiketten wählen. Sie dürfen das
Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar
geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifi-
sche Angaben enthält, und in einen Datenstreifen,
der die gerätespezifischen Angaben aufweist. Die
Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Eti-
ketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich
zur Verfügung stehen.
§ 4b
Etiketten für Produkte nach Anlage 2
(1) Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten
für die von den Verordnungen nach Anlage 2 Ab-
schnitt 1 Absatz 1 erfassten Produkte mitzuliefern,
wobei für Lieferanten von Produkten, die von den
in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10
und 11 genannten Verordnungen erfasst sind, fol-
gende besonderen Vorgaben einzuhalten sind:
1. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit
Wärmepumpe oder Warmwasserbereitern mit
Wärmepumpe haben Lieferanten das Etikett in
der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,
2. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in
Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Tempera-
turreglern und Solareinrichtungen eingesetzt wer-
den sollen, haben Lieferanten für jedes Raum-
heizgerät ein zweites Etikett zu liefern,
3. bei Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern,
die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern
und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen,
haben Lieferanten für jeden Warmwasserbereiter
ein zweites Etikett zu liefern,
4. bei Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als
Einzelprodukte, die über eine Verkaufsstelle ver-
kauft werden sollen, haben Lieferanten ein Etikett
auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubrin-
gen oder aufzudrucken oder der Verpackung
beizufügen und außerhalb des Etiketts die Nenn-
leistung der Lampe anzugeben. § 4 Absatz 4
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,
5. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die über eine
Verkaufsstelle verkauft werden sollen, dürfen Lie-
feranten ein Lieferverfahren wählen, bei dem
Etiketten nur auf Anforderung der Händler zur
Verfügung gestellt werden,
6. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die in einer
für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr
gebracht werden, die elektrische Lampen enthält,
die der Endnutzer in den Leuchten austauschen
kann, haben Lieferanten sicherzustellen, dass
a) die Originalverpackung dieser Lampen in der
Verpackung der Leuchte enthalten ist oder
b) auf der Außen- oder Innenseite der Verpa-
ckung der Leuchten die Informationen ausge-
wiesen werden, die auf der Originalverpackung
der Lampen erforderlich sind aufgrund der in
Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-
nannten Verordnung oder aufgrund der in § 4

Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b genannten
Verordnungen,
7. bei Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren
Garräumen haben Lieferanten ein Etikett für jeden
Garraum mitzuliefern.
(2) Unabhängig vom gewählten Verfahren haben
die Lieferanten sicherzustellen, dass die erforder-
lichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung un-
verzüglich zur Verfügung stehen.“
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Nicht ausgestellte Produkte
(1) Werden Produkte, die von den in Anlage 1
Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2
Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen er-
fasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen,
über das Internet, über Telefonmarketing oder auf
einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler
angeboten, bei dem Interessenten die Produkte
nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und
Händler den Interessenten vor Vertragsschluss
Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach An-
lage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten
Verordnungen zu geben.
(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2
Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst
sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung
oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler
die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach
§ 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der
Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben
dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforde-
rungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzu-
stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeb-
lich ist.“
5. Dem § 6a werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1
Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst
sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicher-
zustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Infor-
mationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der
vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei
Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11
genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei
Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und
für die Fernvermarktung anzuwenden.“
6. Dem § 6b wird folgender Satz angefügt:
„Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1
Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst
sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicher-
zustellen, dass in technischen Werbeschriften nach
Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält,
nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereit-
gestellt werden.“
7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:
„§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Num-
mer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett
oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches
Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine
Produktbroschüre aufnimmt,
4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ver-
fügung stellt,
5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett ver-
deckt,
7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe
ausstellt,
8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a
nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung
enthalten ist,
9. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b
nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infor-
mationen ausgewiesen werden,
10. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder
nicht richtig bereithält,
11. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht
sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,
12. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Num-
mer 6 oder Nummer 7 ein Etikett nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,
13. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine
dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches
Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,
15. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Doku-
mentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
16. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein
dort genannter Hinweis gegeben wird,
17. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass
eine dort genannte Information zur Verfügung
gestellt oder ein dort genannter Hinweis gege-
ben wird, oder
18. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeich-
nung verwendet.
§9
Übergangsbestimmung
Haushaltsbacköfen, die den Bestimmungen der in
Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genann-
ten Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar
2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Ver-
mietung oder zum Mietkauf angeboten werden,
gelten als vereinbar mit den Bestimmungen der in
Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG.“

8. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung
folgender Richtlinien:
– Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September
1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des
Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte
Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom
18.10.1996, S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;
– Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002
zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates
betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen
(ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45), nachfolgend RL
2002/40/EG.
1. Zu kennzeichnende Gerätearten
Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haus-
haltsgeräten, die in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführt
sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der
Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausge-
nommen sind Gerätemodelle der in Tabelle 1 Spalte 1
aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen
Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden
können.
2. Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zu dem
Zeitpunkt, der in Tabelle 1 Spalte 2 für die einzelnen
Gerätearten aufgeführt ist.
3. Ermittlung der erforderlichen Anga-
ben
Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind
anhand der harmonisierten Normen EN 50304:2009
Elektrische Herde, Kochmulden, Backöfen und Grill-
geräte für den Hausgebrauch – Verfahren zur Mes-
sung der Gebrauchseigenschaften (IEC 60350:1999
(modifiziert) + A1:2005 (modifiziert) + A2:2008 (mo-
difiziert) und EN 50229:2007 Elektrische Wasch-
Trockner für den Hausgebrauch – Prüfverfahren zur
Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europä-
ischen Normungsorganisation CENELEC zu ermit-
teln.
4. Etiketten
Die Etiketten müssen den Anforderungen entspre-
chen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 3 jeweils
aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG
oder 2002/40/EG ergeben. Sofern in den vorgenann-
ten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfas-
sungen wiedergegeben sind, ist die deutschspra-
chige Fassung zu verwenden.
5. Datenblätter
Die Datenblätter müssen den Anforderungen ent-
sprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 4
jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien
96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sie sind in
deutscher Sprache abzufassen.
6. Nicht ausgestellte Geräte
Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 unter-
liegendes Gerät auf den in § 5 beschriebenen Wegen
angeboten, müssen die Angaben den Anforderun-
gen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1
Spalte 5 jeweils aufgeführten Anhängen der Richt-
linien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Diese
Anforderungen sind auch für Angebote von Einbau-
geräten für Einbauküchen anzuwenden.
7. Klasseneinteilung
Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebe-
nenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der
Gerätemodelle sind nach den in Tabelle 1 Spalte 6
jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien
96/60/EG oder 2002/40/EG zu ermitteln.
8 . Te c h n i s c h e D o k u m e n t a t i o n
Die technische Dokumentation nach § 6 hat die fol-
genden Angaben zu enthalten:
a) Name und Anschrift des Lieferanten,
b) eine allgemeine, für eine Identifizierung ausrei-
chende Beschreibung des Gerätemodells,
c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu
den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des
Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaf-
ten, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch
auswirken,
d) Berichte über Messungen, die auf Grundlage der
europäischen Normen durchgeführt wurden, die
nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für
die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,
e) Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät
mitgeliefert werden.

Tabelle 1
1 2
(Geräteart) (Beginn der Kenn-
zeichnungspflicht)
1 Elektrische kombinierte Haushalts- 1.1.1998
Wasch-Trockenautomaten
2 Netzbetriebene Elektrobacköfen im 1.1.2003
Sinne der in Nummer 3 dieser An-
lage genannten harmonisierten Nor-
men einschließlich Öfen, die Teil grö-
ßerer Geräte sind2, ausgenommen:
tragbare Öfen, die keine ortsfesten
Geräte sind und deren Gewicht un-
ter 18 Kilogramm liegt, soweit sie
nicht für den Einbau bestimmt sind
1
Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort „Energieverbrauch“
3 4 5 6
(Etiketten) (Datenblätter) (Nicht ausge- (Klassen-
stellte Geräte) einteilung)
Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
RL 96/60/EG1 RL 96/60/EG RL 96/60/EG RL 96/60/EG
Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG
(Randnummer V) stehende Erläuterung „(für Waschen und Trocknen der vollen
Waschkapazität)“ durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad C)“ zu ersetzen.
2
Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verord-
nung.“
9. Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geän-
dert:
a) Nach den Wörtern „für folgende Verordnungen
der Europäischen Union“ werden die folgenden
Wörter eingefügt:
„, für die Verordnungen Nummern 1 bis 10, die
jeweils durch die delegierte Verordnung (EU)
Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014
zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU)
Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU)
Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU)
Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU)
Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013
und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick
auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter
Produkte im Internet geändert worden sind“.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden ange-
fügt:
„8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der
Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung
der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Energieverbrauchskennzeichnung von Staub-
saugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1);
9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der
Kommission vom 18. Februar 2013 zur
Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Energiekennzeichnung von
Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Ver-
bundanlagen aus Raumheizgeräten, Tempe-
raturreglern und Solareinrichtungen sowie
von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten,
Temperaturreglern und Solareinrichtungen
(ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1);
10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der
Kommission vom 18. Februar 2013 zur
Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeich-
nung von Warmwasserbereitern, Warmwas-
serspeichern und Verbundanlagen aus Warm-
wasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl.
L 239 vom 6.9.2013, S. 83);
11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der
Kommission vom 1. Oktober 2013 zur
Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-
nung von Haushaltsbacköfen und -dunstab-
zugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1).“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut der Energieverbrauchskennzeich-
nungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1650. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6c6438797db17422….