Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1070
BGBl. 2012 I S. 1070 · 57.755 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts*)
Vom 10. Mai 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Kennzeichnung
von energieverbrauchsrelevanten
Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen
mit Angaben über den Verbrauch an
Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz –
EnVKG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeich-
nung, an sonstige Produktinformationen sowie an Infor-
mationen in der Werbung und in sonstigen Werbe-
informationen
§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammen-
arbeit; Verordnungsermächtigung
§ 6 Marktüberwachungskonzept
§ 7 Vermutungswirkung
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaß-
nahmen
§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüber-
wachungsmaßnahmen
§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
§ 11 Meldeverfahren
§ 12 Berichtspflichten
§ 13 Beauftragte Stelle
§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Kennzeichnung von
Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie
und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-
Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonsti-
gen Produktinformationen und Angaben in der Wer-
bung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben
den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Anga-
ben über die Auswirkungen von Produkten auf den Ver-
brauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die
Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch
energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten
und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1). Die
Richtlinie 2010/30/EU ersetzt die Richtlinie 92/75/EWG des Rates
vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an
Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels
einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297 vom
13.10.1992, S. 16).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. gebrauchte Produkte,
2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder
sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicher-
heitsgründen an Produkten angebracht werden und
3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für
militärische Zwecke bestimmt sind.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Produkt der Oberbegriff für
a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies um-
fasst Gegenstände, deren Nutzung den Ver-
brauch von Energie beeinflusst und die in
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
werden, einschließlich Produktteile, die
aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrele-
vantes Produkt bestimmt sind,
bb) als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr
gebracht werden oder in Betrieb genommen
werden und
cc) getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit ge-
prüft werden können;
b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1
der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
1999 über die Bereitstellung von Verbraucher-
informationen über den Kraftstoffverbrauch und
CO2-Emissionen beim Marketing für neue Per-
sonenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000,
S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)
geändert worden ist;
c) Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1
der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 über die Kennzeichnung
von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz
und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342
vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom
9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
2. ist Verordnung der Europäischen Union
a) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der
Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richt-
linie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Mai 2010 über die An-
gabe des Verbrauchs an Energie und anderen
Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante
Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Pro-
duktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010,
S. 1) oder

b) die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
3. ist Verbrauchskennzeichnung
die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben
über den Verbrauch an Energie und an anderen
wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen
und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels
einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
4. sind sonstige Produktinformationen
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Ver-
kaufsort oder Leitfäden, die Informationen über
den Verbrauch an Energie und an anderen wich-
tigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder
zusätzliche Angaben enthalten;
5. sind zusätzliche Angaben
weitere Angaben über die Leistung und die Merk-
male eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch
an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen
Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder
die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nut-
zen sind und auf messbaren Daten beruhen;
6. sind sonstige Werbeinformationen
a) technische Werbematerialien im Sinne des
Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1222/2009;
b) die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregel-
ten technischen Werbeschriften, Werbemateria-
lien und Werbeschriften;
7. gilt als Wirtschaftsakteur
der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, de-
ren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertre-
ter, der Importeur und der Händler von Produkten;
8. gilt als Lieferant
der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der
Europäischen Union oder im Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Importeur, der das energie-
verbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in
der Europäischen Union oder im Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energie-
verbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in
Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natür-
liche oder juristische Person, die das energiever-
brauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Ver-
kehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante
Produkt in Betrieb nimmt;
9. ist Hersteller des Kraftfahrzeugs
der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte
Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland
ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
10. ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter
jede in der Europäischen Union oder einem Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums an-
sässige natürliche oder juristische Person, die der
Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem
Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um
seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und
der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen
Union zu erfüllen;
11. ist Importeur
jede in der Europäischen Union oder einem Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums an-
sässige natürliche oder juristische Person, die ein
Produkt aus einem Staat, der nicht der Euro-
päischen Union oder dem Europäischen Wirt-
schaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
12. ist Händler
a) jede natürliche oder juristische Person, die ein
energieverbrauchsrelevantes Produkt dem End-
verbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines
Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Ge-
brauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
b) jede natürliche oder juristische Person in der
Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3
Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des
Lieferanten oder des Importeurs;
c) jede natürliche oder juristische Person, die in
Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf
oder Leasing anbietet;
13. ist Bereitstellung auf dem Markt
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwen-
dung auf dem Markt der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit;
14. ist Inverkehrbringen
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Be-
reitstellung eines Produkts auf dem Markt der
Europäischen Union oder in einem der Vertrags-
staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum
Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts inner-
halb der Europäischen Union, unabhängig von der
Art des Vertriebs;
15. ist Anbieten
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Ab-
schluss eines Mietvertrages oder ähnlicher ent-
geltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endver-
braucher;
16. ist Ausstellen
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für
den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbe-
zwecken;
17. ist Rückruf
jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe
eines dem Endverbraucher bereitgestellten Pro-
dukts zu erwirken;
18. ist Rücknahme
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll,
dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette be-
findet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
19. ist Marktüberwachung
jede von den zuständigen Behörden durchgeführte
Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme,
durch die sichergestellt werden soll, dass ein Pro-
dukt mit den Anforderungen dieses Gesetzes über-
einstimmt;
20. ist Marktüberwachungsbehörde
jede Behörde, die für die Durchführung der Markt-
überwachung zuständig ist;

21. ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen ein-
schließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierun-
gen und Inspektionen durchführt und über eine
Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungs-
stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften
für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produk-
ten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30) verfügt;
22. ist notifizierte Stelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durch-
führt und der Europäischen Kommission von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines
europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;
23. sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachver-
ständige
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der
Gewerbeordnung;
24. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-
digen Behörden
die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des
Zollverwaltungsgesetzes.
§3
Allgemeine Anforderungen
an die Verbrauchskennzeichnung,
an sonstige Produktinformationen
sowie an Informationen in der Werbung
und in sonstigen Werbeinformationen
(1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder aus-
gestellt werden, wenn
1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder
einer Verordnung der Europäischen Union erforder-
lichen Angaben über den Verbrauch an Energie und
an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emis-
sionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätz-
liche Angaben dem Endverbraucher mittels Ver-
brauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstel-
len des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, in-
dem
a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der
in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer
Verordnung der Europäischen Union vorgeschrie-
benen Stelle deutlich sichtbar anbringt,
b) der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Liefe-
rant die Verbrauchskennzeichnung nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer
Verordnung der Europäischen Union mitliefert,
anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder
dem Händler die erforderlichen Angaben zur Ver-
fügung stellt;
2. Informationen über den Verbrauch an Energie und an
anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissio-
nen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche
Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom
Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung
der Europäischen Union mittels Verbrauchskenn-
zeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereit-
gestellt werden, in denen der Endverbraucher das
Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbe-
sondere das Anbieten von Produkten über den Ver-
sandhandel, in Katalogen, über das Internet oder
Telefonmarketing.
(2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder
einer Verordnung der Europäischen Union Anforderun-
gen an sonstige Produktinformationen festgelegt, ha-
ben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant
oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form
und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustel-
len, indem
a) der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereit-
stellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,
b) der Lieferant und der Händler Informationen im
Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung stellen,
c) der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringt
und der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händ-
ler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage un-
verzüglich und unentgeltlich aushändigen.
(3) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder
einer Verordnung der Europäischen Union Anforderun-
gen an die Werbung festgelegt sind, haben der Herstel-
ler des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler
die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt ent-
sprechend für sonstige Werbeinformationen.
§4
Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
1. produktspezifische Anforderungen an die Kenn-
zeichnung von Produkten mit Angaben über den
Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen
Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und zu-
sätzliche Angaben,
2. Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und
Durchführung der von der Europäischen Union auf
dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlasse-
nen Rechtsvorschriften,
um Verbraucher besser zu informieren und sie da-
durch zu sparsamerem Verbrauch an Energie und an
anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion
der CO2-Emissionen anzuhalten.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann be-
stimmt werden, dass
1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Be-
standteilen von energieverbrauchsrelevanten Pro-
dukten Angaben über den Verbrauch an Energie
und an anderen wichtigen Ressourcen oder Anga-
ben über die Auswirkungen dieser Produkte auf
den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige
Ressourcen sowie zusätzliche Angaben über die
energieverbrauchsrelevanten Produkte zu machen
sind,

2. bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Kraftstoffver-
brauch und die CO2-Emissionen, über den Ver-
brauch an Energie und an anderen wichtigen Res-
sourcen und zusätzliche Angaben über die Kraftfahr-
zeuge zu machen sind,
3. bei Reifen Angaben in Bezug auf die Kraftstoff-
effizienz und zusätzliche Angaben zu machen sind.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
können insbesondere Folgendes regeln:
1. die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten
Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen,
2. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten
a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung,
der sonstigen Produktinformationen, der zusätz-
lichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,
b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von
technischen Dokumentationen,
c) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung
und in technischen Werbeschriften zu machen
sind,
3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchs-
kennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen
und der zusätzlichen Angaben wie
a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am
Kraftfahrzeug oder in dessen Nähe am Angebots-
oder Verkaufsort,
b) Zusammenstellung von Angaben über verschie-
dene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen
durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirm-
anzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,
c) Zusammenstellung von Angaben über am Markt
angebotene Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Ab-
ständen sowie deren Veröffentlichung und Ver-
teilung,
d) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung
und in sonstigen Werbeinformationen zu machen
sind,
4. bei Reifen
a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung,
der sonstigen Produktinformationen, der zusätz-
lichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,
b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von
technischen Unterlagen,
c) die Angaben, die nach Absatz 2 in technischem
Werbematerial zu machen sind,
5. die Messnormen und -verfahren, die zur Feststellung
und Überprüfung der Konformität der nach den Ab-
sätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 gemachten Angaben
anzuwenden sind, sowie die vom jeweils betroffenen
Wirtschaftsakteur bereitzuhaltenden Unterlagen,
6. die Bestimmung von zuständigen Stellen und Behör-
den sowie deren Befugnisse, insbesondere Befug-
nisse zur Verhinderung einer missbräuchlichen Ver-
wendung von Bezeichnungen,
7. die Festlegung der Pflichten der Wirtschaftsakteure,
die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen
von Produkten, der Bereitstellung von Produkten
auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Produk-
ten sowie beim Anbieten oder Ausstellen von Pro-
dukten einzuhalten sind.
(4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskenn-
zeichnung ergehen
1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung,
2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung.
§5
Zuständigkeit
für die Marktüberwachung
und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
(1) Die Marktüberwachung obliegt vorbehaltlich des
Satzes 3 den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Im Anwendungsbereich der Pkw-Energieverbrauchs-
kennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I
S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert wor-
den ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt den zuständigen
Marktüberwachungsbehörden die für die Marktüber-
wachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu
übermitteln. Zuständigkeiten des Kraftfahrt-Bundesam-
tes nach dem Gesetz über die Errichtung eines Kraft-
fahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, bleiben unberührt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-
behörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außen-
grenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Ab-
schnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die
Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf
Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Infor-
mationen, die sie bei der Überführung von Produkten
in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und
die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungs-
behörden erforderlich sind, übermitteln.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die
Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
wahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und un-
terliegen den für sie geltenden Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können, so-
weit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt,
für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur
Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderun-
gen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4
oder einer Verordnung der Europäischen Union fol-
gende Stellen und Personen heranziehen oder beauf-
tragen:
1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen,
2. nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen,
3. sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,
4. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
oder

5. sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverstän-
dige.
Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für
die in Absatz 4 genannten Stellen entsprechend.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die in Absatz 4 Nummer 1 bis 5
genannten Stellen mit der teilweisen oder vollständigen
Überwachung der Anforderungen dieses Gesetzes,
einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verord-
nung der Europäischen Union zu beleihen.
§6
Marktüberwachungskonzept
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die
in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verord-
nung der Europäischen Union genannten Produkte in
Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten
Anforderungen und den Anforderungen dieses Geset-
zes eine wirksame Marktüberwachung auf der Grund-
lage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleis-
ten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbeson-
dere Folgendes umfassen:
1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur
Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Waren-
strömen,
2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch-
führung von Marktüberwachungsprogrammen, auf
deren Grundlage die Produkte überprüft werden
können, und
3. die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfol-
gende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit
des Überwachungskonzepts.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stel-
len die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die
Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwa-
chungskonzepts sicher.
(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungspro-
gramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in
nicht personenbezogener Form auf elektronischem
Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfü-
gung.
§7
Vermutungswirkung
Werden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverord-
nung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen
Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für
Produkte und sonstige Produktinformationen verwen-
det, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet,
dass diese den dort genannten Anforderungen entspre-
chen.
§8
Stichprobenkontrollen
und Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren
anhand angemessener Stichproben auf geeignete
Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforde-
rungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an
die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinfor-
mationen sowie an die Werbung und sonstige Werbe-
informationen erfüllt sind. Sofern es im Einzelfall ange-
zeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüber-
wachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder
führen physische Kontrollen und Laborprüfungen
durch. Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen
in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-
forderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten
Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung
oder sonstige Produktinformationen nicht die Anforde-
rungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union er-
füllen. Sie sind insbesondere befugt,
1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5
Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder
Personen überprüft wird,
2. für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeit-
raum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt
angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies nach
der Art des Produkts und dem Ausmaß der zu erwar-
tenden wirtschaftlichen Einbußen zumutbar ist.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert
eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der
Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß-
nahmen ergriffen hat.
(3) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand
der nach Absatz 1 oder 2 oder § 10 erfolgten Überprü-
fungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder
sonstige Produktinformationen nicht den Anforderun-
gen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union ent-
sprechen, so treffen sie die erforderlichen Maßnahmen.
Sie sind insbesondere befugt,
1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchs-
kennzeichnung oder sonstige Produktinformationen
korrigiert werden,
2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt
wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4
oder in einer Verordnung der Europäischen Union
festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert
eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der
Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß-
nahmen ergriffen hat.
(4) Bei Fortdauern des nach Absatz 3 festgestellten
Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die
erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere be-
fugt
1. das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu
untersagen,
2. das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen,
3. die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts
anzuordnen oder diese sicherzustellen,
4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes
Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energiever-
brauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070)
geändert worden ist, in Betrieb genommen wird.

Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert
eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der
Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß-
nahmen ergriffen hat.
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein
Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum herge-
stellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbrin-
gen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu unter-
sagen oder dessen Anbieten oder Ausstellen zu unter-
sagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur
hiervon in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren
und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüber-
wachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.
§9
Adressaten der
Stichprobenkontrollen
und Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der
Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Ab-
satz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen
Wirtschaftsakteur gerichtet.
(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur
ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4
gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit
der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht
kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme
getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört
wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit
gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin
umgehend überprüft.
(3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach
§ 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichts-
ordnung entsprechend.
§ 10
Betretensrechte,
Befugnisse und Duldungspflichten
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-
auftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebs-
grundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit Produkte im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes
1. hergestellt werden,
2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt la-
gern,
3. angeboten werden oder
4. ausgestellt sind.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-
auftragten sind befugt, die Produkte zu besichtigen,
zu prüfen oder prüfen zu lassen. Hat die Prüfung erge-
ben, dass die Anforderungen an die Verbrauchskenn-
zeichnung oder an sonstige Produktinformationen im
Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union
nicht erfüllt sind, so können die Marktüberwachungs-
behörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfun-
gen vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur verlan-
gen, der das Produkt herstellt, zum Zwecke der Bereit-
stellung auf dem Markt lagert, anbietet oder ausstellt.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-
auftragten können Proben entnehmen, Muster verlan-
gen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen
Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben,
Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgelt-
lich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche
Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Ver-
langen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnah-
men nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die
Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte
zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüber-
wachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu er-
teilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Er kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Be-
antwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu
belehren.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder
auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energie-
verbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Num-
mer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverord-
nung in Betrieb genommen werden.
§ 11
Meldeverfahren
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnah-
men nach § 8 Absatz 4, durch die das Anbieten oder
Ausstellen eines Produkts untersagt wird, informiert sie
hierüber unter Angabe der Gründe und soweit erforder-
lich einschließlich personenbezogener Daten
1. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von
energieverbrauchsrelevanten Produkten die beauf-
tragte Stelle im Sinne des § 13 und
2. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von
Kraftfahrzeugen und Reifen das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie.
(2) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung
von energieverbrauchsrelevanten Produkten überprüft
die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 die eingegan-
gene Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 auf Vollstän-
digkeit und Schlüssigkeit und informiert soweit erfor-
derlich einschließlich personenbezogener Daten das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über
die Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 und leitet diese
soweit erforderlich einschließlich personenbezogener
Daten unverzüglich der Europäischen Kommission
und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
den Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum zu. Die beauftragte Stelle in-
formiert soweit erforderlich einschließlich personenbe-
zogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie und die Marktüberwachungsbehörden
über Meldungen der Kommission oder eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-

tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum.
(3) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung
von Kraftfahrzeugen und Reifen überprüft das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie die nach
Absatz 1 Nummer 2 eingegangene Meldung auf Voll-
ständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese soweit
erforderlich einschließlich personenbezogener Daten
unverzüglich der Europäischen Kommission und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu. Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie informiert soweit erforderlich
einschließlich personenbezogener Daten die Markt-
überwachungsbehörden über Meldungen der Kommis-
sion oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie
möglich elektronische Kommunikationsmittel zu be-
nutzen.
§ 12
Berichtspflichten
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden be-
richten jährlich in nicht personenbezogener Form über
die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur
Durchsetzung der in diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie über-
mitteln diese Berichte
1. der beauftragten Stelle im Sinne des § 13 für den
Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energie-
verbrauchsrelevanten Produkten,
2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung
von Kraftfahrzeugen und Reifen.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
prüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüber-
wachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht
personenbezogener Form
1. die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Be-
reich der Verbrauchskennzeichnung von energiever-
brauchsrelevanten Produkten,
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung
von Kraftfahrzeugen und Reifen.
(3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt
alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht perso-
nenbezogener Form Folgendes zusammenfasst:
1. die ihr übermittelten Informationen über die ergriffe-
nen Vollzugsmaßnahmen sowie
2. die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise
der Überwachungstätigkeiten für den Bereich der
Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchs-
relevanten Produkten.
(4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an
die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffent-
lichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektro-
nischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur
Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum
19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermit-
telt werden.
§ 13
Beauftragte Stelle
Beauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung
von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwen-
dungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungs-
verordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung.
§ 14
Aufgaben der beauftragten Stelle
(1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen
1. das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2,
2. die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3
und 4.
(2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüber-
wachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchfüh-
rung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1
sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Frage-
stellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeich-
nung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
(3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes In-
formationsangebot zu den Anforderungen an die Ener-
gieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel,
die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unter-
nehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstüt-
zen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu
erfüllen.
(4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Prozess
der Verabschiedung von Verordnungen der Euro-
päischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der
Richtlinie 2010/30/EU.
§ 15
Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollzieh-
baren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3
Satz 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht
duldet,
4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt, oder
5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tat-
bestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können.
Artikel 2
Änderung der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004
(BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
zur Kennzeichnung von
energieverbrauchsrelevanten Produkten
mit Angaben über den Verbrauch an
Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung –
EnVKV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1
und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Pro-
dukte, die während des Gebrauchs wesentliche un-
mittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den
Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an ande-
ren wichtigen Ressourcen haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. gebrauchte Produkte,
2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeför-
derung,
3. Reifen,
4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder
sonstige Informationen und Zeichen an Pro-
dukten, soweit diese nach anderen Rechts-
vorschriften erforderlich sind oder aus Sicher-
heitsgründen angebracht werden, und
5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für
militärische Zwecke bestimmt sind.“
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte
Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buch-
stabe a des Energieverbrauchskennzeichnungs-
gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden
ist;
2. gilt als Lieferant
jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchs-
kennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen
oder juristischen Personen;
3. ist Händler
jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ge-
nannten natürlichen oder juristischen Personen;
4. ist Inbetriebnahme
die erstmalige Nutzung eines Produkts zu
seinem beabsichtigten Zweck;
5. ist Datenblatt
eine einheitliche Zusammenstellung von Anga-
ben über ein bestimmtes Produkt;
6. sind andere wichtige Ressourcen
Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen,
das oder die das betreffende Produkt bei
Normalbetrieb verbraucht;
7. sind technische Werbeschriften
Schriften, in denen die spezifischen technischen
Parameter eines Produkts beschrieben sind und
die zur Vermarktung verwendet werden, insbe-
sondere technische Handbücher oder Broschü-
ren, die entweder gedruckt vorliegen oder online
abrufbar sind;
8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Ver-
brauch an Energie
Auswirkungen von Produkten, die während des
Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch
an Energie
Auswirkungen von Produkten, die selbst keine
Energie verbrauchen, jedoch während des Ge-
brauchs zur Einsparung von Energie beitragen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Haushalts-
geräte“ durch die Wörter „Energieverbrauchs-
relevante Produkte“ ersetzt, werden nach dem
Wort „Endverbraucher“ die Wörter „am Verkaufs-
ort“ eingefügt, wird nach den Wörtern „Ab-
schluss eines Mietvertrages oder“ das Wort „zu“
eingefügt und werden nach den Wörtern „der
Anlage 1“ die Wörter „und den Verordnungen
der Europäischen Union nach Anlage 2“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Gerätemodellen“
durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten
Produkten“ ersetzt, werden nach den Wörtern
„der Anlage 1“ die Wörter „oder der Anlage 2“
eingefügt, wird das Wort „Haushaltsgeräten“
durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten
Produkten“ ersetzt und werden nach dem Wort
„muss“ das Komma und die Wörter „sowie bei
Gebrauchtgeräten“ gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des
Absatzes 1 besteht für eingebaute oder instal-
lierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1

oder einer Verordnung der Europäischen Union
nach Anlage 2 bestimmt ist.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „An-
lage 1“ die Wörter „oder nach Verordnungen
der Europäischen Union nach Anlage 2“ ein-
gefügt und wird das Wort „Haushaltsgeräte“
durch die Wörter „energieverbrauchsrele-
vante Produkte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
nach dem Wort „Anforderungen“ die Wörter
„oder den in Anlage 2 genannten Verordnun-
gen der Europäischen Union“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Haushaltsgeräte“ durch die Wörter „ener-
gieverbrauchsrelevante Produkte“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Geräte“ durch
die Wörter „energieverbrauchsrelevanten Pro-
dukte“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 ge-
nannten Produkte können die Lieferanten ihr
eigenes Verfahren für die Lieferung der erforder-
lichen Etiketten wählen. Sie können insbeson-
dere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett,
das nicht gerätespezifische Angaben enthält,
und einen Datenstreifen, der die gerätespezi-
fischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen
jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem
Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfü-
gung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu
Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Euro-
päischen Union nach Anlage 2.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Für die in Verordnungen der Europä-
ischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte
haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten
mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten
gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten
nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass
die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf
Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gerätemodell“
durch das Wort „Produktmodell“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Geräten“ durch die
Wörter „energieverbrauchsrelevanten Pro-
dukten“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der
Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1.“
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Nicht ausgestellte Geräte
Werden energieverbrauchsrelevante Produkte
über den Versandhandel, in Katalogen, über das In-
ternet, über Telefonmarketing oder auf einem ande-
ren Weg durch Lieferanten und Händler angeboten,
bei dem Interessenten die Produkte nicht ausge-
stellt sehen, haben die Lieferanten und Händler
sicherzustellen, dass die Interessenten vor Ver-
tragsschluss Kenntnis von den erforderlichen An-
gaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1
oder den Verordnungen der Europäischen Union
nach Anlage 2 erlangen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Gerätemodell“ durch
das Wort „Produktmodell“ ersetzt und werden
nach der Angabe „Anlage 1“ die Wörter „oder
nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Ver-
ordnungen der Europäischen Union“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gerätemodells“
durch das Wort „Produktmodells“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Auf-
bewahrung der technischen Dokumentation
nicht länger erforderlich.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Lieferant stellt die technische Doku-
mentation den zuständigen Marktüberwa-
chungsbehörden, den Marktüberwachungsbe-
hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Europäischen Kommission auf Verlan-
gen nach Eingang eines Antrags innerhalb von
zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur
Verfügung.“
8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-
gefügt:
„§ 6a
Anforderungen an die Werbung
Lieferanten und Händler haben sicherzustellen,
dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produkt-
modell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Ener-
gieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird,
sofern in der Werbung Informationen über den
Energieverbrauch oder den Preis angegeben wer-
den.
§ 6b
Anforderungen an technische Werbeschriften
Lieferanten und Händler haben sicherzustellen,
dass in technischen Werbeschriften für Produkte
im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über
den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt wer-
den oder auf die Energieeffizienzklasse des Pro-
dukts hingewiesen wird, sofern in diesen techni-
schen Werbeschriften die spezifischen technischen
Parameter eines Produkts beschrieben werden und
sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen
der Europäischen Union nichts Abweichendes er-
gibt.“

9. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftun-
gen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht
im Einklang mit den Anforderungen an die Kenn-
zeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeig-
net sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung
mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu füh-
ren oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung
oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an
Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen
während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt
nicht für von der Europäischen Union vorgegebene
oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsrege-
lungen.“
10. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden durch folgenden
§ 8 ersetzt:
„§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungs-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder
ein Datenblatt zur Verfügung stellt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Num-
mer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Daten-
blatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein
Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine
Lampe ausstellt,
4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein
Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
anbringt,
5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a
Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett recht-
zeitig zur Verfügung gestellt wird,
6. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interes-
sent Kenntnis von dort genannten Angaben er-
langt,
7. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Doku-
mentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8. entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort
genannter Hinweis bei der Werbung gegeben
wird,
9. entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer
technischen Werbeschrift eine dort genannte
Information zur Verfügung gestellt oder ein dort
genannter Hinweis gegeben wird oder
10. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Be-
zeichnung verwendet.“
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV
beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der
Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten auf-
geführt ist.“
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Nicht ausgestellte Geräte
Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach
§ 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in
§ 5 EnVKV beschriebenen Wegen angebo-
ten, bei denen Interessenten die Produkte
nicht ausgestellt sehen, so müssen die An-
gaben in den Angeboten in Versandhandels-
katalogen, Katalogen, im Internet sowie im
Telefonmarketing oder in Angeboten, die
schriftlich oder mittels sonstiger elektro-
nischer Medien verbreitetet werden, den An-
forderungen entsprechen, die sich aus den in
Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten
Anhängen von Richtlinien der Kommission
ergeben. Diese Anforderungen gelten auch
für Angebote von Einbaugeräten für Einbau-
küchen.“
c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ange-
fügt:
„9. Ersetzung der Richtlinien durch Verordnun-
gen der Europäischen Union
Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch
Verordnungen der Europäischen Union nach
Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die
Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach An-
lage 2.“
12. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
1. Kennzeichnungspflicht
für energieverbrauchsrelevante Produkte
(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für
folgende Verordnungen der Europäischen Union:
1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der
Kommission vom 28. September 2010 zur Er-
gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirr-
spülern in Bezug auf den Energieverbrauch
(ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom
24.3.2011, S. 70);
2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der
Kommission vom 28. September 2010 zur Er-
gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in
Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314
vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011,
S. 70);
3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der
Kommission vom 28. September 2010 zur Er-
gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Kennzeichnung von Haushaltswasch-
maschinen in Bezug auf den Energieverbrauch
(ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom
24.3.2011, S. 69);

4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der
Kommission vom 28. September 2010 zur Er-
gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Be-
zug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom
30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);
5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der
Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung
der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug
auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom
6.7.2011, S. 1).
(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht erge-
ben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1
genannten Verordnungen der Europäischen Union.
2. Beginn
der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach Nummer 1 be-
ginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten
Verordnungen der Europäischen Union bestimmt
ist.“
Artikel 3
Änderung der
Pkw-Energieverbrauchs-
kennzeichnungsverordnung
In § 7 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-
verordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August
2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist, wird
in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 2 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 1“
ersetzt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann den Wortlaut der Energieverbrauchskenn-
zeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom
30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch
Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und
2. die Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom
6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517), die zuletzt
durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l
i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1070. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d17b9edcb7002990….