Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
EnVKV§ 4a Etiketten für Produkte nach Anlage 1
Stand: 10.06.2019
Lieferanten dürfen für die von der Richtlinie nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1622)
BGBl. 2016 I S. 1622
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24.10.2014 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2014 (BGBl. I 1650)
BGBl. 2014 I S. 1650
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.