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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1650

BGBl. 2014 I S. 1650 · 25.584 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1650
                                              Zweite Verordnung
                         zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung1
                                                           Vom 24. Oktober 2014

   Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Ab-
satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buch-
stabe a und c und Absatz 4 Nummer 1 des Energie-
verbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012
(BGBl. I S. 1070) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

                               Artikel 1

                    Änderung der

     Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

  Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013
(BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
        Semikolon ersetzt.
     b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

         „10. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm,
              einschließlich eines Touchscreens, oder jede
              sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von In-
              ternet-Inhalten für Nutzer.“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                                    „§ 4

                        Etiketten, Datenblätter

       (1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und
     Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
     wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in
     Verkehr bringen, die von den in Anlage 1 Satz 1 ge-
     nannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1
     Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie
     haben dabei zur Verfügung zu stellen

     1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
         a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,

         b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2

            Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnun-

            gen,

1

    Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
    2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
    2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Res-
    sourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheit-
    licher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010,
    S. 1).

2. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen
   nach
   a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,

   b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2
      Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnun-
      gen.
Abweichend von Satz 1 müssen Lieferanten von
Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Ab-
satz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst
sind, keine Datenblätter zur Verfügung stellen.
   (2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich
elektronische Etiketten und Datenblätter unentgelt-
lich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in
Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Ab-

schnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst

sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter
nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten
Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die
jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.
   (3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Ver-
kehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbro-
schüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Pro-
duktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten
dabei keine derartigen Produktbroschüren herstel-
len, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energiever-
brauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist
nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von
der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-
nannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lam-
pen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzu-
sehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt
werden.

  (4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen
anzubringen, die in den Richtlinien nach Anlage 1
oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1
Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energiever-
brauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1
ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige
Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt wer-
den.

   (5) Abweichend von Absatz 4 sind für Händler
von Produkten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1
Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst
sind, folgende Regelungen anzuwenden:

1. Händler dürfen elektrische Lampen nur ausstel-

   len, wenn diese von den Lieferanten mit den

   erforderlichen Etiketten nach § 4b Absatz 1 Num-

   mer 4 versehen sind,

2. Händler haben für den Fall, dass sie Leuchten
   verkaufen, die in einer für Endnutzer bestimmten

   Verpackung in Verkehr gebracht werden, die
   elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in
BGBl. 2014, Seite 1651 — Originalseite als Abbildung
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     den Leuchten austauschen kann, sicherzustellen,
     dass
     a) die Originalverpackung dieser Lampen in der
        Verpackung der Leuchte enthalten ist oder

     b) auf der Außen- oder Innenseite der Leuchten-
        verpackung die Informationen ausgewiesen
        werden, die auf der Originalverpackung der
        Lampen erforderlich sind aufgrund der in
        Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-
        nannten Verordnung oder aufgrund folgender
        gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG
        des Europäischen Parlaments und des Rates
        vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines
        Rahmens für die Festlegung von Anforderun-
        gen an die umweltgerechte Gestaltung ener-
        gieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285
        vom 31.10.2009, S. 10) ergangener Verordnun-
        gen:

        aa) Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kom-
            mission vom 18. März 2009 zur Durchfüh-
            rung der Richtlinie 2005/32/EG des Euro-
            päischen Parlaments und des Rates im
            Hinblick auf die Festlegung von Anforde-
            rungen an die umweltgerechte Gestaltung
            von Haushaltslampen mit ungebündeltem
            Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die

            durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2009

            (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3) geändert

            worden ist,

        bb) Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kom-
            mission vom 18. März 2009 zur Durchfüh-
            rung der Richtlinie 2005/32/EG des Euro-
            päischen Parlaments und des Rates im
            Hinblick auf die Festlegung von Anforde-
            rungen an die umweltgerechte Gestaltung
            von Leuchtstofflampen ohne eingebautes
            Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslam-
            pen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten
            zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der
            Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen
            Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom
            24.3.2009, S. 17), die durch die Verord-
            nung (EU) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom
            24.4.2010, S. 20) geändert worden ist,

        cc) Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kom-
            mission vom 12. Dezember 2012 zur
            Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
            des Europäischen Parlaments und des Ra-
            tes im Hinblick auf die Anforderungen an
            die umweltgerechte Gestaltung von Lam-
            pen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen
            und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342
            vom 14.12.2012, S. 1).

    (6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Num-

  mer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Ab-
  gabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie
  energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1
  Satz 1 ausstellen.“

3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b einge-
   fügt:

                       „§ 4a
        Etiketten für Produkte nach Anlage 1
   Lieferanten dürfen für die von den Richtlinien
nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Liefer-
verfahren für die Etiketten wählen. Sie dürfen das
Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar
geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifi-
sche Angaben enthält, und in einen Datenstreifen,
der die gerätespezifischen Angaben aufweist. Die
Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Eti-
ketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich
zur Verfügung stehen.

                        § 4b
        Etiketten für Produkte nach Anlage 2

   (1) Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten
für die von den Verordnungen nach Anlage 2 Ab-
schnitt 1 Absatz 1 erfassten Produkte mitzuliefern,
wobei für Lieferanten von Produkten, die von den
in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10
und 11 genannten Verordnungen erfasst sind, fol-
gende besonderen Vorgaben einzuhalten sind:
1. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit
   Wärmepumpe oder Warmwasserbereitern mit
   Wärmepumpe haben Lieferanten das Etikett in
   der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,

2. bei Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in

   Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Tempera-

   turreglern und Solareinrichtungen eingesetzt wer-

   den sollen, haben Lieferanten für jedes Raum-
   heizgerät ein zweites Etikett zu liefern,
3. bei Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern,
   die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern
   und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen,
   haben Lieferanten für jeden Warmwasserbereiter
   ein zweites Etikett zu liefern,
4. bei Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als
   Einzelprodukte, die über eine Verkaufsstelle ver-
   kauft werden sollen, haben Lieferanten ein Etikett
   auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubrin-
   gen oder aufzudrucken oder der Verpackung
   beizufügen und außerhalb des Etiketts die Nenn-
   leistung der Lampe anzugeben. § 4 Absatz 4
   Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,

5. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die über eine
   Verkaufsstelle verkauft werden sollen, dürfen Lie-
   feranten ein Lieferverfahren wählen, bei dem
   Etiketten nur auf Anforderung der Händler zur
   Verfügung gestellt werden,
6. bei Inverkehrbringen von Leuchten, die in einer
   für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr
   gebracht werden, die elektrische Lampen enthält,
   die der Endnutzer in den Leuchten austauschen
   kann, haben Lieferanten sicherzustellen, dass
   a) die Originalverpackung dieser Lampen in der

      Verpackung der Leuchte enthalten ist oder

   b) auf der Außen- oder Innenseite der Verpa-
      ckung der Leuchten die Informationen ausge-
      wiesen werden, die auf der Originalverpackung
      der Lampen erforderlich sind aufgrund der in
      Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-
      nannten Verordnung oder aufgrund der in § 4
BGBl. 2014, Seite 1652 — Originalseite als Abbildung
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         Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b genannten
         Verordnungen,
   7. bei Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren
      Garräumen haben Lieferanten ein Etikett für jeden
      Garraum mitzuliefern.
      (2) Unabhängig vom gewählten Verfahren haben
   die Lieferanten sicherzustellen, dass die erforder-
   lichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung un-
   verzüglich zur Verfügung stehen.“
4. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

               Nicht ausgestellte Produkte
      (1) Werden Produkte, die von den in Anlage 1
   Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2
   Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen er-
   fasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen,

   über das Internet, über Telefonmarketing oder auf

   einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler
   angeboten, bei dem Interessenten die Produkte
   nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und
   Händler den Interessenten vor Vertragsschluss
   Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach An-
   lage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten
   Verordnungen zu geben.

      (2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2
   Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst
   sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung

   oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler

   die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach
   § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der
   Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben
   dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforde-
   rungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzu-
   stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeb-
   lich ist.“

5. Dem § 6a werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1
   Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst
   sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicher-
   zustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Infor-
   mationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der

   vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei

   Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die

   von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11
   genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei
   Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und
   für die Fernvermarktung anzuwenden.“
6. Dem § 6b wird folgender Satz angefügt:

   „Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1
   Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst
   sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicher-
   zustellen, dass in technischen Werbeschriften nach
   Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält,
   nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereit-
   gestellt werden.“
7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:
                           „§ 8

                  Ordnungswidrigkeiten
     Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Num-
   mer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgeset-
   zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
     stabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett
     oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht
     rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches
     Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht,
     nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
     stellt,
  3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt
     nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine
     Produktbroschüre aufnimmt,

  4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt
     nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ver-
     fügung stellt,
  5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht,
     nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

  6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett ver-

     deckt,

  7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe
     ausstellt,
  8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a
     nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung
     enthalten ist,

  9. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b
     nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infor-
     mationen ausgewiesen werden,

10. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder

    nicht richtig bereithält,

11. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht
    sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,
12. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Num-
    mer 6 oder Nummer 7 ein Etikett nicht, nicht
    richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,

13. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine
    dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches
    Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,

15. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Doku-

    mentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig

    oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

16. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein
    dort genannter Hinweis gegeben wird,
17. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass
    eine dort genannte Information zur Verfügung
    gestellt oder ein dort genannter Hinweis gege-
    ben wird, oder

18. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeich-
    nung verwendet.

                           §9
                Übergangsbestimmung
   Haushaltsbacköfen, die den Bestimmungen der in
Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genann-
ten Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar
2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Ver-
mietung oder zum Mietkauf angeboten werden,
gelten als vereinbar mit den Bestimmungen der in
Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG.“
BGBl. 2014, Seite 1653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1653
8. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1
                                        Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte

     Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung
  folgender Richtlinien:

   – Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September
     1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des
     Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte
     Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom

     18.10.1996, S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;

   – Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002
     zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates

     betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen
     (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45), nachfolgend RL
     2002/40/EG.

  1. Zu kennzeichnende Gerätearten

  Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haus-
  haltsgeräten, die in Tabelle 1 Spalte 1 aufgeführt
  sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der
  Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausge-
  nommen sind Gerätemodelle der in Tabelle 1 Spalte 1
  aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen
  Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden
  können.

  2. Beginn der Kennzeichnungspflicht

  Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zu dem
  Zeitpunkt, der in Tabelle 1 Spalte 2 für die einzelnen
  Gerätearten aufgeführt ist.

  3. Ermittlung der erforderlichen Anga-
     ben

  Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind
  anhand der harmonisierten Normen EN 50304:2009
  Elektrische Herde, Kochmulden, Backöfen und Grill-

  geräte für den Hausgebrauch – Verfahren zur Mes-

  sung der Gebrauchseigenschaften (IEC 60350:1999
  (modifiziert) + A1:2005 (modifiziert) + A2:2008 (mo-

  difiziert) und EN 50229:2007 Elektrische Wasch-

  Trockner für den Hausgebrauch – Prüfverfahren zur

  Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europä-

  ischen Normungsorganisation CENELEC zu ermit-

  teln.

  4. Etiketten

  Die Etiketten müssen den Anforderungen entspre-
  chen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 3 jeweils
  aufgeführten Anhängen der Richtlinien 96/60/EG
  oder 2002/40/EG ergeben. Sofern in den vorgenann-

ten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfas-
sungen wiedergegeben sind, ist die deutschspra-
chige Fassung zu verwenden.

5. Datenblätter

Die Datenblätter müssen den Anforderungen ent-

sprechen, die sich aus den in Tabelle 1 Spalte 4
jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien
96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Sie sind in

deutscher Sprache abzufassen.

6. Nicht ausgestellte Geräte

Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 unter-
liegendes Gerät auf den in § 5 beschriebenen Wegen
angeboten, müssen die Angaben den Anforderun-
gen entsprechen, die sich aus den in Tabelle 1
Spalte 5 jeweils aufgeführten Anhängen der Richt-
linien 96/60/EG oder 2002/40/EG ergeben. Diese
Anforderungen sind auch für Angebote von Einbau-
geräten für Einbauküchen anzuwenden.

7. Klasseneinteilung

Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebe-
nenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der
Gerätemodelle sind nach den in Tabelle 1 Spalte 6
jeweils aufgeführten Anhängen der Richtlinien
96/60/EG oder 2002/40/EG zu ermitteln.

8 . Te c h n i s c h e D o k u m e n t a t i o n

Die technische Dokumentation nach § 6 hat die fol-
genden Angaben zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Lieferanten,

b) eine allgemeine, für eine Identifizierung ausrei-

   chende Beschreibung des Gerätemodells,

c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu

   den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des

   Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaf-

   ten, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch

   auswirken,

d) Berichte über Messungen, die auf Grundlage der
   europäischen Normen durchgeführt wurden, die
   nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für
   die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,

e) Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät
   mitgeliefert werden.
BGBl. 2014, Seite 1654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1654
                                                                   Tabelle 1
                           1                              2
                       (Geräteart)                (Beginn der Kenn-
                                                  zeichnungspflicht)

      1 Elektrische kombinierte Haushalts-            1.1.1998
        Wasch-Trockenautomaten
      2 Netzbetriebene Elektrobacköfen im             1.1.2003
        Sinne der in Nummer 3 dieser An-
        lage genannten harmonisierten Nor-
        men einschließlich Öfen, die Teil grö-
        ßerer Geräte sind2, ausgenommen:
        tragbare Öfen, die keine ortsfesten
        Geräte sind und deren Gewicht un-
        ter 18 Kilogramm liegt, soweit sie
        nicht für den Einbau bestimmt sind

  1
      Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort „Energieverbrauch“
          3                 4                   5                 6
     (Etiketten)      (Datenblätter)    (Nicht ausge-        (Klassen-
                                        stellte Geräte)      einteilung)

  Anhang I der      Anhang II der      Anhang III der     Anhang IV der
  RL 96/60/EG1      RL 96/60/EG        RL 96/60/EG        RL 96/60/EG
  Anhang I der  Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
  RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG RL 2002/40/EG

(Randnummer V) stehende Erläuterung „(für Waschen und Trocknen der vollen
      Waschkapazität)“ durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad C)“ zu ersetzen.
  2
      Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verord-
      nung.“

9. Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geän-
   dert:
  a) Nach den Wörtern „für folgende Verordnungen
     der Europäischen Union“ werden die folgenden
     Wörter eingefügt:
        „, für die Verordnungen Nummern 1 bis 10, die
        jeweils durch die delegierte Verordnung (EU)
        Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014
        zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU)
        Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU)
        Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU)
        Nr.    626/2011,   (EU)    Nr.   392/2012,     (EU)
        Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013
        und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick
        auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter
        Produkte im Internet geändert worden sind“.
  b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  c) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden ange-
     fügt:
        „8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der
            Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung
            der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen
            Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
            Energieverbrauchskennzeichnung von Staub-
            saugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1);

        9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der
           Kommission vom 18. Februar 2013 zur
           Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des
           Europäischen Parlaments und des Rates im
           Hinblick auf die Energiekennzeichnung von
           Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Ver-
           bundanlagen aus Raumheizgeräten, Tempe-

              raturreglern und Solareinrichtungen sowie
              von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten,
              Temperaturreglern und Solareinrichtungen
              (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1);
         10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der
             Kommission vom 18. Februar 2013 zur
             Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des
             Europäischen Parlaments und des Rates im
             Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeich-
             nung von Warmwasserbereitern, Warmwas-
             serspeichern und Verbundanlagen aus Warm-
             wasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl.
             L 239 vom 6.9.2013, S. 83);
         11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der
             Kommission vom 1. Oktober 2013 zur
             Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des
             Europäischen Parlaments und des Rates im
             Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-
             nung von Haushaltsbacköfen und -dunstab-
             zugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1).“

                               Artikel 2
                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut der Energieverbrauchskennzeich-
nungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                               Artikel 3

                           Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                        Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                        Berlin, den 24. Oktober 2014
                                                     Der Bundesminister
                                                 für Wirtschaft und Energie
                                                       Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1650. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6c6438797db17422….