Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1970
BGBl. 2005 I S. 1970 · 270.988 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Zweites Gesetz
zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Vom 7.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)*)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
Teil 2
Entflechtung
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
§ 7 Rechtliche Entflechtung
§ 8 Operationelle Entflechtung
§ 9 Verwendung von Informationen
§ 10 Rechnungslegung und interne Buchführung
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
§ 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungs-
netzen
§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungs-
netzen
§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Juli 2005
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss
§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 19 Technische Vorschriften
Abschnitt 3
Netzzugang
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang
§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente
Leistungserbringung
§ 21b Messeinrichtungen
§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Aus-
gleichsleistungen
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgel-
ten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und
Beschaffung von Ausgleichsleistungen
§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnet-
zen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsver-
pflichtungen
§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und
zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen
Versorgung mit Erdgas
§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
§ 28 Zugang zu Speicheranlagen
§ 28a Neue Infrastrukturen
Abschnitt 4
Befugnisse der
Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbe-
hörde
§ 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Monitoring
Teil 4
Energielieferung
an Letztverbraucher
§ 36 Grundversorgungspflicht
Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37), der Richt-
linie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen-
markt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176
S. 57) und der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
(ABl. EU Nr. L 127 S. 92).
§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
§ 40 (aufgehoben)

§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden
§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnun-
gen
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen
§ 44 Vorarbeiten
§ 45 Enteignung
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 47 (aufgehoben)
§ 48 Konzessionsabgaben
Teil 6
Sicherheit und
Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elek-
trizitätsbereich
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit
§ 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und
nach Landesrecht zuständige Behörde
§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des
europäischen Rechts
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59 Organisation
§ 60 Aufgaben des Beirates
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
§ 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
§ 63 Berichterstattung
§ 64 Wissenschaftliche Beratung
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
Teil 8
Verfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65 Aufsichtsmaßnahmen
§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 67 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 68 Ermittlungen
§ 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
§ 70 Beschlagnahme
§ 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
§ 72 Vorläufige Anordnungen
§ 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung,
Zustellung
§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Ent-
scheidungen
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 76 Aufschiebende Wirkung
§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschie-
benden Wirkung
§ 78 Frist und Form
§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 80 Anwaltszwang
§ 81 Mündliche Verhandlung
§ 82 Untersuchungsgrundsatz
§ 83 Beschwerdeentscheidung
§ 84 Akteneinsicht
§ 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-
setzes und der Zivilprozessordnung
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86 Rechtsbeschwerdegründe
§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 Beteiligtenfähigkeit
§ 90 Kostentragung und -festsetzung
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen
§ 92 Beitrag
§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
§ 95 Bußgeldvorschriften
§ 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung
einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Per-
sonenvereinigung
§ 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen
Verfahren
§ 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichts-
bezirke

§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbe-
hörde
§ 105 Streitwertanpassung
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen
für das gerichtliche Verfahren
§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
§ 110 Objektnetze
§ 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 Evaluierungsbericht
§ 112a Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung einer
Anreizregulierung
§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge
§ 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
§ 115 Bestehende Verträge
§ 116 Bisherige Tarifkundenverträge
§ 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
§ 118 Übergangsregelungen
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere,
preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und
umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der
Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversor-
gungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines
wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Ver-
sorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines
langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässi-
gen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung
und Durchführung des Europäischen Gemeinschafts-
rechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energie-
versorgung.
§2
Aufgaben der
Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen
der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im
Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setz bleiben vorbehaltlich des § 13 unberührt.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Ausgleichsleistungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie,
die zur Deckung von Verlusten und für den Aus-
gleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspei-
sung benötigt wird, zu denen insbesondere auch
Regelenergie gehört,
1a. Ausspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde
in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt
aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausge-
speist und gebucht werden kann,
1b. Ausspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teil-
netz eines Netzbetreibers entnommen werden
kann,
2. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber
von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernet-
zen sind,
3. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga-
be der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung
sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteiler-
netzes in einem bestimmten Gebiet und gegebe-
nenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Net-
zen,
4. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder
Gasversorgungsnetzen,
5. Betreiber von Fernleitungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga-
be der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung
sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernlei-
tungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und
gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu
anderen Netzen,
6. Betreiber von Gasversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Gasversor-
gungsnetze betreiben,
7. Betreiber von Gasverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga-

be der Verteilung von Gas wahrnehmen und ver-
antwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls
der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
8. Betreiber von LNG-Anlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga-
be der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr,
Entladung und Wiederverdampfung von verflüs-
sigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb
einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9. Betreiber von Speicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga-
be der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und
für den Betrieb einer Speicheranlage verantwort-
lich sind,
10. Betreiber von Übertragungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die verant-
wortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungs-
netzes in einem bestimmten Gebiet und gegebe-
nenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Net-
zen,
10a. Bilanzkreis
im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone
die Zusammenfassung von Einspeise- und Ent-
nahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichun-
gen zwischen Einspeisungen und Entnahmen
durch ihre Durchmischung zu minimieren und die
Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermögli-
chen,
10b. Bilanzzone
im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze,
in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimm-
ten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10c. Biogas
Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klär-
gas und Grubengas,
11. dezentrale Erzeugungsanlage
eine an das Verteilernetz angeschlossene ver-
brauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12. Direktleitung
eine Leitung, die einen einzelnen Produktions-
standort mit einem einzelnen Kunden verbindet,
oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger
und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum
Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen
Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden
verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz
errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner
Kunden,
13. Eigenanlagen
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur
Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energie-
versorgungsunternehmen betrieben werden,
13a. Einspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde
in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt
in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers ins-
gesamt eingespeist werden kann,
13b. Einspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in
dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden
kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern,
Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und
Konversionsanlagen,
14. Energie
Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebun-
denen Energieversorgung verwendet werden,
15. Energieanlagen
Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung
oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich
der Übertragung von Signalen dienen, dies
schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher
sowie bei der Gasversorgung auch die letzte
Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a. Energieeffizienzmaßnahmen
Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses
zwischen Energieaufwand und damit erzieltem
Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung,
Energietransport und Energienutzung,
16. Energieversorgungsnetze
Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversor-
gungsnetze über eine oder mehrere Spannungs-
ebenen oder Druckstufen,
17. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versor-
gung
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von
Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensio-
nierung nicht von vornherein nur auf die Versor-
gung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung
feststehender oder bestimmbarer Letztverbrau-
cher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die
Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18. Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die Energie
an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz
betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz
als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen,
18a. Erneuerbare Energien
Energie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes,
19. Fernleitung
der Transport von Erdgas durch ein Hochdruck-
fernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kun-
den zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung
der Kunden selbst,

19a. Gas
Erdgas, Flüssiggas, sofern es der Versorgung im
Sinne des § 1 Abs. 1 dient, und Biogas,
19b. Gaslieferant
natürliche und juristische Personen, deren Ge-
schäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Ver-
trieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von
Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
20. Gasversorgungsnetze
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-
Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang
zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anla-
gen erforderlich sind und die einem oder mehreren
Energieversorgungsunternehmen gehören oder
von ihm oder von ihnen betrieben werden, ein-
schließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die
zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen
verbundener Unternehmen, ausgenommen sind
solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die
für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet wer-
den,
21. Großhändler
natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme
von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-
sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die
Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb
oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig
sind, kaufen,
22. Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den
Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen
Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht
übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche,
landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kau-
fen,
23. Hilfsdienste
sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder
Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste
oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb
von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder
LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderli-
chen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und
Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von
Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbe-
treibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor-
behalten sind,
24. Kunden
Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen,
die Energie kaufen,
25. Letztverbraucher
Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch
kaufen,
26. LNG-Anlage
eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas
oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdamp-
fung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlos-
sen sind Hilfsdienste und die vorübergehende
Speicherung, die für die Wiederverdampfung und
die anschließende Einspeisung in das Fernlei-
tungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu
Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopf-
stationen,
27. Netzbetreiber
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Num-
mern 2 bis 7 und 10,
28. Netznutzer
natürliche oder juristische Personen, die Energie in
ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz ein-
speisen oder daraus beziehen,
29. Netzpufferung
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in
Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen
sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten
sind,
29a. neue Infrastruktur
eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in
Betrieb genommen worden ist,
29b. örtliches Verteilernetz
ein Netz, das überwiegend der Belieferung von
Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unab-
hängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser
der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtli-
chen Verteilernetze von den vorgelagerten Netz-
ebenen wird auf das Konzessionsgebiet abge-
stellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung
im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2
betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein
örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten ört-
lichen Verteilernetz verbinden,
30. Regelzone
im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzge-
biet, für dessen Primärregelung, Sekundärrege-
lung und Minutenreserve ein Betreiber von Über-
tragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koor-
dinierung des Transports elektrischer Energie
(UCTE) verantwortlich ist,
31. Speicheranlage
eine einem Gasversorgungsunternehmen gehö-
rende oder von ihm betriebene Anlage zur Spei-
cherung von Gas, einschließlich des zu Speicher-
zwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch
mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungs-
tätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch
Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von
Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben vorbehalten sind,
31a. Teilnetz
im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines
oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transport-
kunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspei-
sepunkten flexibel nutzen kann,

31b. Transportkunde
im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten ein-
schließlich der Handelsabteilung eines vertikal
integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
32. Übertragung
der Transport von Elektrizität über ein Höchstspan-
nungs- und Hochspannungsverbundnetz zum
Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern
oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der
Kunden selbst,
33. Umweltverträglichkeit
dass die Energieversorgung den Erfordernissen
eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und
sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine
schonende und dauerhafte Nutzung von Ressour-
cen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst
wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-
Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien
kommt dabei besondere Bedeutung zu,
34. Verbindungsleitungen
Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizi-
tätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine
Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder über-
spannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen
Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu ver-
binden,
35. Verbundnetz
eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitäts-
verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Ver-
bindungsleitungen miteinander verbunden sind,
oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die
miteinander verbunden sind,
36. Versorgung
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur
Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie
an Kunden und der Betrieb eines Energieversor-
gungsnetzes,
37. Verteilung
der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer
oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteiler-
netze oder der Transport von Gas über örtliche
oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung
von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Be-
lieferung der Kunden selbst,
38. vertikal integriertes Energieversorgungsunterneh-
men
ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unter-
nehmen oder eine im Elektrizitäts- oder Gasbe-
reich tätige Gruppe von Unternehmen, die im
Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über
die Kontrolle von Unternehmenszusammen-
schlüssen (ABl. EU Nr. L 24 S. 1) miteinander ver-
bunden sind, wobei das betreffende Unternehmen
oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbe-
reich mindestens eine der Funktionen Übertragung
oder Verteilung und mindestens eine der Funktio-
nen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder
im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen
Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage
oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funk-
tionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahr-
nimmt,
39. vorgelagertes Rohrleitungsnetz
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen,
deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasge-
winnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet
werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher
Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem
Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen
Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme sol-
cher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für
örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden.
§ 3a
Verhältnis zum Eisenbahnrecht
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisen-
bahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere
Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes
geregelt ist.
§4
Genehmigung des Netzbetriebs
(1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversor-
gungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach
Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt
werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle,
technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entspre-
chend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu
gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen
kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anla-
ge untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Geneh-
migung erforderlich war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der
Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in
sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netz-
betriebs nach § 7 geht die Genehmigung auf den Rechts-
nachfolger über.
§5
Anzeige der Energiebelieferung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskun-
den mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und
Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma
bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen.
Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der
Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite ver-
öffentlicht; veröffentlicht werden die Firma und die Adres-
se des Sitzes der angezeigten Unternehmen. Mit der
Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der
personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung
darzulegen. Die Regulierungsbehörde kann die Aus-
übung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersa-
gen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftli-
che Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht ge-
währleistet ist.

Teil 2
Entflechtung
§6
Anwendungsbereich
und Ziel der Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
men und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizi-
täts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von § 3
Nr. 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungs-
unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung
von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestal-
tung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um
dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit
der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der
Energieversorgung nach den §§ 7 bis 10 sicherstellen.
Abweichend von Satz 2 gelten für die Unabhängigkeit der
Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen in
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen,
soweit die Anlagen nicht den Gasversorgungsnetzen
zugerechnet werden müssen, nur die §§ 9 und 10.
(2) Die in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit der
rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den
§§ 7 und 8 übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teil-
betrieb im Sinne der §§ 15, 16, 20 und 24 des Umwand-
lungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirt-
schaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisati-
onsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die
Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungs-
steuergesetzes gilt auch das der übertragenden Körper-
schaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflech-
tung verbleibende Vermögen als zu einem Teilbetrieb
gehörend. § 15 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes,
§ 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Abs. 3
Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden auf
Maßnahmen nach Satz 1 keine Anwendung, sofern diese
Maßnahme von Unternehmen im Sinne von § 7 Abs. 1
und 2 bis zum 31. Dezember 2007 und von Unternehmen
im Sinne von § 7 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008
ergriffen worden sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die
Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2
vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbe-
hörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunder-
werbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder
operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 erge-
ben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für dieje-
nigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf
freiwilliger Grundlage vornehmen.
§7
Rechtliche Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
men haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit
ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich
ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbe-
reichen der Energieversorgung sind.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
men, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als
100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos-
sen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 ver-
bunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1
ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze ent-
sprechend.
(3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen, die im
Sinne von § 3 Nr. 38 mit vertikal integrierten Energiever-
sorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die Verpflich-
tung aus Absatz 1 erst ab dem 1. Juli 2007.
§8
Operationelle Entflechtung
(1) Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 haben die Un-
abhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nr. 38 verbundenen
Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Ent-
scheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts
nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Netzbetreiber tätig sind,
gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien
Netzbetriebs folgende Vorgaben:
1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Netzbe-
treiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztent-
scheidungen besitzen, die für die Gewährleistung
eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich
sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten
einer betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers
angehören und dürfen keine Angehörige von betriebli-
chen Einrichtungen des vertikal integrierten Energie-
versorgungsunternehmens sein, die direkt oder indi-
rekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der
Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Ener-
gie an Kunden zuständig sind.
2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrier-
ten Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätig-
keiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den
fachlichen Weisungen der Leitung des Netzbetreibers
zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 haben geeig-
nete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Hand-
lungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die
für die Leitung des Netzbetreibers zuständig sind.
(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
men haben zu gewährleisten, dass die Netzbetreiber tat-
sächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes
erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im
Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän-
gig von der Leitung und den anderen betrieblichen Ein-
richtungen des vertikal integrierten Energieversorgungs-
unternehmens ausüben können. Zur Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal inte-
grierten Energieversorgungsunternehmens und seiner
Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Netzbe-
treibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nut-
zung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einfluss-
nahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der
Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und

der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwer-
tiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur Wahr-
nehmung der berechtigten Interessen des vertikal inte-
grierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich
ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16 sicherzustel-
len. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht
erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick
auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen
an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen
im Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversor-
gungsunternehmen genehmigten Finanzplans oder
gleichwertigen Instruments halten.
(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
men sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbe-
triebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindli-
chen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung
des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) fest-
zulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der
Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen
Einhaltung durch eine Person oder Stelle zu überwachen.
Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind
festzulegen. Die zuständige Person oder Stelle legt der
Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März
einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnah-
men des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffent-
licht ihn.
(6) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
men, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als
100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos-
sen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 ver-
bunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absät-
zen 1 bis 5 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversor-
gungsnetze entsprechend.
§9
Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur
Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber
sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich
sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer
Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen,
gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungs-
unternehmen oder der Netzbetreiber, der im Sinne von
§ 3 Nr. 38 mit ihm verbunden ist, über die eigenen Tätig-
keiten als Netzbetreiber Informationen offen, die wirt-
schaftliche Vorteile bringen können, so hat dies in nicht-
diskriminierender Weise zu erfolgen.
§ 10
Rechnungslegung
und interne Buchführung
(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeach-
tet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform
einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaf-
ten geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf-
zustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäf-
te größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten
Unternehmen im Sinne von § 271 Abs. 2 oder § 311 des
Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen.
(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 zu einem
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminie-
rung und Quersubventionierung in ihrer internen Rech-
nungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer
Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen
so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese
Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen
ausgeführt würden:
1. Elektrizitätsübertragung;
2. Elektrizitätsverteilung;
3. Gasfernleitung;
4. Gasverteilung;
5. Gasspeicherung;
6. Betrieb von LNG-Anlagen.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirt-
schaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizi-
täts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder
LNG-Anlagen. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des
Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind
Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors
zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten
außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind eben-
falls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst wer-
den können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den ein-
zelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretba-
rem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch
Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte
nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung
des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätig-
keitsbereiche intern jeweils eine den in Absatz 1 genann-
ten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung aufzustellen. Dabei sind in der internen
Rechnungslegung die Regeln einschließlich der Ab-
schreibungsmethoden anzugeben, nach denen die
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die
Aufwendungen und Erträge den gemäß den Sätzen 1
bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Ab-
satz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur inter-
nen Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben
dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen,
ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sach-
gerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grund-
satz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungs-
vermerk zum Jahresabschluss ist anzugeben, ob die Vor-
gaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(5) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlus-
ses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich eine Aus-
fertigung des geprüften Jahresabschlusses einschließ-
lich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über
seine Versagung zu übersenden. Die Bilanzen und Ge-
winn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätig-
keitsbereiche sind beizufügen. Unternehmen, die keine
Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben, sind von der Ver-
pflichtung nach Satz 1 freigestellt; die Befugnisse der
Regulierungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsbe-
richte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3
Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.

Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11
Betrieb
von Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind ver-
pflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges
Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betrei-
ben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit
es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere
die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16 zu erfüllen. Die Ver-
pflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal inte-
grierten Energieversorgungsunternehmens und seiner
Aufsichtsrechte nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
(2) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Ver-
trags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch
Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energiever-
sorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung
für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch
Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unre-
gelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getrof-
fen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder
grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe
nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzu-
mutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im
Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Abs. 2,
auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Abs. 2 erforderlich
ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausge-
schlossen werden.
§ 12
Aufgaben der
Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Ener-
gieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung
des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln
und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertra-
gungsnetze im nationalen und internationalen Verbund
zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversor-
gungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer
sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betrei-
bern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertra-
gungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen
Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effi-
zienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Ver-
bund sicherzustellen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauer-
haft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nach-
frage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen
und insbesondere durch entsprechende Übertragungs-
kapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versor-
gungssicherheit beizutragen.
(3a) Betreiber von Übertragungsnetzen haben alle
zwei Jahre, erstmals zum 1. Februar 2006 einen Bericht
über den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu
erstellen und diesen der Regulierungsbehörde auf Ver-
langen vorzulegen. Auf Verlangen der Regulierungsbe-
hörde ist ihr innerhalb von drei Monaten ein Bericht ent-
sprechend Satz 1 auch über bestimmte Teile des Über-
tragungsnetzes vorzulegen. Die Regulierungsbehörde
hat Dritten auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten
Interesses, insbesondere soweit es für die Durchführung
von Planungen für Energieanlagen erforderlich ist, inner-
halb einer Frist von zwei Monaten Zugang zu den Berich-
ten nach den Sätzen 1 und 2 zu gewähren. Die Regulie-
rungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Abs. 1
zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten von Elektrizi-
tät sind verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen
auf Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzu-
stellen, die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze
sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausge-
baut werden können.
§ 13
Systemverantwortung der
Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regel-
zone gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Über-
tragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefähr-
dung oder Störung durch
1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch
Netzschaltungen, und
2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den
Einsatz von Regelenergie, vertraglich vereinbarte ab-
schaltbare und zuschaltbare Lasten, Information über
Engpässe und Management von Engpässen sowie
Mobilisierung zusätzlicher Reserven
zu beseitigen. Bei netzbezogenen Maßnahmen nach
Satz 1 sind die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 4 Abs. 1 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zu berücksichtigen.
Bei Maßnahmen nach Satz 1 ist nach sachlich-energie-
wirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1
vorzugehen.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch
Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigen, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen im
Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 berech-
tigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen,
Stromtransite und Stromabnahmen in ihren Regelzonen
den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen
Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder
diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen
Anpassung von Stromeinspeisungen und Stromabnah-
men sind insbesondere die betroffenen Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler soweit
möglich vorab zu informieren.
(3) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässig-
keit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jewei-
ligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des

Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu
besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von
Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertra-
gungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße ge-
währleistet werden kann.
(4) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis
zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hier-
von jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnah-
men getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Ver-
mögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11
Abs. 2 unberührt.
(5) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen
und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffe-
nen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu infor-
mieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu
belegen.
(6) Reichen die Maßnahmen gemäß Absatz 2 nach
Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen
nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichti-
gen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungs-
gesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Über-
tragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde
unterrichten.
(7) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungs-
störungen haben Betreiber von Übertragungsnetzen
jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und
auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen.
Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu
unterweisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenana-
lyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Übertra-
gungsnetzbetreiber jährlich bis zum 31. August der Re-
gulierungsbehörde zu berichten.
§ 14
Aufgaben der Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen
(1) Die §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizi-
tätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben
entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverläs-
sigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verant-
wortlich sind. § 12 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einen
Bericht über den Netzzustand und die Netzausbaupla-
nung erstmals zum 1. August 2006 zu erstellen haben.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich
vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen, an
deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10 000 Kun-
den unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind
von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3a ausgenom-
men. § 13 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf An-
forderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellen-
analyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten
haben.
(1a) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers von Übertra-
gungsnetzen, in dessen Netz sie technisch eingebunden
sind, nach dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen
zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Ge-
fährdungen und Störungen in den Übertragungsnetzen
mit geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu
vermeiden.
(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkei-
ten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaß-
nahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu berück-
sichtigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in
Satz 1 genannten Belange bei Planungen festzulegen.
§ 15
Aufgaben der
Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gas-
transport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Ver-
bindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der
Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze
im nationalen und internationalen Verbund zu einem
sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in
ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversor-
gung beizutragen.
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die
Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und
effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden
Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungs-
netzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen
Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eige-
nen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbun-
den sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft
die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage
nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen
und insbesondere durch entsprechende Transportkapa-
zität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssi-
cherheit beizutragen.
§ 16
Systemverantwortung der
Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefähr-
det oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnet-
zen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Stö-
rung durch
1. netzbezogene Maßnahmen und
2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den
Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Rege-
lungen über eine Abschaltung und den Einsatz von
Speichern,
zu beseitigen.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch
Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im
Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berech-
tigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gas-
transporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den

Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs
der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlan-
gen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspei-
sungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen
Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernet-
zen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis
zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hier-
von jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnah-
men getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Ver-
mögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11
Abs. 2 unberührt.
(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen
und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffe-
nen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu infor-
mieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu
belegen.
(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungs-
störungen haben Betreiber von Fernleitungsnetzen jähr-
lich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf
dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen.
Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die
Maßnahmen hat der Fernleitungsbetreiber der Regulie-
rungsbehörde auf Anforderung zu berichten.
§ 16a
Aufgaben der
Betreiber von Gasverteilernetzen
Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von
Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben
entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverläs-
sigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich
sind. § 16 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf Anforderung
der Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse
zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17
Netzanschluss
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben
Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizi-
täts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeu-
gungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirt-
schaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die
angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht
ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energie-
versorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen
innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbun-
denen oder assoziierten Unternehmen angewendet wer-
den.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können
einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit
sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzan-
schlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirt-
schaftlichen oder technischen Gründen unter Berück-
sichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht
zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begrün-
den. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die
Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aus-
sagekräftige Informationen darüber enthalten, welche
konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten
zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären,
um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung
kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach
Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen
Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern
auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen wor-
den ist.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftli-
chen Bedingungen für einen Netzanschluss nach
Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser
Bedingungen zu erlassen und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Be-
dingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag
des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach
Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Inte-
ressen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt
werden,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegen-
stand und die Beendigung der Verträge getroffen wer-
den und
3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem
Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzan-
schluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch
das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst
kostengünstigen Struktur der Energieversorgungs-
netze berücksichtigt werden.
§ 18
Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energie-
versorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingun-
gen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Nie-
derspannung oder Niederdruck und für die Anschluss-
nutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie
zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversor-
gungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlus-
ses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflich-
ten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die An-
schlussnutzung für den Betreiber des Energieversor-
gungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumut-
bar ist.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur
Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem
Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt,
kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach
Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzan-
schluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen.
Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von
Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
lung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus
erneuerbaren Energien.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen
Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nut-
zung bei den an das Niederspannungs- oder Nieder-
drucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern ange-
messen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung
der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnet-
zen und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhal-
tung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzun-
gen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Be-
gründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnut-
zung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im
Falle des Überganges des Eigentums an der ange-
schlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse
der Anschlussnutzung treffen und
3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich
festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünsti-
gen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen
öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse
mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 19
Technische Vorschriften
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind
verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 fest-
gelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Er-
zeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen
direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen
und Direktleitungen technische Mindestanforderungen
an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und
im Internet zu veröffentlichen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind ver-
pflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festge-
legten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-
Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicher-
anlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteiler-
netzen und von Direktleitungen technische Mindestan-
forderungen an die Auslegung und den Betrieb festzule-
gen und im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den
Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze
sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdis-
kriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbeson-
dere die technischen Anschlussbedingungen und die
Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten
unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen
Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchti-
gung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz einge-
speist oder durch dieses Netz transportiert werden kön-
nen. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit
gilt § 49 Abs. 2 bis 4. Die Mindestanforderungen sind der
Regulierungsbehörde mitzuteilen. Das Bundesministeri-
um für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische
Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif-
ten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18).
Abschnitt 3
Netzzugang
§ 20
Zugang zu
den Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben
jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien dis-
kriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die
Bedingungen, einschließlich Musterverträge, und Entgel-
te für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.
Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der
erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu
gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für
einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informatio-
nen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung
soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu
Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben
Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträ-
ge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen ab-
zuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in
deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll
(Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträ-
ge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich
nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Liefe-
rantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Liefe-
rantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesam-
ten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elek-
trizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Aus-
maß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit
durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag
abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizi-
tätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der
Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten
setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein ver-
traglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizi-
tätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich
zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasver-
sorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungs-
netzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten,
die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktions-
abhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhän-
gig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwick-
lung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein
Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Ein-
speisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitä-
ten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein
Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Ent-
nahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten
abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der
Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Be-
treiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er
sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen.
Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflich-
tet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusam-

menzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transport-
kunde zur Abwicklung eines Transports auch über meh-
rere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbunde-
ne Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisever-
trag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenar-
beit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck
verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von
Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen
und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzu-
arbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für
den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichti-
gung von technischen Einschränkungen und wirtschaftli-
cher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit
anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die
Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen
möglichst gering zu halten. Betreiber von über Netzkopp-
lungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berech-
nung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit
dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem
Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den
miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können.
Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Liefe-
rant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für
die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisheri-
gen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitä-
ten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden ent-
sprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflich-
tung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber
dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von
Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an
gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den
Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeise-
punkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt
ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teil-
netzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber
eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über
den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernah-
me des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle
angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können
den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nach-
weisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus
betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Be-
rücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht
zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen
und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Be-
gründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussa-
gekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maß-
nahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des
Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu er-
möglichen; die Begründung kann nachgefordert werden.
Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die
Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf,
verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten
zuvor hingewiesen worden ist.
§ 21
Bedingungen und
Entgelte für den Netzzugang
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang
müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent
und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betrei-
bern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fäl-
len für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder
gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rech-
nung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten
einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und
strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen
müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine
effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen,
wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung
des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer
Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von
der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist.
Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden,
dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem
Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden,
nicht berücksichtigt werden.
(3) Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für
den Netzzugang an den Kosten einer Betriebsführung
nach Absatz 2 orientieren, kann die Regulierungsbehörde
in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der
Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten
der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchfüh-
ren (Vergleichsverfahren). Soweit eine kostenorientierte
Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind,
findet nur ein Vergleich der Kosten statt.
(4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei
der kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu
berücksichtigen. Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte,
Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energiever-
sorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne
Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Ent-
gelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von
Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet,
dass sie einer Betriebsführung nach Absatz 2 nicht ent-
sprechen.
§ 21a
Regulierungsvorgaben für Anreize
für eine effiziente Leistungserbringung
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im
Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1
Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversor-
gungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach
§ 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt wer-
den, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung
setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von
Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzu-
gangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangs-
entgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode
unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Ober-
grenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbe-
treiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie ent-
weder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversor-
gungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen
Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Ober-
grenzen mindestens für den Beginn und das Ende der

Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen
von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetrei-
ber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht
unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die
Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwick-
lung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungs-
periode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulie-
rungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen
staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von
Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netz-
betreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls
Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden,
sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich
schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse
der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch
den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenan-
teile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile
zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil
an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt;
hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht
zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versor-
gungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergü-
tungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteu-
ern beruhen. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von
Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als
strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struk-
tureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden
sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21
Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermit-
telt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren
Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwick-
lung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer
Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allge-
meinen Geldentwertung vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode
werden durch Bestimmung unternehmensindividueller
oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage
eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbe-
sondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netz-
betriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflati-
onsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivitäts-
entwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese be-
zogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelun-
gen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grund-
lage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen
ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berück-
sichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorga-
ben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der
Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunter-
nehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen
so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt
sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffe-
ne Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nut-
zung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren
Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Metho-
de zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestal-
tet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Para-
meter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, ins-
besondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportiona-
len Änderung der Vorgaben führt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzu-
gangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung be-
stimmt werden,
2. die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizre-
gulierung nach den Absätzen 1 bis 5 und ihrer Durch-
führung zu regeln sowie
3. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rah-
men der Durchführung der Methoden Festlegungen
treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmi-
gen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach
Satz 1
1. Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbil-
dung relevanten Strukturkriterien und über deren Be-
deutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben
getroffen werden,
2. Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließ-
lich der dabei zu berücksichtigenden objektiven
strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für
Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vor-
gaben vorzusehen sind,
3. Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qua-
litätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den
Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Rege-
lungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben ein-
schließlich des Entwicklungspfades getroffen wer-
den,
4. Regelungen getroffen werden, unter welchen Vor-
aussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regu-
lierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbe-
treibers von der Regulierungsbehörde abweichend
vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
5. Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung
der Inflationsrate getroffen werden,
6. nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer
Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben ge-
stellt werden,
7. Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile
dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinfluss-
bare Kostenanteile gelten,
8. Regelungen getroffen werden, die eine Begünsti-
gung von Investitionen vorsehen, die unter Berück-
sichtigung der Ziele des § 1 zur Verbesserung der
Versorgungssicherheit dienen,
9. Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässig-
keitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berück-
sichtigung der Informationen nach § 51 und deren
Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getrof-
fen werden, wobei auch Senkungen der Obergren-
zen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vor-
gesehen werden können, und
10. Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung
einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch
die Regulierungsbehörde getroffen werden.

§ 21b
Messeinrichtungen
(1) Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Mess-
einrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie
sind Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnet-
zen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach
Absatz 2 oder 3 getroffen worden ist.
(2) Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Mess-
einrichtungen kann auf Wunsch des betroffenen An-
schlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden,
sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vor-
schriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen
durch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzun-
gen nach Satz 5 Nr. 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist
berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von
Messeinrichtungen durch einen Dritten abzulehnen,
sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Der Mess-
stellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer
in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung. Sie
muss
1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und
2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netz-
gebiet vorgesehenen technischen Mindestanforde-
rungen und Mindestanforderungen in Bezug auf
Datenumfang und Datenqualität genügen.
Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen
sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Der
Messstellenbetreiber und der Netzbetreiber sind ver-
pflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehun-
gen einen Vertrag zu schließen. Bei einem Wechsel des
Messstellenbetreibers sind der bisherige und der neue
Messstellenbetreiber verpflichtet, die für einen effizienten
Wechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen
und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Voraussetzungen für den Einbau, die Wartung und den
Betrieb von Messeinrichtungen durch einen Dritten zu
regeln. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates kann die Bundesregierung auch bestim-
men, dass die Messung von Energie auf Wunsch des
betroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durch-
geführt werden kann, sofern durch den Dritten die ein-
wandfreie Messung und eine Weitergabe der Daten an
alle berechtigten Netzbetreiber und Lieferanten, die eine
fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht,
gewährleistet ist; dabei sind in Bezug auf die Zulassung
des Dritten zur Messung angemessene Übergangsfristen
vorzusehen. In Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
und 2 können insbesondere
1. der Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und
die für die Übermittlung zu verwendenden Datenfor-
mate festgelegt werden,
2. die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der
relevanten Daten bestimmt werden,
3. die Haftung für Fehler bei Messung und Datenüber-
mittlung geregelt werden,
4. die Vorgaben für den Wechsel des Messstellenbetrei-
bers näher ausgestaltet werden,
5. das Vorgehen beim Ausfall des Messstellenbetreibers
geregelt werden.
§ 22
Beschaffung der Energie zur
Erbringung von Ausgleichsleistungen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die
Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den
Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspei-
sung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf
verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskrimi-
nierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaf-
fen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energiever-
sorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum
Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung,
besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch
nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13 und 16 gefähr-
det werden.
(2) Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die
Betreiber von Übertragungsnetzen ist ein diskriminie-
rungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren
anzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die Anbie-
ter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen,
soweit dies technisch möglich ist, von den Betreibern von
Übertragungsnetzen zu vereinheitlichen sind. Die Betrei-
ber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschrei-
bung von Regelenergie eine gemeinsame Internetplatt-
form einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach
Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung
ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur
Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berück-
sichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
§ 23
Erbringung
von Ausgleichsleistungen
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen
der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt,
müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten
Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für
Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich
gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dür-
fen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der
Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für
Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegen-
über verbundenen oder assoziierten Unternehmen ange-
wendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung
gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer
Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzu-
legen und zusammen mit den übrigen Regelungen im
Internet zu veröffentlichen.
§ 23a
Genehmigung der
Entgelte für den Netzzugang
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im
Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für
den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei
denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6
die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im
Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder
Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgel-
te den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf
Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ent-
sprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise
und dürfen nur überschritten werden, soweit die Über-
schreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach
Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungs-
sätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe
erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate
vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die
Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für
eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf
Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antrag-
steller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die
Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitli-
ches Format für die elektronische Übermittlung vorge-
ben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthal-
ten:
1. eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie
der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkula-
tion,
2. die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über
die Strukturklassen und den Bericht über die Ermitt-
lung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung
über die Entgelte für den Zugang zu den Energiever-
sorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3. die Begründung für die Änderung der Entgelte unter
Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und
einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den
Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Ein-
gang des Antrags schriftlich zu bestätigen. Sie kann die
Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen,
soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Anga-
ben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministeri-
um für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vor-
zulegenden Unterlagen näher auszugestalten.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem
Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs
Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte
Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen
Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht,
wenn
1. das beantragende Unternehmen einer Verlängerung
der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
2. die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben
oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft
nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller
vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitge-
teilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirk-
samwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2
eine neue Genehmigung beantragt worden, so können
bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin ge-
nehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue
Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regu-
lierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21
und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechts-
verordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig fest-
setzen.
§ 24
Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen,
Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbrin-
gung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich
der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleis-
tungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedin-
gungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgel-
te für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 festzu-
legen,
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Be-
dingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag
des Netzbetreibers genehmigen kann,
3. zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung
und unter welchen Voraussetzungen die Regulie-
rungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für
den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann
und
4. zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde
von ihren Befugnissen nach § 65 Gebrauch zu
machen hat.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach
Satz 1
1. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ver-
pflichtet werden, zur Schaffung möglichst einheitli-
cher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzu-
gangs in näher zu bestimmender Weise zusammen-
zuarbeiten,
2. die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbeson-
dere die Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber
von Energieversorgungsnetzen, einschließlich des
Austauschs der erforderlichen Daten und der für den
Netzzugang erforderlichen Informationen, einheitlich
festgelegt werden,
2a. die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines
Anbieterwechsels festgelegt werden,
3. die Art sowie Ausgestaltung des Netzzugangs und
der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleis-
tungen einschließlich der hierfür erforderlichen Ver-
träge und Rechtsverhältnisse und des Ausschrei-
bungsverfahrens auch unter Abweichung von § 22
Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen
der Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsver-
hältnisse einheitlich festgelegt werden sowie Rege-
lungen über das Zustandekommen und die Beendi-
gung der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen
werden,
3a. im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu
den Gasversorgungsnetzen für Anlagen zur Erzeu-

gung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens
bei drohenden Kapazitätsengpässen sowie beim
Zugang zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang gewährt
werden,
3b. die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusam-
menfassung von Teilnetzen, soweit dies technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen,
4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netz-
zugang getroffen werden, wobei die Methode zur
Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass
eine Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 gesichert ist
und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit
sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen
Investitionen in die Netze gewährleistet sind,
5. Regelungen über eine Abweichung von dem Grund-
satz der Kostenorientierung nach § 21 Abs. 2 Satz 1
getroffen werden, nach denen bei bestehendem oder
potentiellem Leitungswettbewerb die Entgeltbildung
auf der Grundlage eines marktorientierten Verfahrens
oder eine Preisbildung im Wettbewerb erfolgen kann,
6. Regelungen darüber getroffen werden, welche netz-
bezogenen und sonst für ihre Kalkulation erforderli-
chen Daten die Betreiber von Energieversorgungs-
netzen erheben und über welchen Zeitraum sie diese
aufbewahren müssen,
7. Regelungen für die Durchführung eines Vergleichs-
verfahrens nach § 21 Abs. 3 einschließlich der Erhe-
bung der hierfür erforderlichen Daten getroffen wer-
den.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der
Ermöglichung eines effizienten und diskriminierungsfrei-
en Netzzugangs im Rahmen eines möglichst transakti-
onsunabhängigen Modells unter Beachtung der jeweili-
gen Besonderheiten der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft
besonders zu berücksichtigen; die Zusammenarbeit soll
dem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen. Regelungen nach Satz 2
Nr. 3 können auch weitere Anforderungen an die Zusam-
menarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen bei der
Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung des
Aufwandes für Regelenergie vorsehen. Regelungen nach
Satz 2 Nr. 4 und 5 können vorsehen, dass Entgelte nicht
nur auf der Grundlage von Ausspeisungen, sondern
ergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisungen
von Energie berechnet und in Rechnung gestellt werden,
wobei bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen
Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung eingesparter
Entgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten Netz-
ebenen vorzusehen ist.
§ 25
Ausnahmen vom Zugang zu den
Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang
mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungs-
netzen ist im Sinne des § 20 Abs. 2 insbesondere dann
nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunterneh-
men wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen
eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen
ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten
entstehen würden. Auf Antrag des betroffenen Gasver-
sorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbe-
hörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Vor-
aussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Prüfung richtet
sich nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003
über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen-
markt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl.
EU Nr. L 176 S. 57). Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die bei der Prüfung nach Artikel 27 der Richtlinie
2003/55/EG anzuwendenden Verfahrensregeln festzule-
gen. In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgese-
hen werden, dass eine Entscheidung der Regulierungs-
behörde, auch abweichend von den Vorschriften dieses
Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer Entschei-
dung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vorgesehen ist.
§ 26
Zugang
zu den vorgelagerten Rohrleitungs-
netzen und zu Speicheranlagen im Bereich
der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
und zu Speicheranlagen erfolgt abweichend von den
§§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe
der §§ 27 und 28.
§ 27
Zugang
zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben
anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungs-
netz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung
zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind,
als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen
innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbun-
denen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder
kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt
nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die
Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen
Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht
möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in
Textform zu begründen. Die Verweigerung des Netzzu-
gangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Arti-
kel 20 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie
2003/55/EG genannten Gründe vorliegt. Das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrlei-
tungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Ent-
gelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungs-
netzen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 festzule-
gen.
§ 28
Zugang zu Speicheranlagen
(1) Betreiber von Speicheranlagen haben anderen
Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und
Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungs-
freien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu
gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netz-
zugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden tech-
nisch oder wirtschaftlich erforderlich ist.

(2) Betreiber von Speicheranlagen können den
Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachwei-
sen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder
sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des
§ 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung
ist in Textform zu begründen.
(3) Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet,
den Standort der Speicheranlage, Informationen über
verfügbare Kapazitäten sowie ihre wesentlichen Ge-
schäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet
zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfah-
rensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen,
die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die
nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeiche-
rungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von
Speicheranlagen erforderlich, sowie die technisch mini-
mal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeiche-
rung.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die technischen und wirtschaftli-
chen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der
Verträge über den Zugang zu den Speicheranlagen zu
regeln.
§ 28a
Neue Infrastrukturen
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und
anderen Staaten oder LNG- und Speicheranlagen kön-
nen von der Anwendung der §§ 20 bis 28 befristet ausge-
nommen werden, wenn
1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasver-
sorgung und die Versorgungssicherheit verbessert
werden,
2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im
Sinne des Artikels 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG
handelt, bei denen insbesondere das mit der Investiti-
on verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition
ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt
würde,
3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juris-
tischen Person ist, die entsprechend des § 7 Abs. 1
und der §§ 8 bis 10 von den Netzbetreibern getrennt
ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,
4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben
werden und
5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbe-
werb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbin-
nenmarktes oder das effiziente Funktionieren des
regulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur
angeschlossen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei
vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsicht-
lich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen
Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesent-
lich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die
die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermögli-
chen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunter-
nehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die
vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen
nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Ver-
fahren richten sich nach Artikel 22 Abs. 3 Buchstabe b
bis e und Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG. Soweit nach
Artikel 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG die Beteili-
gung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen ist, leitet die
Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulie-
rungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag
nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entschei-
dung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 4 in Verbin-
dung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu
ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungs-
behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Abschnitt 4
Befugnisse der
Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29
Verfahren
zur Festlegung und Genehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen
über die Bedingungen und Methoden für den Netzan-
schluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3,
§ 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen
durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer
Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder durch Geneh-
migung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Ab-
satz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingun-
gen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies
erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin
den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmi-
gung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Fest-
legung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Ver-
fahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden
nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbe-
sondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der
Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-
deskartellamt ergehen.
§ 30
Missbräuchliches
Verhalten eines Netzbetreibers
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein
Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch
liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energie-
versorgungsnetzen
1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf
Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsver-
ordnungen nicht einhält,
2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbil-
lig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten
ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beein-
trächtigt,

3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unter-
nehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmit-
telbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen
Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten
oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen
zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermög-
licht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung
der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusam-
menhang stehenden Waren oder gewerbliche Leis-
tungen einräumt, sofern der Betreiber des Energiever-
sorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräu-
mung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerecht-
fertigt ist,
5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder
sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang
fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei
wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit
ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Ver-
haltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren
Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren
nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Ober-
grenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten
Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im
Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach
§ 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für
eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen
nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt
oder
6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedin-
gungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren
Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei
denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
Satz 2 Nr. 5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer
Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz
der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere
Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstel-
lung in solchen Netzen bleiben unberührt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von
Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung miss-
bräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung
gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen
alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die
Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbe-
sondere
1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte
oder deren Anwendung sowie die Anwendung der
Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die
Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten
oder festgelegten Methode oder den hierfür beste-
henden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses
oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzu-
gang anordnen.
§ 31
Besondere Missbrauchs-
verfahren der Regulierungsbehörde
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-
ressen durch das Verhalten eines Betreibers von Energie-
versorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei
der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung
dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit
das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungs-
netzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der
Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlas-
senen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1
festgelegten oder genehmigten Bedingungen und
Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des
Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a
genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber
hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhe-
bung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Ver-
braucherzentralen und anderer Verbraucherverbände,
die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im
Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn
sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern
auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher ins-
gesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem
Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antrag-
stellers folgender Angaben:
1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das
überprüft werden soll,
3. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb
ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhal-
tens des Netzbetreibers bestehen und
4. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der
Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers
betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des
Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den
Antrag als unzulässig ab.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollstän-
digen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlän-
gert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche
Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstel-
lers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.
Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den An-
schluss größerer neuer Erzeugungsanlagen, so kann die
Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1
und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten
zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlos-
sen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich
oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde
kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten
nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 32
Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3,
eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlas-
sene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser
Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungs-
behörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung
einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur
Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits

dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Vorschrif-
ten der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz
anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht
gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswe-
gen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an
dem Verstoß mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen geltend ge-
macht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen
gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt ver-
treiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind,
ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerb-
licher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsäch-
lich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die
Interessen ihrer Mitglieder berührt.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder
fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehen-
den Schadens verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat
das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen.
Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift
der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das
Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes
gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entschei-
dung der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das
Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechts-
kräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der An-
fechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen
sind.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs
nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbe-
hörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1
ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 33
Vorteilsabschöpfung
durch die Regulierungsbehörde
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf
Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene
Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vor-
schriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbe-
hörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vor-
teil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöp-
fung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem
Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbe-
trags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil
durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhän-
gung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls
abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen
nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt,
ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiese-
nen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung
eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen ange-
messenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirt-
schaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann ge-
schätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlen-
mäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer
Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwider-
handlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jah-
ren angeordnet werden.
§ 34
(aufgehoben)
§ 35
Monitoring
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur
Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring durch
über
1. die Regeln für das Management und die Zuweisung
von Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstim-
mung mit der Regulierungsbehörde oder den Regu-
lierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein
Verbund besteht;
2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätseng-
pässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversor-
gungsnetz;
3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fern-
leitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von
Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
4. die Veröffentlichung angemessener Informationen
über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapa-
zitätszuweisung für interessierte Parteien durch die
Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Ver-
teilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendig-
keit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
5. die tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung
entsprechend § 10 zur Verhinderung von Quersub-
ventionen zwischen den Erzeugungs-, Übertra-
gungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten
oder Fernleitungs-, Verteilungs-, Speicher-, LNG-
und Versorgungstätigkeiten;
6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer
Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichti-
gung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen
Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneu-
erbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und
der Kraft-Wärme-Kopplung;
7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranla-
gen nach den §§ 26 und 28 sowie die Netzzugangs-
bedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas;
8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-,
Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben
nach den §§ 11 bis 16 nachkommen;
9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
10. das Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb;

11. die wettbewerbliche Entwicklung in den Netzen für
Elektrizität und Gas aus Sicht der Haushaltskunden
und mögliche Gegenmaßnahmen für den Fall von
Fehlentwicklungen;
12. bundesweit einheitliche Mindestanforderungen an
Messeinrichtungen sowie Datenumfang und Daten-
qualität nach § 21b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2.
(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befug-
nisse nach § 69 entsprechend.
Teil 4
Energielieferung
an Letztverbraucher
§ 36
Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netz-
gebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haus-
haltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und
Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung
oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im
Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen
und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die
Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Ver-
sorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Ener-
gieversorgungsunternehmen, das die meisten Haus-
haltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versor-
gung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind ver-
pflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum
1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundver-
sorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen
sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet
zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen
Behörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen
das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum
31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landes-
recht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet
diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grund-
versorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so
gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infol-
ge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haus-
haltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der
Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energieliefer-
verträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden
Bedingungen und Preisen fort.
§ 37
Ausnahmen von
der Grundversorgungspflicht
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur
Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Drit-
ten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grund-
versorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er kann aber Grund-
versorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen,
die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaft-
lich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen
(Notstromaggregate), die ausschließlich der Sicherstel-
lung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen
Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer
eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden
monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie für die
Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belie-
ferten Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-
Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus
erneuerbaren Energien.
(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsun-
ternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar,
wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten
Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester,
von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängi-
ger angemessener Leistungspreis mindestens für die
Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Mög-
lichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das
Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens an-
geschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der
normale, im gesamten Niederspannungs- oder Nieder-
druckleitungsnetz des Energieversorgungsunterneh-
mens vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zu-
grunde zu legen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen
Bedingungen Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirt-
schaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der
Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskun-
den unter Beachtung der Ziele des § 1 angemessen zu
berücksichtigen.
§ 38
Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversor-
gungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspan-
nung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass die-
ser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefer-
vertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von
dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1
berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses
Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe,
dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energie-
lieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentli-
chen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen.
Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36
Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn
die Energielieferung auf der Grundlage eines Energielie-
fervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei
Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das
Energieversorgungsunternehmen kann den Energiever-
brauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energie-
mengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgren-
zung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch
in Rechnung stellen.
§ 39
Allgemeine
Preise und Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und
§ 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung
des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über
Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie
die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haus-
haltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit
Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung
angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der
Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung
der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Ver-
tragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen
Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-
rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Aus-
nahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 40
(aufgehoben)
§ 41
Energielieferverträge
mit Haushaltskunden
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskun-
den mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben
insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlänge-
rung und Beendigung der Leistungen und des Ver-
tragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kun-
den,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebote-
ner Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nicht-
einhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel
und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die
geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.
Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss ver-
schiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Regelungen für die Belieferung von Haushalts-
kunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung tref-
fen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festset-
zen und insbesondere Regelungen über den Vertragsab-
schluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträ-
ge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner
festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen
angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A
der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vor-
schriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37)
und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Maßnah-
men sind zu beachten.
§ 42
Stromkennzeichnung,
Transparenz der Stromrechnungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-
pflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an
Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbema-
terial für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fos-
sile und sonstige Energieträger, Erneuerbare Ener-
gien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Liefe-
rant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat;
spätestens ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils
die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres an-
zugeben;
2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumin-
dest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-
Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in
Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur
Stromerzeugung zurückzuführen sind.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Um-
weltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durch-
schnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu
ergänzen.
(3) Sofern ein Energieversorgungsunternehmen im
Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produkt-
differenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix
vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den ver-
bleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 ent-
sprechend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse
bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außer-
halb der Europäischen Union eingeführt werden, können
die von der Strombörse oder von dem betreffenden
Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen,
ansonsten der UCTE-Strommix, zugrunde gelegt wer-
den. Dieser ist auch für alle Strommengen anzusetzen,
die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Ab-
satz 1 Nr. 1 genannten Energieträger zugeordnet werden
können.
(5) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität haben
im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1
Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfü-
gung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten
genügen können.
(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-
pflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das
Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informa-
tionen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur
Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung
der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 festzulegen.

Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43
Planfeststellungs-
verfahren für Energieanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung
von
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn-
stromfernleitungen, mit einer Nennspannung von
110 Kilovolt oder mehr, und
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser
von mehr als 300 Millimeter
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landes-
recht zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls be-
dürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung
entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Bei der
Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Be-
lange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere
den Zielen des § 1 entsprechen. Für das Verfahren gelten
die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung inner-
halb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzuschließen.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine
aufschiebende Wirkung.
§ 44
Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens
oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver-
messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen
einschließlich der vorübergehenden Anbringung von
Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch
den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu
dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach
Satz 1 zu dulden, so kann die zuständige Landesbehörde
auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem
Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die
Duldung dieser Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten min-
destens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt
unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in
den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen
sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Vorhabens-
träger eine angemessene Entschädigung in Geld zu leis-
ten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung
nicht zustande, so setzt die zuständige Landesbehörde
auf Antrag des Vorhabensträgers oder des Berechtigten
die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören.
§ 45
Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grund-
eigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege
der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
1. eines Vorhabens, für das nach § 43 der Plan festge-
stellt oder genehmigt ist,
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energie-
versorgung
erforderlich ist.
(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbe-
schluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der
festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungs-
verfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbe-
hörde bindend. Die Zulässigkeit der Enteignung in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht
zuständige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht
geregelt.
§ 46
Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege
für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, ein-
schließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und
Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrau-
chern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Ver-
trag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Ver-
pflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den
Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energie-
versorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessions-
abgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 ver-
weigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessi-
onsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit
Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege
für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu
einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versor-
gung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für
eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Wer-
den solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert,
so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine
für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im
Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem
neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung
einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlas-
sen.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor
Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elek-
tronischen Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemein-
degebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mit-
telbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat
die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Euro-
päischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden
eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor
Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Ver-
träge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie
das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben. Vertrags-

abschlüsse mit Unternehmen dürfen frühestens drei
Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendi-
gung erfolgen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewer-
ben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlän-
gerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung
unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich be-
kannt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der
Gemeinden entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbe-
hörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen bleiben unberührt.
§ 47
(aufgehoben)
§ 48
Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energie-
versorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts
zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verle-
gung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelba-
ren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindege-
biet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von
Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch
vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswe-
ge mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Ener-
gien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztver-
braucher weiterleitet.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessi-
onsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität
oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwen-
dungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der
Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je ge-
lieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich verein-
barten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen
zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 einge-
räumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten
Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des
Wegenutzungsvertrages für ein Jahr fort, es sei denn,
dass zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung ge-
troffen wird.
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit
der Energieversorgung
§ 49
Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betrei-
ben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist.
Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeu-
gung, Fortleitung und Abgabe von
1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der
Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.,
2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereini-
gung des Gas- und Wasserfaches e.V.
eingehalten worden sind.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die
nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die
gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen,
dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaf-
fenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfäl-
len ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen
Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach
Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates über Anforderungen an die technische
Sicherheit von Energieanlagen erlassen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die
technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen
Maßnahmen treffen.
(6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Ver-
langen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Aus-
künfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse
zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
hörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behör-
de mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berech-
tigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrich-
tungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten,
dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen
und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energie-
anlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich ist.
§ 50
Vorratshaltung zur
Sicherung der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von
Energieversorgungsunternehmen sowie solcher
Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine
elektrische Nennleistung von mindestens 100 Mega-
watt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von

a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineral-
öl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an
Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage
ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas
erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität
decken zu können,
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von
einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte
Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich
ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden
oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgebli-
chen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich
ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler
Brennstoffe anzupassen.
§ 51
Monitoring
der Versorgungssicherheit
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Be-
reich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität
und Erdgas durch.
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere
das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem
heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung
und das verfügbare Angebot, die in der Planung und im
Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität
und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von
Netzstörungen sowie Maßnahmen zur Bedienung von
Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen
eines oder mehrerer Versorger sowie im Erdgasbereich
das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung
der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhr-
verträgen mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren
(langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlauf-
zeit. Bei der Durchführung des Monitoring hat das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit die Befugnisse
nach § 12 Abs. 3a, den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75
bis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.
§ 52
Meldepflichten
bei Versorgungsstörungen
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der
Bundesnetzagentur bis zum 30. Juni eines Jahres über
alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen
Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen.
Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede
Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunter-
brechung,
2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des
Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Ver-
meidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen.
Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche
Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlosse-
nem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzu-
geben. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur for-
mellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzun-
gen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit
dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des
Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten
für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten
sich nach § 13 Abs. 6.
§ 53
Ausschreibung neuer Erzeugungs-
kapazitäten im Elektrizitätsbereich
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1
durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffe-
ne Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnah-
men allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundes-
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein die-
sem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung
gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien
für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfra-
gesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger
oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 53a
Sicherstellung der Versorgung
von Haushaltskunden mit Erdgas
Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet,
auch im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versor-
gung mit Erdgas und im Falle außergewöhnlich hoher
Gasnachfrage in extremen Kälteperioden Haushaltskun-
den mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung für
das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftli-
chen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer
sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
kann insbesondere auf die im Anhang der Richtlinie
2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnah-
men zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
(ABl. EU Nr. L 127 S. 92) aufgeführten Mittel und Maßnah-
men zurückgegriffen werden.
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 54
Allgemeine Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-
nikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)
und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulie-
rungsbehörden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt
1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
nach § 23a,

2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der
Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im
Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Ent-
gelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach
§ 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorge-
sehen sind,
4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung
nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 bis 10,
5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverant-
wortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
nach den §§ 14 bis 16a,
6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzan-
schluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der
Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der
technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für
einen Netzanschluss oder die Methoden für die
Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulie-
rungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer
nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsver-
ordnung vorgesehen sind,
7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach
§ 19,
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie
die Vorteilsabschöpfung nach § 33 und
9. die Entscheidung nach § 110 Abs. 4,
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind,
an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weni-
ger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar ange-
schlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts-
oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes
hinausreicht. Für die Feststellung der Zahl der ange-
schlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli
2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach
diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die
Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene
behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der
Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Ver-
fahrens zuständig war.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zustän-
digkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die
Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde
übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
§ 55
Bundesnetzagentur,
Landesregulierungsbehörde
und nach Landesrecht zuständige Behörde
(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde
nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen
und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Tei-
les 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist. Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt
sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab,
so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulie-
rungsbehörden, in deren Gebiet die betroffenen Unter-
nehmen ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde
ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein oder führt
sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch, so
benachrichtigt sie die Bundesnetzagentur, sofern deren
Aufgabenbereich berührt ist.
§ 56
Tätigwerden der Bundesnetzagentur
beim Vollzug des europäischen Rechts
Die Bundesnetzagentur nimmt die in der Verordnung
(EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbe-
dingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
(ABl. EU Nr. L 176 S. 1) den Regulierungsbehörden der
Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr. Zur Erfül-
lung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die
Befugnisse, die ihr auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 1228/2003 und bei der Anwendung dieses Gesetzes
zustehen. Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses
Gesetzes.
§ 57
Zusammenarbeit mit Regulierungs-
behörden anderer Mitgliedstaaten
und der Europäischen Kommission
(1) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen der
Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zum
Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften
Informationen, die sie im Rahmen ihrer Ermittlungstätig-
keit erhalten hat und die nicht öffentlich zugänglich sind,
nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfan-
gende Behörde
1. die Informationen nur zum Zwecke der Anwendung
energierechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf
den Untersuchungsgegenstand verwendet, für den
sie die Bundesnetzagentur erhoben hat,
2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und
diese nur an andere weitergibt, wenn die Bundesnetz-
agentur dem zustimmt; dies gilt auch in Gerichts- und
Verwaltungsverfahren.
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Zustimmung des
Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben
vorgelegt hat.
(2) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen
sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unbe-
rührt.
§ 58
Zusammenarbeit
mit den Kartellbehörden
(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6
bis 10, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs. 3 Satz 1, des § 56
in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1228/2003 und von Entscheidungen,
die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 2 in
Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 vorgesehen sind, entscheidet
die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bun-
deskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entschei-
dung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 das Ein-
vernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflich-

teten und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a
Abs. 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorlie-
gens der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 1 erfor-
derlich ist. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen
nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bun-
deskartellamt und der nach Landesrecht zuständigen
Behörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen
Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der
leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas
Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur
rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken
auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende
Auslegung dieses Gesetzes hin.
(4) Bundesnetzagentur und die Kartellbehörden kön-
nen unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
untereinander Informationen einschließlich personenbe-
zogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren
verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unbe-
rührt.
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59
Organisation
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach
diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern
getroffen. Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Gebühren
nach § 91 und Beiträgen nach § 92, die Durchführung des
Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3, die Datenerhe-
bung zur Erfüllung von Berichtspflichten und Maßnah-
men nach § 94. Die Beschlusskammern werden nach
Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Beset-
zung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisit-
zenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte
sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine
Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen
weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben
oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder
Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirt-
schaft sein.
§ 60
Aufgaben des Beirates
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-
tion, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundes-
netzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63
Abs. 3 bis 5 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetz-
agentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen ein-
zuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunfts-
pflichtig.
§ 60a
Aufgaben des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-
nikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient
der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und
den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der
Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbe-
sondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, durch die
Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Län-
derausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen er-
lassen werden, ohne dass dem Länderausschuss Gele-
genheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; in sol-
chen Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu
unterrichten.
(3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusam-
menhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im
Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen
von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetz-
agentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a
Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Be-
nehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der Län-
derausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundes-
netzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der
Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 61
Veröffentlichung
allgemeiner Weisungen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für
den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach
diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begrün-
dung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 62
Gutachten der Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein
Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent-
wicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob
funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der lei-
tungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in
der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwen-
dung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulie-
rung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen
aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsge-
bundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung
nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen
sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.

(2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der
Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutach-
ten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körper-
schaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in ange-
messener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der
Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach
Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körper-
schaft vorgelegt werden.
§ 63
Berichterstattung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli
einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versor-
gungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebun-
denen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse
und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und
übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommissi-
on.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
veröffentlicht spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres
einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versor-
gungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebun-
denen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und
etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und über-
mittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei
Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die
Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach
diesem Gesetz. In den Bericht sind die allgemeinen Wei-
sungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit nach § 59 aufzunehmen. Die Bundesregierung lei-
tet den Bericht der Bundesnetzagentur dem Deutschen
Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen
Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten
gemäß § 35.
(4a) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei
Jahre unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse eine
Auswertung der Berichte, deren Vorlage sie nach § 12
Abs. 3a Satz 1 und 2 angefordert hat.
(5) Die Bundesnetzagentur unterbreitet der Europäi-
schen Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und
danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im Einver-
nehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über
Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbe-
werbsfeindliches Verhalten im Bereich der leitungsge-
bundenen Energieversorgung. Dieser Bericht enthält
auch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigen-
tumsverhältnisse sowie eine Darstellung der konkreten
Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichen-
de Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die
konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und
Wettbewerb zu fördern. Er wird anschließend in geeigne-
ter Form veröffentlicht.
(6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Euro-
päische Kommission alle drei Monate über in den voran-
gegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuh-
ren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus
Ländern außerhalb der Europäischen Union.
§ 64
Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer
Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der
Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsge-
bundenen Energieversorgung über besondere volkswirt-
schaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpoliti-
sche, technische oder rechtliche Erfahrungen und über
ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstüt-
zung bedienen. Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftli-
chen, betriebswirtschaftlichen, technischen und
rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungs-
gebundenen Energieversorgung,
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grund-
lagen für die Gestaltung der Regulierung des Netz-
betriebs, die Regeln über den Netzanschluss und
-zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.
§ 64a
Zusammenarbeit
zwischen den Regulierungsbehörden
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulie-
rungsbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der
Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufga-
ben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen
Informationen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die
Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser
nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben;
soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehör-
den berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Lan-
desregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegen-
heit zur Mitwirkung. Dies kann auch über den Länderaus-
schuss nach § 60a erfolgen.
Teil 8
Verfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder
Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhal-
ten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes
sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsvorschriften entgegensteht.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung
von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulie-
rungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Ver-
pflichtungen anordnen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die
Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung fest-
stellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 66
Einleitung
des Verfahrens, Beteiligte
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von
Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde
sind beteiligt,
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
2. Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-
sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden
und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu
dem Verfahren beigeladen hat, Interessen der Ver-
braucherzentralen und anderer Verbraucherverbände,
die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch
dann erheblich berührt werden, wenn sich die Ent-
scheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern aus-
wirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher ins-
gesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständi-
gen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde be-
teiligt.
§ 67
Anhörung,
mündliche Verhandlung
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-
schaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigne-
ten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen
kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündli-
che Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder
für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen,
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, ins-
besondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefähr-
dung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
nisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes sind anzuwenden.
§ 68
Ermittlungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen
führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380
bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404,
404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung
sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt wer-
den. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift
aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mit-
glied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkunds-
beamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschrei-
ben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhand-
lung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten
ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung
vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die
erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeu-
gen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist
der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind
die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht
um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die
Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung
entscheidet das Gericht.
§ 69
Auskunftsverlangen,
Betretungsrecht
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforder-
lich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestands-
kraft ihrer Entscheidung
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
men Auskunft über ihre technischen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterla-
gen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Markt-
studien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfül-
lung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei
der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbe-
dingungen oder der Marktlage, dienen und sich im
Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von
Unternehmen befinden;
2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
men Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse
von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen sowie
die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen
verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung
haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtli-
cher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten
Informationen über die verbundenen Unternehmen in
der Lage sind;
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die
geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der
Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend
hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse
sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Be-
schlüsse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertre-
tenden Personen, bei juristischen Personen, Gesell-
schaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach
Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen,
sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszuge-

ben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäft-
lichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die
Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das
Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken wäh-
rend der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.
(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit
der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen
Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und
Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten
betreten.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfol-
gen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung die-
ser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei
Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-
men. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzuneh-
men, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annah-
me einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen kön-
nen im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen
werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben
werden, beschlagnahmt werden.
(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrecht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch
Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungs-
verfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuer-
ordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung
sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat
oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die
§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Ver-
fahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an
deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interes-
se besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der
Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(7) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskünfte
nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die nach Landes-
recht zuständige Behörde fordert sie durch schriftliche
Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der
Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens
anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der
Auskunft zu bestimmen.
(8) Die Regulierungsbehörde ordnet die Prüfung nach
Absatz 1 Nr. 2 durch Beschluss mit Zustimmung des Prä-
sidenten oder der Präsidentin, die nach Landesrecht
zuständige Behörde durch schriftliche Einzelverfügung
an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage,
Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnun-
gen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde er-
geben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbe-
hörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.
(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wett-
bewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes be-
einträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbe-
hörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschafts-
zweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen
oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Unter-
suchung kann die Regulierungsbehörde von den betref-
fenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur
Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG)
Nr. 1228/2003 erforderlich sind und die dazu erforder-
lichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9
sowie die §§ 68, 71 und 69 gelten entsprechend.
§ 70
Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die
als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem
davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um
die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen
Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusu-
chen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon
Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend
war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwe-
senheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen
gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch
erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme
jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.
Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet
das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 71
Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz
zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unver-
züglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeich-
nen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorle-
gen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann.
Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von
ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr
sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Ver-
mutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehör-
de die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor
der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnah-
me an Dritte die vorlegenden Personen hören.

§ 71a
Netzentgelte
vorgelagerter Netzebenen
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netz-
ebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers ent-
halten sind, sind diese von den Landesregulierungsbe-
hörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes
durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Ent-
scheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräfti-
ges Urteil festgestellt worden ist.
§ 72
Vorläufige Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen
Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 73
Verfahrensabschluss,
Begründung der Entscheidung, Zustellung
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu
begründen und mit einer Belehrung über das zulässige
Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 2
des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1
Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzu-
wenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
nehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unter-
nehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulie-
rungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der
Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevoll-
mächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine
zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so
stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung
abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1
zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten
schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer
Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen
auferlegen.
§ 74
Veröffentlichung von
Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2
und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der
Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im
Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulie-
rungsbehörde veröffentlicht werden.
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75
Zulässigkeit, Zuständigkeit
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tat-
sachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der
Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehör-
de zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen
Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es
auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf
Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in
angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlas-
sung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich
das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige
Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich
das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige
Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Arbeit richtet. § 36 der Zivilpro-
zessordnung gilt entsprechend.
§ 76
Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung,
soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine
Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen
nach den §§ 7 und 8 getroffen wird.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige
Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so
kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die ange-
fochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach
Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leis-
tung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann
jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem
Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.
§ 77
Anordnung der sofortigen
Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des
§ 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung
anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im
überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der
Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-
schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-
len, wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1
nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen
oder
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-
fochtenen Verfügung bestehen oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die
Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen,

wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen.
Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschie-
bende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon
vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen,
auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller
glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulie-
rungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch
die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederher-
stellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
können von der Leistung einer Sicherheit oder von ande-
ren Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können
auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Be-
schlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können
jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
§ 78
Frist und Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzurei-
chen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entschei-
dung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die
Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdege-
richt eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist
die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die
Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie be-
ginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf
Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerde-
gerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefoch-
ten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die
sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe-
gründung müssen durch einen bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein;
dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbe-
hörde.
§ 79
Beteiligte am Beschwerdeverfahren
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht
sind beteiligt
1. der Beschwerdeführer,
2. die Regulierungsbehörde,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-
sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden
und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu
dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entschei-
dung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist
auch die Regulierungsbehörde an dem Verfahren be-
teiligt.
§ 80
Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-
nen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied
der Behörde vertreten lassen.
§ 81
Mündliche Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-
schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einver-
ständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand-
lung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin
trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen
oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache
verhandelt und entschieden werden.
§ 82
Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt
von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken,
dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,
sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächli-
che Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und
Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen
abgegeben werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-
geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu
bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung
der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichti-
gung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden
werden.
(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die
Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde ange-
fochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen
Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§ 83
Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
schluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss
darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,
zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das
Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Bei-
geladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus die-
sen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt
nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entschei-
dung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der
Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet,
so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher
durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so
spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die
Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder
unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer
ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31
oder § 40 wegen nachträglicher Änderung der tatsächli-
chen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so
spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in
welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Ent-
scheidung begründet gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder
Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder
unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulie-
rungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzu-
nehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder
unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem
Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbeson-
dere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten oder durch die Ermessensentscheidung
Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
§ 84
Akteneinsicht
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichne-
ten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen
und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Aus-
fertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus-
künfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig,
denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt
haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur
Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird
die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen
diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrun-
de gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist.
Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsa-
chen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach
Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch
Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf
diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und
nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die
Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an
der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu
begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der
Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten
kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü-
gungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang
gewähren.
§ 85
Geltung von Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Zivilprozessordnung
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, so-
weit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspoli-
zei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-
schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-
zessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-
lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und
Fristen, über die Anordnung des persönlichen Er-
scheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer
Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sach-
verständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten
des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86
Rechtsbeschwerdegründe
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüs-
se der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde
an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandes-
gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlan-
desgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu
begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-
richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-
mäßig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
der von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset-
zes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt
war,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift
des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Füh-
rung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-
gend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder

6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
ist.
§ 87
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann
selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-
fochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet
der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrün-
den ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhand-
lung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesge-
richt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der
angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die
§§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85
Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und
Abstimmung entsprechend. Für den Erlass einstweiliger
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der
Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs
rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen,
so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bun-
desgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
§ 88
Beschwerdeberechtigte,
Form und Frist
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbe-
hörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des
Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von
einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht ein-
zulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der ange-
fochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefoch-
tenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststel-
lungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Fest-
stellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer-
degründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die
§§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie
§§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89
Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am
Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdever-
fahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristi-
schen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereini-
gungen.
§ 90
Kostentragung und -festsetzung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-
verfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten,
die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-
genheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz
oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein un-
begründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschul-
den veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im
Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangs-
vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen ent-
sprechend.
§ 91
Gebührenpflichtige Handlungen
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leis-
tungen:
1. Untersagungen nach § 5;
2. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Abs. 1 und § 36
Abs. 2 Satz 3;
3. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a, 23a, 29, 30
Abs. 2, § 31 Abs. 2 und 3, § 65 sowie § 110 Abs. 4;
4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten
der Regulierungsbehörde.
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere
Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in ent-
sprechender Anwendung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben,
wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeich-
neten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag
zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist
die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die
mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt
sind. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Bedeutung,
die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung
hat, berücksichtigt werden. Ist der Betrag nach Satz 1 im
Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus
Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand-
lungen können Pauschalgebührensätze, die den gerin-
gen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichti-
gen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-
gungen;
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären.
(6) Kostenschuldner ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wer eine
Genehmigung beantragt hat;

2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, wer
durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbe-
hörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine
Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wer die Her-
stellung der Abschriften veranlasst hat.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten
durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene
oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des
vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld
zulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der
Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Fest-
setzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange
gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden
wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit
Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung
(Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwal-
tungskostengesetzes.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die
Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in
Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie
die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4
und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und
Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetz-
agentur betrifft. Sie kann dabei auch Vorschriften über die
Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentli-
chen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kosten-
erhebung treffen.
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungs-
behörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8
durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung
der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde
entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu
bestimmen.
§ 92
Beitrag
(1) Zur Deckung der Kosten der Bundesnetzagentur
für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancenglei-
chen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten
für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und
Gas und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchset-
zung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und
Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und Nut-
zungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch Gebüh-
ren oder Auslagen nach diesem Gesetz gedeckt sind,
haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen einen
Beitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die Kosten für
die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die inter-
nationale Zusammenarbeit. Der auf das Allgemeininte-
resse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu
berücksichtigen. Der Beitragsanteil darf höchstens 60
Prozent der nicht anderweitig durch Gebühren oder Aus-
lagen gedeckten Kosten betragen.
(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 wer-
den anteilig auf die einzelnen beitragspflichtigen Unter-
nehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei der Tätigkeit
als Betreiber von Energieversorgungsnetzen umgelegt
und von der Bundesnetzagentur als Jahresbeitrag erho-
ben.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen das Nähere über die Er-
hebung der Beiträge, insbesondere über den Verteilungs-
schlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das
Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten
Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich
der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach
Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze ein-
schließlich eines geeigneten Verfahrens mit der Möglich-
keit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die
Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu
regeln. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen
über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die
Bundesnetzagentur übertragen.
§ 93
Mitteilung der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen
Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insge-
samt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich,
werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnun-
gen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft
angepasst.
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94
Zwangsgeld
Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen
nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß-
nahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe
des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und
höchstens zehn Millionen Euro.
§ 95
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energiever-
sorgungsnetz betreibt,
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5 Satz 4, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7
Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder
b) § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung miss-
braucht oder
5. einer Rechtsverordnung nach
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27
Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtun-
gen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung
oder Veröffentlichung enthält,
b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder § 29
Abs. 3 oder
c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder
§ 50
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 12 Abs. 3a Satz 1 oder 2 einen
Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen
Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die
Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Euro geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann
geschätzt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwal-
tungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei
der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(4) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswid-
rigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfol-
gung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4
und 5 verjährt in fünf Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach
§ 54 zuständige Behörde.
§ 96
Zuständigkeit
für Verfahren wegen der
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
juristische Person oder Personenvereinigung
Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Per-
son oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zustän-
dig, denen
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1
Nr. 4 verwirklicht, oder
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit
nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung
auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirk-
licht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende
Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
§ 97
Zuständigkeiten im
gerichtlichen Bußgeldverfahren
Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbe-
hörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstre-
ckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Ver-
fall angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde
als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu
erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel ent-
sprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von
Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträ-
ge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der Bundes-
kasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kos-
ten trägt.
§ 98
Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-
widrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht,
in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde
ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3
und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung
in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Beset-
zung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzen-
den Mitglieds.
§ 99
Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts-
hof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die
Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung
aufgehoben wird, zurück.
§ 100
Wiederaufnahmeverfahren
gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-
scheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach
§ 98 zuständige Gericht.

§ 101
Gerichtliche
Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge-
richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zu-
ständigen Gericht erlassen.
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102
Ausschließliche
Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den
Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte aus-
schließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Ent-
scheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von
einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu
treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im
Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes.
§ 103
Zuständigkeit eines
Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig
sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-
gerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfas-
sung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke
oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet
werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät-
zen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch
Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelas-
sen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung
nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
§ 104
Benachrichtigung und
Beteiligung der Regulierungsbehörde
(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle
Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten.
Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen
Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfü-
gungen und Entscheidungen zu übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulie-
rungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des
öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den
Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung
bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklä-
rungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hin-
zuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausfüh-
rungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und
Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der
vertretenden Personen sind den Parteien von dem
Gericht mitzuteilen.
§ 105
Streitwertanpassung
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein An-
spruch nach dem § 32 geltend gemacht wird, eine Partei
glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten
nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren
Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur
Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-
schaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig
machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von
ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmit-
telbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen
werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begüns-
tigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls
nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat.
Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden
oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem
Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren
seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts
zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden,
kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine
Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-
den Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-
stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist
vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Da-
nach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
festgesetzte Streitwert später durch das Gericht herauf-
gesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist
der Gegner zu hören.
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen
f ü r d a s g e r i c h t l i c h e Ve r f a h r e n
§ 106
Zuständiger
Senat beim Oberlandesgericht
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebilde-
ten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem
Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechts-
sachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung
gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige
Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen gelten entsprechend.
§ 107
Zuständiger
Senat beim Bundesgerichtshof
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kar-
tellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:

1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte
(§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbe-
schwerde (§ 87);
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-
sem Gesetz ergeben,
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulas-
sungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlan-
desgerichte,
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der
Landgerichte,
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse
der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574
Abs. 1 der Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen gilt entsprechend.
§ 108
Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Ent-
scheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109
Unternehmen der
öffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unter-
nehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentli-
chen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrie-
ben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhal-
tensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
§ 110
Objektnetze
(1) Die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden
keine Anwendung auf den Betrieb von Energieversor-
gungsnetzen, die sich auf einem
1. räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet be-
finden sowie überwiegend dem Transport von Energie
innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im
Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmens die-
nen,
2. räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet be-
finden und dem Netzbetreiber oder einem Beauftrag-
ten dazu dienen, durch einen gemeinsamen überge-
ordneten Geschäftszweck, der
a) über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhält-
nisse hinausgeht, und
b) durch die Anwendung der im einleitenden Satzteil
genannten Bestimmungen unzumutbar erschwert
würde,
bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versor-
gen oder
3. räumlich eng zusammengehörenden Gebiet befinden
und überwiegend der Eigenversorgung dienen,
sofern das Energieversorgungsnetz nicht der allgemei-
nen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 dient und der
Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter die
personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfä-
higkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den
Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
(2) Soweit Energieversorgungsunternehmen unter
Nutzung von Netzen nach Absatz 1 Letztverbraucher mit
Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung.
(3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist
die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus
der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder
aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich
oder überwiegend für die Versorgung eines bestimmba-
ren Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird.
(4) Die Regulierungsbehörde entscheidet auf Antrag,
ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
(5) Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Fahr-
strom der Eisenbahnen (§ 3a) bleibt unberührt.
§ 111
Verhältnis zum Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschlie-
ßende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und
Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) Abschließende Regelungen im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 enthalten
1. die Bestimmungen des Teiles 3 und
2. die Rechtsverordnungen, die auf Grund von Bestim-
mungen des Teiles 3 erlassen worden sind, soweit
diese sich für abschließend gegenüber den Bestim-
mungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen erklären.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19
und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen sowie Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, die Preise von Energiever-
sorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztver-
brauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatori-
scher Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des
§ 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energiever-
sorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netz-
zugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen,
soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare
oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungs-
behörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wor-
den ist.

Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112
Evaluierungsbericht
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körper-
schaften bis zum 1. Juli 2007 einen Bericht über die
Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung vorzule-
gen (Evaluierungsbericht). Sofern sich aus dem Bericht
die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen
ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag
machen. Der Bericht soll insbesondere
1. Vorschläge für Methoden der Netzregulierung enthal-
ten, die Anreize zur Steigerung der Effizienz des Netz-
betriebs setzen,
2. Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf
die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung dar-
legen,
3. Auswirkungen der Netzregulierung sowie der Rege-
lungen nach Teil 4 auf die Letztverbraucher untersu-
chen,
4. eine Prüfung beinhalten, ob für die Planung des Ver-
teilernetzausbaus die Aufnahme einer Ermächtigung
zum Erlass einer Rechtsverordnung notwendig wird
um sicherzustellen, dass nachfragesteuernde und
effizienzsteigernde Maßnahmen angemessen beach-
tet werden,
5. die Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes
von Ausgleichsenergie darstellen sowie gegebenen-
falls Vorschläge zur Verbesserung des Beschaffungs-
verfahrens, insbesondere der gemeinsamen regelzo-
nenübergreifenden Ausschreibung, und zu einer mög-
lichen Zusammenarbeit der Betreiber von Übertra-
gungsnetzen zur weiteren Verringerung des Aufwan-
des für Regelenergie machen,
6. die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen
Marktgebiets bei Gasversorgungsnetzen erörtern und
Vorschläge zur Entwicklung eines netzübergreifenden
Regelzonenmodells bei Elektrizitätsversorgungsnet-
zen prüfen sowie
7. den Wettbewerb bei Gasspeichern und die Netzzu-
gangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von
Biogas prüfen.
§ 112a
Bericht der Bundesnetzagentur zur
Einführung einer Anreizregulierung
(1) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung
bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der
Anreizregulierung nach § 21a vorzulegen. Dieser Bericht
hat ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung
zu enthalten, das im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
umsetzbar ist. Zur Vorbereitung und zur Erstellung des
Berichts stehen der Bundesnetzagentur die Ermittlungs-
befugnisse nach diesem Gesetz zu.
(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht unter Be-
teiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffe-
nen Wirtschaftskreise erstellen sowie die internationalen
Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berück-
sichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen
nach der Erstellung eines Berichtsentwurfs Gelegenheit
zur Stellungnahme; sie veröffentlicht die erhaltenen Stel-
lungnahmen im Internet. Unterlagen der betroffenen Wirt-
schaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreiz-
regulierung sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind
von den Regelungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3
sowie Satz 2 ausgenommen.
(3) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung
zwei Jahre nach der erstmaligen Bestimmung von Netz-
zugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung nach
§ 21a einen Bericht über die Erfahrungen damit vorzule-
gen. Die Bundesregierung hat den Bericht binnen dreier
Monate an den Deutschen Bundestag weiterzuleiten; sie
kann ihm eine Stellungnahme hinzufügen.
§ 113
Laufende Wegenutzungsverträge
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der
vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet
ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen
unberührt.
§ 114
Wirksamwerden
der Entflechtungsbestimmungen
Auf Rechnungslegung und interne Buchführung findet
§ 10 erstmals zu Beginn des jeweils ersten vollständigen
Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes An-
wendung. Bis dahin sind die §§ 9 und 9a des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003
(BGBl. I S. 686) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 115
Bestehende Verträge
(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an
und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen
mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz
nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverord-
nung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maß-
gabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine
Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßga-
be des § 111 Anwendung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort
genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit
diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von
einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.
(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von
Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen
Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes blei-
ben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des

§ 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt,
sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen
erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu die-
sem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechts-
verordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung
nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.
(3) Bestehende Verträge über die Belieferung von
Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen
Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Mo-
naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unbe-
rührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern
die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben.
Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf
Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach
§ 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die ent-
sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jewei-
lige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsver-
ordnung anzupassen. Sonstige bestehende Lieferverträ-
ge bleiben im Übrigen unberührt.
§ 116
Bisherige Tarifkundenverträge
Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I
S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom
21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingun-
gen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni
1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),
auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haus-
haltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen
worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Ver-
träge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträ-
ge und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 117
Konzessionsabgaben
für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen
der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entspre-
chend.
§ 118
Übergangsregelungen
(1) § 22 Abs. 2 Satz 2 ist erst sechs Monate nach
Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte
für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach
§ 24 anzuwenden.
(1a) § 20 Abs. 1b ist erst ab dem 1. Februar 2006 anzu-
wenden.
(1b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
haben erstmals drei Monate nach Inkrafttreten einer
Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu
den Elektrizitätsversorgungsnetzen und Betreiber von
Gasversorgungsnetzen erstmals sechs Monate nach
Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte
für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen einen
Antrag nach § 23a Abs. 3 zu stellen. § 23a Abs. 5 gilt ent-
sprechend.
(2) § 24 Satz 4 ist erst ab dem 1. Oktober 2007 anzu-
wenden.
(3) Abweichend von § 36 Abs. 2 ist Grundversorger bis
zum 31. Dezember 2006 das Unternehmen, das die Auf-
gabe der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat.
(4) § 42 Abs. 1 und 6 ist erst ab dem 15. Dezember
2005 anzuwenden.
(5) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorla-
ge des Berichts nach § 112a Abs. 1 zur Einführung der
Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung
nach § 21a Abs. 6 vorlegen.
(6) § 6 Abs. 2 ist mit Wirkung vom 26. Juni 2003 anzu-
wenden.
Artikel 2
Gesetz
über die Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen
§1
Rechtsform, Name
Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekom-
munikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, errichte-
te „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post“ wird in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ (Bundes-
netzagentur) umbenannt. Sie ist eine selbständige Bun-
desoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.
§2
Tätigkeiten,
Aufgabendurchführung
(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten
1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit
Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der
erneuerbaren Energien im Strombereich,
2. des Telekommunikationsrechts,
3. des Postrechts sowie
4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur
nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsver-
waltungsgesetzes
tätig.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr
nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwal-
tungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
§3
Organe
(1) Die Bundesnetzagentur wird von einem Präsiden-
ten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die
Präsidentin vertritt die Bundesnetzagentur gerichtlich
und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den
Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung;
diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministeri-
um für Wirtschaft und Arbeit. Bestimmungen in anderen
Rechtsvorschriften über die Bildung von Beschlusskam-
mern bleiben unberührt.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat als ständige
Vertretung zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin-
nen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die zwei
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils
auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung
benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung
innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates,
erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des
Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung,
kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen
Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der
Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsiden-
tin und der zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen
erfolgt durch den Bundespräsidenten oder die Bundes-
präsidentin.
§4
Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
(1) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-
netzagentur steht in einem öffentlich-rechtlichen Amts-
verhältnis zum Bund, das in der Regel auf fünf Jahre
befristet ist; eine Verlängerung ist zulässig.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin leistet vor dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit folgenden Eid:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Gesetze zu wahren und meine Amts-
pflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott
helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
werden.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf neben sei-
nem oder ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Lei-
tung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch
einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-
schaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er oder
sie darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten
abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich; dieses ent-
scheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. In Fir-
men, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des
Grundgesetzes erbringen, ist seine oder ihre Zugehörig-
keit zu den genannten Gremien untersagt. Der Präsident
oder die Präsidentin hat dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit über Geschenke Mitteilung zu
machen, die er oder sie in Bezug auf das Amt erhält. Ent-
sprechendes gilt für andere Vorteile, die ihm oder ihr in
Bezug auf das Amt gewährt werden. Das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über die Ver-
wendung der Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.
(4) Die Rechtsverhältnisse des Präsidenten oder der
Präsidentin, insbesondere Gehalt, Ruhegehalt, Hinter-
bliebenenbezüge und Haftung, werden durch einen Ver-
trag geregelt, den das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit mit dem Präsidenten oder der Präsidentin
schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundes-
regierung.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin ist auf sein oder
ihr Verlangen zu entlassen. Auf Antrag des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Arbeit, das zuvor den Beirat
der Bundesnetzagentur zu hören hat, kann der Präsident
oder die Präsidentin durch Beschluss der Bundesregie-
rung aus wichtigem Grund entlassen werden. Vor dem
Antrag ist ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Über die Beendigung des Amtsverhältnisses
erhält der Präsident oder die Präsidentin eine von dem
Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin zu voll-
ziehende Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit
dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn
in ihr nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die
Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug
des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn
sie sie nicht ausdrücklich für einen späteren Tag be-
schließt.
(6) Wird ein Bundesbeamter oder eine Bundesbeamtin
zum Präsidenten oder zur Präsidentin ernannt, scheidet
er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem
bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses
ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte
und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver-
schwiegenheit und des Verbots der Annahme von Beloh-
nungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten
oder Beamtinnen bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf
das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
(7) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird
der oder die Betroffene nicht anschließend in ein anderes
Amtsverhältnis bei der Bundesnetzagentur berufen, tritt
ein Beamter oder eine Beamtin, wenn ihm oder ihr nicht
innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein
anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus
seinem oder ihrem Dienstverhältnis als Beamter oder
Beamtin in den einstweiligen Ruhestand, sofern er oder
sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Alters-
grenze erreicht hat. Er oder sie erhält ein Ruhegehalt, das
er oder sie in seinem oder ihrem früheren Amt unter
Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amts-
verhältnisses erdient hätte. Eine vertragliche Versor-
gungsregelung nach Absatz 4 bleibt unberührt. Die Zeit
im Amtsverhältnis ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem
Beamten oder der Beamtin nach Satz 1 ein anderes Amt
im Beamtenverhältnis übertragen wird. Die Absätze 6
und 7 gelten für Richter oder Richterinnen und für Berufs-
soldaten oder Berufssoldatinnen entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die bei-
den Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.
§5
Beirat
(1) Die Bundesnetzagentur hat einen Beirat, der aus
jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und
16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates be-
steht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates
müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese
politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die
stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag
des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von
der Bundesregierung berufen.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des
Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie blei-
ben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mit-
glieder berufen worden sind. Ihre Wiederberufung ist
zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter
oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren
berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden
abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine ande-
re Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft
verzichten. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Die vom
Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder ver-
lieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall
der Voraussetzungen ihrer Berufung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an
seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Beru-
fung eines neuen Mitgliedes und bei einer vorübergehen-
den Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene
stellvertretende Mitglied die Aufgaben des Mitgliedes
wahr.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden
Mitglieder entsprechend.
§6
Geschäftsordnung,
Vorsitz, Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit bedarf.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäfts-
ordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stell-
vertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang
die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im
zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stim-
men. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang ent-
scheidet das Los.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundes-
tages und des Bundesrates berufenen Mitglieder anwe-
send ist; § 5 Abs. 4 Satz 2 ist zu beachten. Die Beschlüs-
se werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Bera-
tung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustim-
mung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder
im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für
das Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3
entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen,
dass auf Antrag eines Mitgliedes oder der Bundesnetz-
agentur die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sit-
zung beraten werden kann.
(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu
einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzube-
raumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens
drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.
Der oder die Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine
Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-
netzagentur und seine oder ihre Beauftragten können an
den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört
werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsiden-
ten oder der Präsidentin der Bundesnetzagentur, im Ver-
hinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen.
(8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen
erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes
Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit festsetzt.
§7
Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
§8
Länderausschuss
Bei der Bundesnetzagentur wird ein Länderausschuss
gebildet, der sich aus Vertretern der für die Wahrneh-
mung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsge-
setzes zuständigen Landesregulierungsbehörden zu-
sammensetzt. Jede Landesregulierungsbehörde kann
jeweils einen Vertreter in den Länderausschuss entsen-
den.
§9
Geschäftsordnung, Vorsitz,
Sitzungen des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuss gibt sich eine Geschäftsord-
nung.
(2) Der Länderausschuss wählt nach Maßgabe seiner
Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und
ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten
Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ent-
scheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgege-
benen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahl-
gang entscheidet das Los.
(3) Der Länderausschuss ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Bera-
tung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustim-
mung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder
im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für
das Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3
entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen,
dass auf Antrag eines Mitgliedes oder der Bundesnetz-
agentur die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sit-
zung beraten werden kann.
(5) Der Länderausschuss soll mindestens einmal im
halben Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen
sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder
mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich
beantragen. Der oder die Vorsitzende des Länderaus-
schusses kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-
netzagentur und seine oder ihre Beauftragten können an
den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört
werden. Der Länderausschuss kann die Anwesenheit des
Präsidenten oder der Präsidentin der Bundesnetzagen-
tur, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person
verlangen.
§ 10
Aufgaben des Länderausschusses
Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
§ 11
Übergangsvorschrift
Die Aufgaben des Beirates werden bis zu seiner Bil-
dung nach § 5 durch den Beirat nach § 118 des Telekom-
munikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes
vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist,
wahrgenommen.
Artikel 3
Änderung sonstiger
Gesetze und Rechtsverordnungen
(1) In § 305a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073)
geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungs-
behörde für Telekommunikation und Post“ durch die
Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 8
des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird
wie folgt geändert:
1. § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116
Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulie-
rungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt
die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
und Befugnisse wahr.“
2. Die §§ 118 und 119 werden aufgehoben.
3. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der
Beirat hat folgende Zuständigkeiten“ durch die
Wörter „Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen hat folgende
Aufgaben“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird aufgehoben.
(3) § 8 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum
Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 223 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(4) In § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 10
Abs. 1 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 229 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch
die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
(5) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die elek-
tromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), das zuletzt durch
Artikel 230 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(6) In § 4 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 5 Abs. 1 Nr. 1
und 2, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1,
Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2
Satz 2, Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6
Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3, § 16
Abs. 1, § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar
2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 231 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch
die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
(7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6
Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des
Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommuni-
kationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehör-
de für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter
„Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
(8) In § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 des Post-
und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), das zuletzt
durch Artikel 220 der Verordnung vom 25. November

2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommu- nikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- bahnen“ ersetzt. (9) In § 21 Abs. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) geändert wor- den ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bun- desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (10) In Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden in Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3 und Besoldungsgruppe B 6 jeweils die Wörter „Regu- lierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (11) In § 7 Abs. 3 des Postsozialversicherungs- organisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 221 der Verord- nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bun- desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (12) In den §§ 2 und 15 Abs. 2 Satz 2 der Amateurfunk- verordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3630) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek- trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (13) In § 2 Nr. 6 und 7, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1, §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 2 der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die durch Artikel 329 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulie- rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (14) In der Anlage Teil B Nr. 30 Abs. 4 Satz 1 der Fre- quenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 778) werden die Wörter „Regulierungs- behörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (15) In § 1 Abs. 4 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4564) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungs- behörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (16) In § 3 Abs. 1 und 4 der Frequenznutzungsbei- tragsverordnung vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommu- nikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- bahnen“ ersetzt. (17) In § 5 Abs. 3 der Telekommunikations-Sicherstel- lungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor- den ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bun- desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (18) In § 9 Abs. 2, § 11 Satz 1 und 4, § 14 Abs. 2 Satz 4, § 17 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 1 und 5 und Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 3 und 5, Abs. 4 Satz 1, 3, 4 und 6, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 3, 4, 5 und 6, § 20 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 25 Satz 3 und 4 und § 28 Abs. 3 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (19) In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträg- lichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3359) werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek- trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (20) In § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 14 Satz 1, § 15 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begren- zung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) werden jeweils die Wörter „Regulie- rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (21) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeug- nisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „Regu- lierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (22) In § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshand- lungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647) werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (23) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 und § 7 der Feldpostver- ordnung 1996 vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek- trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (24) In § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Post-Lizenzgebüh- renverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579) wer- den jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Tele- kommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (25) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 8, Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der Postsicherstellungsverord- nung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (26) In § 5 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungs- verordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 572) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (27) In § 2 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations- auskunftsverordnung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 545) werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekom- munikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetz- agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (28) In § 3 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations- Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek- trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (29) In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zustän- digkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- mer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek- trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (30) In § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergver- ordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek- trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (31) In § 130 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.“ angefügt. (32) In § 9 Abs. 4 Satz 1 des Grundbuchbereinigungs- gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „die Aufsichtsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ durch die Wörter „die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehör- de“ ersetzt. (33) In § 2 Abs. 7 Satz 3 des Geräte- und Produkt- sicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 15“ ersetzt. (34) In § 7 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 50“ ersetzt. (35) In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt. (36) In § 4 Abs. 5 des Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 3“ ersetzt. (37) In § 8 Nr. 2 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 272 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 18“ ersetzt. (38) In § 7 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Arti- kel 273 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt. (39) In § 7 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Arti- kel 274 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.

(40) Die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Ja-
nuar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes (Versorgungsunternehmen)“
durch die Angabe „§ 3 Nr. 18 des Energiewirtschafts-
gesetzes“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „zur unmittelbaren
Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom und
Gas im Gemeindegebiet mittels Benutzung öffentli-
cher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb
von Leitungen“ durch die Wörter „zur Benutzung
öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den
Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versor-
gung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit
Strom und Gas dienen“ ersetzt.
3. Dem § 1 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3
und 4 angefügt:
„(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind
Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den
§§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und
Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im
Sinne dieser Verordnung.
(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Ver-
ordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.“
3a. § 2 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlie-
ferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilo-
volt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen
an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung
des Kunden überschreitet in mindestens zwei Mona-
ten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jah-
resverbrauch beträgt mehr als 30 000 Kilowattstun-
den.“
4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach
Tarifpreisen“ durch die Wörter „in Niederspannung“
ersetzt und nach den Wörtern „des Rechnungsbetra-
ges“ die Wörter „für den Netzzugang“ eingefügt.
5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kon-
zessionsabgaben sind in den“ die Wörter „Entgelten
für den Netzzugang und“ eingefügt.
6. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Gel-
ten die“ die Wörter „Entgelte für den Netzzugang
und“ eingefügt.
7. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „allgemeinen Tarif-
preise“ durch die Wörter „Entgelte für den Netzzu-
gang und die allgemeinen Tarife“ ersetzt.
8. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 18“ durch die Anga-
be „§§ 65 und 69“ ersetzt.
(41) § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Ermitt-
lung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Drit-
ten Verstromungsgesetz vom 21. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3923), die zuletzt durch Artikel 294 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser
Verordnung sind solche im Sinne des § 3 Nr. 18 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes.“
(42) In § 1 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1865) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 15“ ersetzt.
(43) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 50
nach dem Wort „Wettbewerbsbeschränkungen“ ein
Komma und die Wörter „dem Energiewirtschaftsge-
setz“ eingefügt.
2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe o angefügt:
„o) nach dem Energiewirtschaftsgesetz;“.
3. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Beschwerdeverfahren
nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, dem
Energiewirtschaftsgesetz und dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert
nach § 3 der Zivilprozessordnung:
1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartell-
behörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 63
und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen),
2. über Beschwerden gegen Entscheidungen der
Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwer-
den (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes)
und
3. über Beschwerden gegen Verfügungen der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-
zes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen
(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energie-
wirtschaftsgesetzes) ist der Streitwert unter Berück-
sichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden
Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die
Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließ-
lich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2
Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftrags-
summe.“
4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2
Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwer-
den nach § 74 GWB und § 86
EnWG“.
bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
schnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevisi-
on, Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision
sowie der Rechtsbeschwer-
den nach § 74 GWB und § 86
EnWG“.
b) In der Vorbemerkung 1.2.2 werden der abschlie-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gende Nummer 4 angefügt:
„4. Beschwerden nach § 75 EnWG.“
c) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
schnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerden
nach § 74 GWB und § 86 EnWG“.
d) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
schnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision,
Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision sowie der Rechtsbeschwerden
nach § 74 GWB und § 86 EnWG“.
(44) In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1
(Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das
zuletzt durch Artikel 14 Abs. 6 des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird
der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 8 angefügt:
„8. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren
nach dem EnWG.“
(45) In § 16 Abs. 1 der Verordnung über Gashoch-
druckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3591), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden
die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 95 Abs. 1 Nr. 5“ und die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 3 Nr. 18“ ersetzt.
(46) Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. De-
zember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1954), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 1 nach den Wör-
tern „Energien (Gütern)“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt, in Nummer 2 nach den Wörtern „die-
sen Gütern“ das Wort „und“ eingefügt und folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe,
die Verbringung und die Verwendung von Produk-
tionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit
diese Produktionsmittel der Versorgung mit elek-
trischer Energie und Erdgas dienen, sowie über
Werkleistungen von Unternehmen der gewerbli-
chen Wirtschaft zur Instandhaltung, Instandset-
zung, Herstellung und Veränderung von Bauwer-
ken und technischen Anlagen, die der Versorgung
mit elektrischer Energie und Erdgas dienen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
die Wörter „sowie in Bezug auf die leitungsge-
bundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas
auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ein-
gefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bundesregierung kann die Befugnis
nach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebun-
dene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen übertragen.“
bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Erd-
ölerzeugnissen“ die Wörter „,elektrischer
Energie“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über
Meldepflichten im Rahmen der leitungsgebunde-
nen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas wer-
den abweichend von Satz 1 von der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen ausgeführt.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverord-
nungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über
Höchstpreise für die leitungsgebundene Versor-
gung mit Elektrizität und Erdgas enthalten, inso-
weit von der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechts-
verordnungen erforderlich werden, die die Preis-
bildung in mehr als einem Land beeinflussen.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch
die Wörter „von der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ die Wör-
ter „oder an die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ein-
gefügt.
5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit“ die Wörter
„sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ einge-
fügt und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihnen“
ersetzt.

(47) Die Elektrizitätssicherungsverordnung vom
26. April 1982 (BGBl. I S. 514), geändert durch Artikel 47
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
über die Herstellung, die Instandhaltung, die
Abgabe, die Verbringung und die Verwendung
von Produktionsmitteln, soweit diese Produk-
tionsmittel der Versorgung mit elektrischer Ener-
gie und Erdgas dienen, sowie über Werkleistun-
gen von Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft zur Instandhaltung, Instandsetzung, Her-
stellung und Veränderung von Bauwerken und
technischen Anlagen, die der Versorgung mit
elektrischer Energie und Erdgas dienen“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch
die Wörter „der Bundesnetzagentur für Elektrizi-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch
die Wörter „Die Bundesnetzagentur für Elektrizi-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen“ ersetzt.
3. In § 4 werden die Wörter „das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter
„die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
(48) Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982
(BGBl. I S. 517), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch
die Wörter „der Bundesnetzagentur für Elektrizi-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch
die Wörter „Die Bundesnetzagentur für Elektrizi-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen“ ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter „das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter
„die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
(49) § 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungs-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 7 werden
jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekom-
munikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen“ ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der in Absatz 1
bezeichneten Behörde“ durch die Wörter „Bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 118 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 2 bis 4 und § 119 des Telekommunika-
tionsgesetzes“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 bis 5 und § 6 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
(50) In § 14 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8
des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert
worden ist, werden die Wörter „im Benehmen mit der in
§ 4 Abs. 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
setzes bezeichneten Behörde (Regulierungsbehörde)“
durch die Wörter „im Benehmen mit der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde)“ ersetzt.
(51) In § 1 Satz 1 der TKG-Übertragungsverordnung
vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899) werden die
Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort genannten
Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägi-
gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 4a
Neubekanntmachung
Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann
jeweils den Wortlaut der durch Artikel 3 geänderten
Gesetze oder Rechtsverordnungen in der ab dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998
(BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

2. das Übergangsgesetz aus Anlass des Gesetzes zur veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai § 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684).
2003 (BGBl. I S. 686), (3) Die Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. De-
3. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zember 1989 (BGBl. I S. 2255), geändert durch Artikel 345
zur Förderung der Energiewirtschaft in der im Bun- der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-5, tritt am 1. Juli 2007 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1970. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c1ad613df89b2fe7….