Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
ElektroGBattDGGebV§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/2?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.13, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:
Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/2?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.17 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/2?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.
Änderungsverlauf
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18.08.2025 in Kraft
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2025 (BGBl. I Nr. 187)
BGBl. 2025 I Nr. 187
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01.01.2024 in Kraft
§ 2 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 348)
BGBl. 2023 I Nr. 348
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2224)
BGBl. 2022 I S. 2224
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5231)
BGBl. 2021 I S. 5231
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2497)
BGBl. 2020 I S. 2497
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18.12.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (BGBl. I 3977)
BGBl. 2017 I S. 3977
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.