Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
ElektroGBattDGGebV§ 1 Gebührenerhebung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/1#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach
Unterliegen die in Anlage genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroGGebV/1#abs-2 (2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.