Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 1 Sicherung der Energieversorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energieversorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften über
erlassen werden. Als lebenswichtig gilt auch der Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und internationaler Verpflichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere vorgesehen werden, daß die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordringliche Versorgungszwecke vorgenommen werden darf; die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforderlichkeit der Benutzung eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Rechtsverordnungen sind auf daß Maß zu beschränken, das zur Behebung der Gefährdung oder Störung der Energieversorgung unbedingt erforderlich ist. Sie sind insbesondere so zu gestalten, daß in die Freiheit des einzelnen und der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Änderungsverlauf
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054)
BGBl. 2022 I S. 1054
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730 – Abkürzung angefügt: „EnSiG“ und geändert durch Artikel 4 G [bei 752-6])
BGBl. 2022 I S. 730
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 3 Abs. 46 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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