Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
EnVKV§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2
Stand: 04.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/4b#abs-1 (1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/4b#abs-2 (2) Bei den Produkten, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende besondere Vorgaben einzuhalten,
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 4b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1622)
BGBl. 2016 I S. 1622
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24.10.2014 Ausfertigung
§ 4b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2014 (BGBl. I 1650)
BGBl. 2014 I S. 1650
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.