Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/18?asof=2022-05-24#abs-1 (1) Zur Sicherung der Energieversorgung können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/18?asof=2022-05-24#abs-2 (2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung können sein:
Als Anteile im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten auch Anteile an Personengesellschaften. Entsprechendes gilt, wenn abhängige Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt werden. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/18?asof=2022-05-24#abs-3 (3) Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen. Enteignungsbegünstigte sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Auf Verlangen eines Landes kann der Bund auch zugunsten dieses Landes enteignen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/18?asof=2022-05-24#abs-4 (4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich ist und eine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730 – Abkürzung angefügt: „EnSiG“ und geändert durch Artikel 4 G [bei 752-6])
BGBl. 2022 I S. 730
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