Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
EnVKV§ 6a Anforderungen an die Werbung
Stand: 04.03.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 24.10.2013 – 2 U 28/13Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 21.06.2016 – 4 U 111/15
- LG Köln, 19.09.2013 – 31 O 111/13
- OLG Stuttgart, 15.08.2024 – 2 U 198/22
- VG München, 09.11.2023 – M 24 K 23.2281
- OLG Hamm, 24.11.2022 – 4 U 170/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 20.10.2022 – 16 O 27/21
- OLG Köln, 10.06.2022 – 6 U 3/22Zitiert von 4
- OLG Köln, 19.05.2017 – 6 U 155/16Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a EnVKV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird
Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden.