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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1070

BGBl. 2012 I S. 1070 · 57.755 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1070
                                         Gesetz
               zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts*)
                                                            Vom 10. Mai 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

                   Gesetz
             zur Kennzeichnung
      von energieverbrauchsrelevanten
   Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen
     mit Angaben über den Verbrauch an
Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
 (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz –

                  EnVKG)

                      Inhaltsübersicht

§ 1    Anwendungsbereich

§ 2    Begriffsbestimmungen
§ 3    Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeich-
       nung, an sonstige Produktinformationen sowie an Infor-
       mationen in der Werbung und in sonstigen Werbe-
       informationen
§ 4    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 5    Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammen-
       arbeit; Verordnungsermächtigung
§ 6    Marktüberwachungskonzept
§ 7    Vermutungswirkung
§ 8    Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaß-
       nahmen
§ 9    Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüber-
       wachungsmaßnahmen
§ 10   Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten

§ 11   Meldeverfahren

§ 12   Berichtspflichten

§ 13   Beauftragte Stelle

§ 14   Aufgaben der beauftragten Stelle

§ 15   Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

                                §1

                     Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz gilt für die Kennzeichnung von
Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie
und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-
Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonsti-
gen Produktinformationen und Angaben in der Wer-
bung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben
den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Anga-
ben über die Auswirkungen von Produkten auf den Ver-
brauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen

vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die
   Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch
   energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten

   und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1). Die
   Richtlinie 2010/30/EU ersetzt die Richtlinie 92/75/EWG des Rates
   vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an
   Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels
   einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297 vom
   13.10.1992, S. 16).

  (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. gebrauchte Produkte,

2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder
   sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicher-
   heitsgründen an Produkten angebracht werden und
3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für
   militärische Zwecke bestimmt sind.

                          §2
               Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes

 1. ist Produkt der Oberbegriff für

   a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies um-

      fasst Gegenstände, deren Nutzung den Ver-
      brauch von Energie beeinflusst und die in
      Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen

      werden, einschließlich Produktteile, die
      aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrele-
          vantes Produkt bestimmt sind,

      bb) als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr
          gebracht werden oder in Betrieb genommen
          werden und
      cc) getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit ge-
          prüft werden können;

   b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1

      der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen

      Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
      1999 über die Bereitstellung von Verbraucher-

      informationen über den Kraftstoffverbrauch und

      CO2-Emissionen beim Marketing für neue Per-

      sonenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000,

      S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
      Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)

      geändert worden ist;

   c) Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1
      der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom
      25. November 2009 über die Kennzeichnung
      von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz
      und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342
      vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die
      Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom
      9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;

 2. ist Verordnung der Europäischen Union

   a) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der
      Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richt-
      linie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments

      und des Rates vom 19. Mai 2010 über die An-
      gabe des Verbrauchs an Energie und anderen
      Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante
      Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Pro-

      duktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010,
      S. 1) oder
BGBl. 2012, Seite 1071 — Originalseite als Abbildung
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   b) die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
 3. ist Verbrauchskennzeichnung

   die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben
   über den Verbrauch an Energie und an anderen
   wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen
   und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels
   einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
 4. sind sonstige Produktinformationen

   Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Ver-
   kaufsort oder Leitfäden, die Informationen über
   den Verbrauch an Energie und an anderen wich-
   tigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder
   zusätzliche Angaben enthalten;

 5. sind zusätzliche Angaben
   weitere Angaben über die Leistung und die Merk-
   male eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch
   an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen
   Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder
   die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nut-
   zen sind und auf messbaren Daten beruhen;

 6. sind sonstige Werbeinformationen

   a) technische Werbematerialien im Sinne des
      Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG)
      Nr. 1222/2009;
   b) die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregel-
      ten technischen Werbeschriften, Werbemateria-
      lien und Werbeschriften;

 7. gilt als Wirtschaftsakteur
   der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, de-
   ren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertre-
   ter, der Importeur und der Händler von Produkten;

 8. gilt als Lieferant

   der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der

   Europäischen Union oder im Europäischen Wirt-
   schaftsraum oder der Importeur, der das energie-
   verbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in
   der Europäischen Union oder im Europäischen
   Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energie-
   verbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in
   Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natür-

   liche oder juristische Person, die das energiever-

   brauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Ver-

   kehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante
   Produkt in Betrieb nimmt;
 9. ist Hersteller des Kraftfahrzeugs

   der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte

   Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland
   ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
10. ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter

   jede in der Europäischen Union oder einem Ver-
   tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums an-
   sässige natürliche oder juristische Person, die der
   Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem
   Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um
   seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und
   der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen
   Union zu erfüllen;
11. ist Importeur
   jede in der Europäischen Union oder einem Ver-
   tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums an-

    sässige natürliche oder juristische Person, die ein
    Produkt aus einem Staat, der nicht der Euro-
    päischen Union oder dem Europäischen Wirt-
    schaftsraum angehört, in Verkehr bringt;

12. ist Händler
    a) jede natürliche oder juristische Person, die ein
       energieverbrauchsrelevantes Produkt dem End-
       verbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines
       Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Ge-
       brauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;

    b) jede natürliche oder juristische Person in der
       Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3
       Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
       auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des
       Lieferanten oder des Importeurs;
    c) jede natürliche oder juristische Person, die in
       Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von
       Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf
       oder Leasing anbietet;

13. ist Bereitstellung auf dem Markt
    jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines

    Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwen-
    dung auf dem Markt der Europäischen Union oder
    eines Vertragsstaates des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer
    Geschäftstätigkeit;
14. ist Inverkehrbringen

    die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Be-
    reitstellung eines Produkts auf dem Markt der
    Europäischen Union oder in einem der Vertrags-
    staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum
    Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts inner-
    halb der Europäischen Union, unabhängig von der

    Art des Vertriebs;

15. ist Anbieten

    das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Ab-
    schluss eines Mietvertrages oder ähnlicher ent-
    geltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endver-
    braucher;
16. ist Ausstellen

    das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für

    den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbe-

    zwecken;

17. ist Rückruf
    jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe
    eines dem Endverbraucher bereitgestellten Pro-

    dukts zu erwirken;

18. ist Rücknahme
    jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll,
    dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette be-
    findet, auf dem Markt bereitgestellt wird;

19. ist Marktüberwachung
    jede von den zuständigen Behörden durchgeführte
    Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme,
    durch die sichergestellt werden soll, dass ein Pro-
    dukt mit den Anforderungen dieses Gesetzes über-
    einstimmt;
20. ist Marktüberwachungsbehörde
    jede Behörde, die für die Durchführung der Markt-
    überwachung zuständig ist;
BGBl. 2012, Seite 1072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1072
21. ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
    eine Stelle, die Konformitätsbewertungen ein-
    schließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierun-
    gen und Inspektionen durchführt und über eine
    Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungs-
    stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
    Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften
    für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
    Zusammenhang mit der Vermarktung von Produk-
    ten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
    Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
    S. 30) verfügt;
22. ist notifizierte Stelle

    eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durch-
    führt und der Europäischen Kommission von einem
    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines
    europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;
23. sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachver-
    ständige
    Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der
    Gewerbeordnung;
24. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-
    digen Behörden
    die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des
    Zollverwaltungsgesetzes.

                              §3
             Allgemeine Anforderungen
          an die Verbrauchskennzeichnung,
         an sonstige Produktinformationen
       sowie an Informationen in der Werbung
        und in sonstigen Werbeinformationen

  (1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder aus-
gestellt werden, wenn
1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder
   einer Verordnung der Europäischen Union erforder-
   lichen Angaben über den Verbrauch an Energie und
   an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emis-
   sionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätz-
   liche Angaben dem Endverbraucher mittels Ver-
   brauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstel-
   len des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, in-
   dem

   a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der
      in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer
      Verordnung der Europäischen Union vorgeschrie-
      benen Stelle deutlich sichtbar anbringt,

   b) der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Liefe-
      rant die Verbrauchskennzeichnung nach Maß-
      gabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer
      Verordnung der Europäischen Union mitliefert,
      anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder
      dem Händler die erforderlichen Angaben zur Ver-
      fügung stellt;
2. Informationen über den Verbrauch an Energie und an
   anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissio-
   nen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche
   Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom
   Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer

  Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung
  der Europäischen Union mittels Verbrauchskenn-
  zeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereit-
  gestellt werden, in denen der Endverbraucher das
  Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbe-
  sondere das Anbieten von Produkten über den Ver-
  sandhandel, in Katalogen, über das Internet oder
  Telefonmarketing.
   (2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder
einer Verordnung der Europäischen Union Anforderun-
gen an sonstige Produktinformationen festgelegt, ha-
ben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant
oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form
und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustel-
len, indem

a) der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereit-
   stellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,
b) der Lieferant und der Händler Informationen im
   Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung stellen,
c) der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringt
   und der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händ-
   ler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage un-
   verzüglich und unentgeltlich aushändigen.
   (3) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder
einer Verordnung der Europäischen Union Anforderun-
gen an die Werbung festgelegt sind, haben der Herstel-
ler des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler
die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt ent-
sprechend für sonstige Werbeinformationen.

                         §4
                  Ermächtigung
       zum Erlass von Rechtsverordnungen

  (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
1. produktspezifische Anforderungen an die Kenn-
   zeichnung von Produkten mit Angaben über den
   Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen
   Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und zu-
   sätzliche Angaben,

2. Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und
   Durchführung der von der Europäischen Union auf
   dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlasse-
   nen Rechtsvorschriften,

um Verbraucher besser zu informieren und sie da-
durch zu sparsamerem Verbrauch an Energie und an
anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion
der CO2-Emissionen anzuhalten.

   (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann be-
stimmt werden, dass
1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Be-
   standteilen von energieverbrauchsrelevanten Pro-
   dukten Angaben über den Verbrauch an Energie
   und an anderen wichtigen Ressourcen oder Anga-
   ben über die Auswirkungen dieser Produkte auf
   den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige
   Ressourcen sowie zusätzliche Angaben über die
   energieverbrauchsrelevanten Produkte zu machen
   sind,
BGBl. 2012, Seite 1073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1073
2. bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Kraftstoffver-
   brauch und die CO2-Emissionen, über den Ver-
   brauch an Energie und an anderen wichtigen Res-
   sourcen und zusätzliche Angaben über die Kraftfahr-
   zeuge zu machen sind,
3. bei Reifen Angaben in Bezug auf die Kraftstoff-
   effizienz und zusätzliche Angaben zu machen sind.
  (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
können insbesondere Folgendes regeln:
1. die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten
   Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen,

2. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten
  a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung,
     der sonstigen Produktinformationen, der zusätz-
     lichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,

  b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von
     technischen Dokumentationen,

  c) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung
     und in technischen Werbeschriften zu machen
     sind,
3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchs-
   kennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen
   und der zusätzlichen Angaben wie
  a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am
     Kraftfahrzeug oder in dessen Nähe am Angebots-
     oder Verkaufsort,

  b) Zusammenstellung von Angaben über verschie-
     dene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen
     durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirm-
     anzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,
  c) Zusammenstellung von Angaben über am Markt
     angebotene Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Ab-
     ständen sowie deren Veröffentlichung und Ver-
     teilung,
  d) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung
     und in sonstigen Werbeinformationen zu machen
     sind,
4. bei Reifen

  a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung,
     der sonstigen Produktinformationen, der zusätz-
     lichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,
  b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von
     technischen Unterlagen,
  c) die Angaben, die nach Absatz 2 in technischem
     Werbematerial zu machen sind,
5. die Messnormen und -verfahren, die zur Feststellung
   und Überprüfung der Konformität der nach den Ab-
   sätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 gemachten Angaben
   anzuwenden sind, sowie die vom jeweils betroffenen
   Wirtschaftsakteur bereitzuhaltenden Unterlagen,
6. die Bestimmung von zuständigen Stellen und Behör-
   den sowie deren Befugnisse, insbesondere Befug-
   nisse zur Verhinderung einer missbräuchlichen Ver-
   wendung von Bezeichnungen,
7. die Festlegung der Pflichten der Wirtschaftsakteure,
   die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen
   von Produkten, der Bereitstellung von Produkten
   auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Produk-
   ten sowie beim Anbieten oder Ausstellen von Pro-
   dukten einzuhalten sind.

   (4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskenn-
zeichnung ergehen
1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten im Ein-
   vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
   und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt,
   Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bun-
   desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
   lung,
2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bun-
   desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
   torsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ver-
   kehr, Bau und Stadtentwicklung.

                          §5

                 Zuständigkeit
          für die Marktüberwachung
 und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

   (1) Die Marktüberwachung obliegt vorbehaltlich des
Satzes 3 den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Im Anwendungsbereich der Pkw-Energieverbrauchs-
kennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I
S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert wor-
den ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt den zuständigen
Marktüberwachungsbehörden die für die Marktüber-
wachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu
übermitteln. Zuständigkeiten des Kraftfahrt-Bundesam-
tes nach dem Gesetz über die Errichtung eines Kraft-
fahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, bleiben unberührt.
   (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-
behörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außen-
grenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Ab-
schnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die
Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf
Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Infor-
mationen, die sie bei der Überführung von Produkten
in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und
die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungs-
behörden erforderlich sind, übermitteln.
   (3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die
Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
wahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und un-
terliegen den für sie geltenden Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten.
   (4) Die Marktüberwachungsbehörden können, so-
weit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt,
für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur
Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderun-
gen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4
oder einer Verordnung der Europäischen Union fol-
gende Stellen und Personen heranziehen oder beauf-
tragen:
1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen,
2. nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen,

3. sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,
4. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
   oder
BGBl. 2012, Seite 1074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1074
5. sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverstän-
   dige.
Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für
die in Absatz 4 genannten Stellen entsprechend.

   (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die in Absatz 4 Nummer 1 bis 5
genannten Stellen mit der teilweisen oder vollständigen
Überwachung der Anforderungen dieses Gesetzes,
einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verord-
nung der Europäischen Union zu beleihen.

                         §6

            Marktüberwachungskonzept

   (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die

in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verord-

nung der Europäischen Union genannten Produkte in
Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten
Anforderungen und den Anforderungen dieses Geset-
zes eine wirksame Marktüberwachung auf der Grund-
lage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleis-
ten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbeson-
dere Folgendes umfassen:
1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur
   Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Waren-
   strömen,
2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch-
   führung von Marktüberwachungsprogrammen, auf
   deren Grundlage die Produkte überprüft werden
   können, und
3. die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfol-
   gende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit
   des Überwachungskonzepts.

   (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stel-
len die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die
Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwa-
chungskonzepts sicher.

   (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungspro-
gramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in
nicht personenbezogener Form auf elektronischem
Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfü-
gung.

                         §7
                Vermutungswirkung
  Werden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverord-
nung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen
Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für
Produkte und sonstige Produktinformationen verwen-
det, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet,
dass diese den dort genannten Anforderungen entspre-
chen.

                         §8

             Stichprobenkontrollen
       und Marktüberwachungsmaßnahmen
   (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren
anhand angemessener Stichproben auf geeignete
Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforde-
rungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an
die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinfor-
mationen sowie an die Werbung und sonstige Werbe-

informationen erfüllt sind. Sofern es im Einzelfall ange-
zeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüber-
wachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder
führen physische Kontrollen und Laborprüfungen
durch. Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen
in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

   (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-
forderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten
Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung
oder sonstige Produktinformationen nicht die Anforde-
rungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union er-
füllen. Sie sind insbesondere befugt,

1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5

   Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder

   Personen überprüft wird,

2. für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeit-
   raum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt
   angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies nach
   der Art des Produkts und dem Ausmaß der zu erwar-
   tenden wirtschaftlichen Einbußen zumutbar ist.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert
eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der
Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß-
nahmen ergriffen hat.
   (3) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand
der nach Absatz 1 oder 2 oder § 10 erfolgten Überprü-
fungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder
sonstige Produktinformationen nicht den Anforderun-
gen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union ent-
sprechen, so treffen sie die erforderlichen Maßnahmen.
Sie sind insbesondere befugt,

1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
   eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchs-
   kennzeichnung oder sonstige Produktinformationen
   korrigiert werden,

2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
   ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt
   wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4
   oder in einer Verordnung der Europäischen Union
   festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert
eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der
Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß-
nahmen ergriffen hat.
   (4) Bei Fortdauern des nach Absatz 3 festgestellten
Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die
erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere be-
fugt

1. das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu
   untersagen,

2. das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen,

3. die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts
   anzuordnen oder diese sicherzustellen,
4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes
   Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energiever-
   brauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober
   1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des
   Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070)
   geändert worden ist, in Betrieb genommen wird.
BGBl. 2012, Seite 1075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1075
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert
eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der
Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß-
nahmen ergriffen hat.

   (5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein
Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum herge-
stellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbrin-
gen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu unter-
sagen oder dessen Anbieten oder Ausstellen zu unter-
sagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur
hiervon in Kenntnis zu setzen.

  (6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren
und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüber-
wachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.

                         §9
                 Adressaten der
             Stichprobenkontrollen
       und Marktüberwachungsmaßnahmen
  (1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der
Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Ab-
satz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen
Wirtschaftsakteur gerichtet.
   (2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur
ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4
gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit
der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht
kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme
getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört
wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit
gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin
umgehend überprüft.

  (3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach
§ 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichts-
ordnung entsprechend.

                         § 10
                 Betretensrechte,
         Befugnisse und Duldungspflichten
   (1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-
auftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebs-
grundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit Produkte im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes

1. hergestellt werden,
2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt la-
   gern,
3. angeboten werden oder

4. ausgestellt sind.
   (2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-
auftragten sind befugt, die Produkte zu besichtigen,
zu prüfen oder prüfen zu lassen. Hat die Prüfung erge-
ben, dass die Anforderungen an die Verbrauchskenn-
zeichnung oder an sonstige Produktinformationen im
Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union
nicht erfüllt sind, so können die Marktüberwachungs-
behörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfun-

gen vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur verlan-
gen, der das Produkt herstellt, zum Zwecke der Bereit-
stellung auf dem Markt lagert, anbietet oder ausstellt.

   (3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-
auftragten können Proben entnehmen, Muster verlan-
gen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen
Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben,
Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgelt-
lich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche
Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Ver-
langen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

   (4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnah-
men nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die
Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte
zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüber-
wachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu er-
teilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Er kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Be-
antwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu
belehren.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder
auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energie-
verbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Num-
mer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverord-
nung in Betrieb genommen werden.

                           § 11

                    Meldeverfahren

   (1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnah-
men nach § 8 Absatz 4, durch die das Anbieten oder
Ausstellen eines Produkts untersagt wird, informiert sie
hierüber unter Angabe der Gründe und soweit erforder-
lich einschließlich personenbezogener Daten
1. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von
   energieverbrauchsrelevanten Produkten die beauf-
   tragte Stelle im Sinne des § 13 und
2. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von
   Kraftfahrzeugen und Reifen das Bundesministerium
   für Wirtschaft und Technologie.

   (2) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung
von energieverbrauchsrelevanten Produkten überprüft
die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 die eingegan-
gene Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 auf Vollstän-
digkeit und Schlüssigkeit und informiert soweit erfor-
derlich einschließlich personenbezogener Daten das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über
die Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 und leitet diese
soweit erforderlich einschließlich personenbezogener
Daten unverzüglich der Europäischen Kommission
und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
den Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum zu. Die beauftragte Stelle in-
formiert soweit erforderlich einschließlich personenbe-
zogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie und die Marktüberwachungsbehörden
über Meldungen der Kommission oder eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-
BGBl. 2012, Seite 1076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1076
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum.
   (3) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung

von Kraftfahrzeugen und Reifen überprüft das Bundes-

ministerium für Wirtschaft und Technologie die nach

Absatz 1 Nummer 2 eingegangene Meldung auf Voll-

ständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese soweit

erforderlich einschließlich personenbezogener Daten
unverzüglich der Europäischen Kommission und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu. Das Bundesministerium für Wirt-

schaft und Technologie informiert soweit erforderlich
einschließlich personenbezogener Daten die Markt-
überwachungsbehörden über Meldungen der Kommis-
sion oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

  (4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie
möglich elektronische Kommunikationsmittel zu be-
nutzen.

                          § 12

                   Berichtspflichten

   (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden be-
richten jährlich in nicht personenbezogener Form über
die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur
Durchsetzung der in diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie über-
mitteln diese Berichte
1. der beauftragten Stelle im Sinne des § 13 für den
   Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energie-
   verbrauchsrelevanten Produkten,
2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
   logie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung
   von Kraftfahrzeugen und Reifen.
  (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
prüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüber-
wachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht

personenbezogener Form

1. die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Be-

   reich der Verbrauchskennzeichnung von energiever-

   brauchsrelevanten Produkten,

2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
   logie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung
   von Kraftfahrzeugen und Reifen.

   (3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt
alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht perso-
nenbezogener Form Folgendes zusammenfasst:

1. die ihr übermittelten Informationen über die ergriffe-
   nen Vollzugsmaßnahmen sowie

2. die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise

   der Überwachungstätigkeiten für den Bereich der
   Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchs-
   relevanten Produkten.
   (4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an
die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffent-
lichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektro-
nischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur
Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum
19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermit-
telt werden.

                          § 13
                  Beauftragte Stelle

  Beauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung

von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwen-

dungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungs-

verordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung

und -prüfung.

                          § 14
          Aufgaben der beauftragten Stelle

  (1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen

1. das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2,
2. die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3
   und 4.

   (2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüber-
wachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchfüh-
rung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1
sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Frage-
stellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeich-
nung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.

   (3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes In-

formationsangebot zu den Anforderungen an die Ener-
gieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel,
die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unter-
nehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstüt-
zen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu
erfüllen.
  (4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Prozess
der Verabschiedung von Verordnungen der Euro-
päischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der
Richtlinie 2010/30/EU.

                          § 15
  Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollzieh-

   baren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-

   verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
   ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
   Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3
   Satz 1 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht
   duldet,

4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

   erteilt, oder

5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
   akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
   Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
   einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
   genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
   Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimm-
   ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
BGBl. 2012, Seite 1077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1077
  (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tat-
bestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können.

                       Artikel 2
               Änderung der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

  Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004
(BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-

    fasst:

                      „Verordnung
                 zur Kennzeichnung von
         energieverbrauchsrelevanten Produkten
           mit Angaben über den Verbrauch an
      Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
     (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung –
                        EnVKV)“.

 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
                   Anwendungsbereich
      (1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1
   und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Pro-
   dukte, die während des Gebrauchs wesentliche un-
   mittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den
   Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an ande-

   ren wichtigen Ressourcen haben.

      (2) Diese Verordnung gilt nicht für
   1. gebrauchte Produkte,
   2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeför-
      derung,

   3. Reifen,

   4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder
      sonstige Informationen und Zeichen an Pro-
      dukten, soweit diese nach anderen Rechts-
      vorschriften erforderlich sind oder aus Sicher-
      heitsgründen angebracht werden, und

   5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für
      militärische Zwecke bestimmt sind.“

 3. § 2 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2
                  Begriffsbestimmungen

      Im Sinne dieser Verordnung
   1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte

      Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buch-
      stabe a des Energieverbrauchskennzeichnungs-
      gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570),
      das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
      10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden
      ist;

  2. gilt als Lieferant
     jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchs-
     kennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen
     oder juristischen Personen;

  3. ist Händler
     jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des
     Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ge-
     nannten natürlichen oder juristischen Personen;
  4. ist Inbetriebnahme
     die erstmalige Nutzung eines Produkts zu
     seinem beabsichtigten Zweck;

  5. ist Datenblatt
     eine einheitliche Zusammenstellung von Anga-
     ben über ein bestimmtes Produkt;

  6. sind andere wichtige Ressourcen

     Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen,

     das oder die das betreffende Produkt bei
     Normalbetrieb verbraucht;
  7. sind technische Werbeschriften

     Schriften, in denen die spezifischen technischen
     Parameter eines Produkts beschrieben sind und
     die zur Vermarktung verwendet werden, insbe-
     sondere technische Handbücher oder Broschü-
     ren, die entweder gedruckt vorliegen oder online
     abrufbar sind;
  8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Ver-
     brauch an Energie
     Auswirkungen von Produkten, die während des
     Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
  9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch
     an Energie

     Auswirkungen von Produkten, die selbst keine

     Energie verbrauchen, jedoch während des Ge-
     brauchs zur Einsparung von Energie beitragen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Haushalts-
     geräte“ durch die Wörter „Energieverbrauchs-
     relevante Produkte“ ersetzt, werden nach dem

     Wort „Endverbraucher“ die Wörter „am Verkaufs-
     ort“ eingefügt, wird nach den Wörtern „Ab-
     schluss eines Mietvertrages oder“ das Wort „zu“
     eingefügt und werden nach den Wörtern „der
     Anlage 1“ die Wörter „und den Verordnungen
     der Europäischen Union nach Anlage 2“ einge-
     fügt.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Gerätemodellen“
     durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten

     Produkten“ ersetzt, werden nach den Wörtern
     „der Anlage 1“ die Wörter „oder der Anlage 2“
     eingefügt, wird das Wort „Haushaltsgeräten“
     durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten
     Produkten“ ersetzt und werden nach dem Wort
     „muss“ das Komma und die Wörter „sowie bei
     Gebrauchtgeräten“ gestrichen.

  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
     fügt:
         „(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des
     Absatzes 1 besteht für eingebaute oder instal-
     lierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1
BGBl. 2012, Seite 1078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1078
       oder einer Verordnung der Europäischen Union
       nach Anlage 2 bestimmt ist.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „An-
           lage 1“ die Wörter „oder nach Verordnungen
           der Europäischen Union nach Anlage 2“ ein-
           gefügt und wird das Wort „Haushaltsgeräte“
           durch die Wörter „energieverbrauchsrele-

           vante Produkte“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils

           nach dem Wort „Anforderungen“ die Wörter

           „oder den in Anlage 2 genannten Verordnun-

           gen der Europäischen Union“ eingefügt.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „Haushaltsgeräte“ durch die Wörter „ener-
           gieverbrauchsrelevante Produkte“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 wird das Wort „Geräte“ durch
           die Wörter „energieverbrauchsrelevanten Pro-
           dukte“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 ge-
       nannten Produkte können die Lieferanten ihr
       eigenes Verfahren für die Lieferung der erforder-

       lichen Etiketten wählen. Sie können insbeson-
       dere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett,
       das nicht gerätespezifische Angaben enthält,
       und einen Datenstreifen, der die gerätespezi-
       fischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen
       jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem
       Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfü-
       gung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
       Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu
       Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Euro-
       päischen Union nach Anlage 2.“
  d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
          „(3a) Für die in Verordnungen der Europä-
       ischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte

       haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten
       mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten
       gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten
       nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass
       die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf
       Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.“
  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Gerätemodell“
           durch das Wort „Produktmodell“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Geräten“ durch die

           Wörter „energieverbrauchsrelevanten Pro-
           dukten“ ersetzt.
       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der
           Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1.“
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5

                 Nicht ausgestellte Geräte
    Werden energieverbrauchsrelevante Produkte
  über den Versandhandel, in Katalogen, über das In-

  ternet, über Telefonmarketing oder auf einem ande-
  ren Weg durch Lieferanten und Händler angeboten,
  bei dem Interessenten die Produkte nicht ausge-
  stellt sehen, haben die Lieferanten und Händler
  sicherzustellen, dass die Interessenten vor Ver-
  tragsschluss Kenntnis von den erforderlichen An-
  gaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1
  oder den Verordnungen der Europäischen Union
  nach Anlage 2 erlangen.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Gerätemodell“ durch

     das Wort „Produktmodell“ ersetzt und werden

     nach der Angabe „Anlage 1“ die Wörter „oder

     nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Ver-

     ordnungen der Europäischen Union“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
         durch das Wort „Union“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Gerätemodells“
         durch das Wort „Produktmodells“ ersetzt.
     cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
         „Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Auf-
         bewahrung der technischen Dokumentation
         nicht länger erforderlich.“

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Der Lieferant stellt die technische Doku-
     mentation den zuständigen Marktüberwa-
     chungsbehörden, den Marktüberwachungsbe-
     hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
     Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
     und der Europäischen Kommission auf Verlan-
     gen nach Eingang eines Antrags innerhalb von
     zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur
     Verfügung.“
8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-
   gefügt:
                          „§ 6a

            Anforderungen an die Werbung

     Lieferanten und Händler haben sicherzustellen,
  dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produkt-
  modell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Ener-
  gieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird,
  sofern in der Werbung Informationen über den
  Energieverbrauch oder den Preis angegeben wer-
  den.

                          § 6b

     Anforderungen an technische Werbeschriften

     Lieferanten und Händler haben sicherzustellen,
  dass in technischen Werbeschriften für Produkte
  im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über
  den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt wer-
  den oder auf die Energieeffizienzklasse des Pro-
  dukts hingewiesen wird, sofern in diesen techni-
  schen Werbeschriften die spezifischen technischen
  Parameter eines Produkts beschrieben werden und
  sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen
  der Europäischen Union nichts Abweichendes er-
  gibt.“
BGBl. 2012, Seite 1079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1079
 9. § 7 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7

    Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
      Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftun-
   gen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht
   im Einklang mit den Anforderungen an die Kenn-
   zeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeig-
   net sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung
   mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu füh-
   ren oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung
   oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an
   Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen
   während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt
   nicht für von der Europäischen Union vorgegebene
   oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsrege-
   lungen.“
10. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden durch folgenden
    § 8 ersetzt:

                             „§ 8
                   Ordnungswidrigkeiten
     Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
   Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungs-
   gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
     1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder
        ein Datenblatt zur Verfügung stellt,
     2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Num-
        mer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht
        rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Daten-
        blatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein
        Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
        anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht recht-

        zeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder
        nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,
     3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine
        Lampe ausstellt,
     4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein
        Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
        anbringt,

     5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a
        Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett recht-
        zeitig zur Verfügung gestellt wird,
     6. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interes-
        sent Kenntnis von dort genannten Angaben er-
        langt,

     7. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Doku-
        mentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
        oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

     8. entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort
        genannter Hinweis bei der Werbung gegeben
        wird,
     9. entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer
        technischen Werbeschrift eine dort genannte
        Information zur Verfügung gestellt oder ein dort

        genannter Hinweis gegeben wird oder

   10. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Be-
       zeichnung verwendet.“
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Beginn der Kennzeichnungspflicht

          Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV
          beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der
          Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten auf-
          geführt ist.“
   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. Nicht ausgestellte Geräte
          Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach
          § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in
          § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angebo-
          ten, bei denen Interessenten die Produkte
          nicht ausgestellt sehen, so müssen die An-
          gaben in den Angeboten in Versandhandels-
          katalogen, Katalogen, im Internet sowie im
          Telefonmarketing oder in Angeboten, die
          schriftlich oder mittels sonstiger elektro-
          nischer Medien verbreitetet werden, den An-
          forderungen entsprechen, die sich aus den in
          Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten
          Anhängen von Richtlinien der Kommission
          ergeben. Diese Anforderungen gelten auch
          für Angebote von Einbaugeräten für Einbau-
          küchen.“
   c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ange-
      fügt:
      „9. Ersetzung der Richtlinien durch Verordnun-
          gen der Europäischen Union
          Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch
          Verordnungen der Europäischen Union nach
          Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die
          Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach An-
          lage 2.“

12. Folgende Anlage 2 wird angefügt:

   „Anlage 2
                1. Kennzeichnungspflicht
        für energieverbrauchsrelevante Produkte
      (1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für
   folgende Verordnungen der Europäischen Union:

   1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der
      Kommission vom 28. September 2010 zur Er-
      gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
      auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirr-
      spülern in Bezug auf den Energieverbrauch
      (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom
      24.3.2011, S. 70);

   2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der
      Kommission vom 28. September 2010 zur Er-
      gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
      die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in
      Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314
      vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011,
      S. 70);

   3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der

      Kommission vom 28. September 2010 zur Er-
      gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
      auf die Kennzeichnung von Haushaltswasch-
      maschinen in Bezug auf den Energieverbrauch
      (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom
      24.3.2011, S. 69);
BGBl. 2012, Seite 1080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1080
   4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der
      Kommission vom 28. September 2010 zur Er-
      gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
      die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Be-
      zug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom
      30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);

   5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der
      Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung
      der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen
      Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
      Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug
      auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom
      6.7.2011, S. 1).
     (2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht erge-
   ben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1
   genannten Verordnungen der Europäischen Union.

                      2. Beginn
               der Kennzeichnungspflicht
      Die Kennzeichnungspflicht nach Nummer 1 be-
   ginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten
   Verordnungen der Europäischen Union bestimmt
   ist.“

                     Artikel 3
                Änderung der
           Pkw-Energieverbrauchs-
          kennzeichnungsverordnung
  In § 7 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-
verordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die

zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August
2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist, wird
in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 2 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 1“
ersetzt.

                           Artikel 4

              Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann den Wortlaut der Energieverbrauchskenn-
zeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                           Artikel 5

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom
   30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch
   Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
   (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und
2. die Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom
   6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517), die zuletzt
   durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. Oktober
   2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 10. Mai 2012
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                  f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                               Dr. P h i l
i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1070. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d17b9edcb7002990….